SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. |
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1 | Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. |
2 | Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 5 Voraussetzungen - 1 Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:12 |
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1 | Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:12 |
a | eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt; |
b | eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat; |
c | über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: |
c1 | jede Züchterin und jeder Züchter, und |
c2 | jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind; |
d | eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt; |
e | ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopulationen nach Artikel 7 führt; |
f | Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt; |
g | Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt; |
h | anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist; |
i | einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten; |
j | in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt; |
k | ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt; |
l | im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt. |
2 | Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte. |
3 | Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die: |
a | die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt; oder |
b | die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und j erfüllt und in deren Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen festgehalten ist.13 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
|
a | die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen; |
b | die Beitragsgewährung an die Tierzucht; |
c | die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen; |
d | die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte; |
dbis | die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts; |
e | das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen; |
f | die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen; |
b | die Beitragsgewährung an die Tierzucht; |
c | die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen; |
d | die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte; |
dbis | die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts; |
e | das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen; |
f | die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
|
a | die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen; |
b | die Beitragsgewährung an die Tierzucht; |
c | die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen; |
d | die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte; |
dbis | die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts; |
e | das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen; |
f | die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente. |