S. 55 / Nr. 8 Obligationenrecht (d)

BGE 70 II 55

8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1944 i.S. Joh.
Sander und Sohn gegen Högg.

Regeste:
Kollektivgesellschaft.
Die wegen Todes eines Gesellschafters aufgelöste Kollektivgesellschaft kann
mit den Erben des Gesellschafters fortgesetzt werden, wenn die Erben und die
überlebenden Gesellschafter vor Beendigung der Liquidation einstimmig
(ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln) die Fortsetzung vereinbaren.
La société en nom collectif dissoute par suite du décès d'un associé peut
continuer avec les héritiers s'ils en conviennent unanimement avec les
associés survivants (expressément ou par actes concluants) avant la fin de la
liquidation.
La società in nome collettivo sciolta pel decesso d'un socio può continuare
con gli eredi se essi all'unanimità convengono coi soci superstiti
(espressamente o mediante atti concludenti) la continuazione prima della fine
della liquidazione.

Johann Sander und sein Sohn Hugo waren im Jahre 1929 die Kollektivgesellschaft
Joh. Sander und Sohn eingegangen. Am 15. März 1942 starb Johann Sander. Am 23.
Juni 1942 klagte Max Högg die Firma Joh. Sander und Sohn auf Bezahlung einer
Forderung ein.
In der Klageantwort wurde vorgebracht, die Klage sei schon deshalb von der
Hand zu weisen, weil die beklagte Gesellschaft mit dem Tod des Johann Sander
aufgelöst worden sei.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut. Es nahm an, Hugo
Sander habe nach dem Tod seines Vaters mit dessen Erben stillschweigend die
Fortsetzung der Gesellschaft vereinbart.
Die Beklagte reichte beim Bundesgericht Berufung ein. Sie brachte unter
Hinweis auf Art. 545 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR vor, der Fortbestand einer Gesellschaft mit
den Erben eines

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Gesellschafters könne nur vor dem Tod dieses Gesellschafters vereinbart
werden. Nach dem Tod sei eine solche Abrede von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab mit folgenden Erwägungen:
Mit dem Tode des Gesellschafters Johann Sander wurde die Kollektivgesellschaft
Joh. Sander und Sohn aufgelöst, da die Gesellschafter für diesen Fall nicht
schon vorher den Fortbestand der Gesellschaft mit den Erben vereinbart hatten
(Art. 574
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 574 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
2    Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.
3    Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.
in Verbindung mit Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR).
«Auflösung» bedeutet aber nach der Ausdrucksweise des Gesetzes nicht, dass
eine Gesellschaft zu bestehen aufhört, sondern dass sie in das
Liquidationsstadium eintritt, in welchem erst ihre vollständige Beendigung
herbeigeführt wird (Art. 582
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
OR). Die «Auflösung» d. h. der Eintritt eines
Auflösungsgrundes, bewirkt daher zunächst nur, dass ein Anspruch auf
Durchführung der Liquidation und Beendigung der Gesellschaft entsteht (BGE 38
II 509
).
Auf den Anspruch auf Auseinandersetzung kann während des Liquidationsstadiums
verzichtet und damit erreicht werden, dass die Wirkung der Auflösung wieder
dahinfällt und die Gesellschaft nicht liquidiert, sondern fortgesetzt wird.
Die Möglichkeit eines solchen Verzichtes und damit einer nachträglichen
Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft ergibt sich aus Art. 546 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 546 - 1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
1    Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2    Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3    Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.
OR,
wonach eine wegen Ablauts der Vertragszeit aufgelöste Gesellschaft (Art. 545
Abs. 1 Ziff. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR) nach Ablauf dieser Zeit, also nach der Auflösung,
stillschweigend fortgesetzt werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich
nicht um eine einschränkend auszulegende Ausnahmebestimmung, sondern um eine
aus der dargestellten Rechtsnatur der Auflösung allgemein sich ergebende, vom
Gesetz für einen bestimmten Fall ausdrücklich gezogene Folgerung.

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Auch bei der Auflösung einer Gesellschaft infolge Todes eines Gesellschafters
steht einer solchen nachträglichen Fortsetzung nichts entgegen, obgleich im
Gegensatz zum Falle des Art. 546 Abs. 3 nicht mehr alle Gesellschafter die
Fortsetzung beschliessen können. An die Stelle des verstorbenen
Gesellschafters treten dann einfach seine Erben, die zusammen mit den
überlebenden Gesellschaftern auf den Auseinandersetzungsanspruch verzichten
und die Fortsetzung der vom Auflösungsgrund betroffenen, aber noch nicht
liquidierten Gesellschaft vereinbaren können. Ein solcher Beschluss bedarf der
Zustimmung aller Erben und Gesellschafter. Er kann sich auch aus konkludenten
Handlungen ergeben (BGE 29 II 102).