S. 168 / Nr. 29 Versicherungsvertrag (d)

BGE 70 II 168

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1944 i.S. Campana gegen
Schweiz. Unfallversicherungs-Gesellschaft Winterthur.


Seite: 168
Regeste:
Unfallversicherung. Begriff der Unfallfolge; Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG. Beurteilung der
Adäquanz des Kausalzusammenhanges unabhängig von der medizinisch-biologischen
Betrachtungsweise. Ablehnung einer schematischen Unterscheidung in
Neurosefällen.
Assurance-accidents. Notion des conséquences de l'accident; art. 33 LCA.
Appréciation du caractère adéquat du lien de causalité indépendamment du point
de vue médical biologique. Pas de distinctions schématiques dans les cas de
névrose.
Assicurazione-infortuni. Nozione delle conseguenze dell'infortunio art. 33
LCA. Apprezzamento del carattere adeguato del nesso di causalità
indipendentemente dal punto di vista biologico. Inammissibilità d'una
distinzione schematica nei casi di nevrosi.

A.­Der im Jahre 1906 geborene Kläger, Gipser von Beruf, war im Januar 1941 als
Hilfswächter bei der «Securitas» in Zürich tätig. Am 25. Januar 1941 stürzte
er frühmorgens auf der Heimfahrt von der Arbeit vom Fahrrad und zog sich
Wunden an der Stirn und im Gesichte zu. Er stand in ärztlicher Behandlung bis
zum 9. Februar 1941, versah dann ungefähr eine Woche lang wiederum seinen
Dienst bei der «Securitas», setzte aber am 18. Februar neuerdings aus, weil
sich die Beschwerden (Kopfweh und Schwindel) seit dem Abschluss der ärztlichen
Behandlung verschlimmert hatten. Seither hat er, von einem kleinen Versuch
abgesehen, die Arbeit nicht wieder aufgenommen.
B. - Das Personal der «Securitas» ist bei der Beklagten kollektiv gegen Unfall
versichert. Die Beklagte ordnete am 16. März 1941 eine
neurologisch-psychopathologische Untersuchung des Klägers an, worauf dieser
von einer Reihe von Ärzten untersucht und behandelt wurde. Die

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von ihm empfundenen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Schlaflosigkeit,
unscharfes Sehen, Gedächtnisschwäche und mangelnde Kraft im linken Arm)
verminderten sich nicht. Die behandelnden Ärzte dachten zuerst an
Gehirnerschütterung oder Gehirnquetschung und führten den Zustand des Klägers
auf den Unfall zurück. Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten vom 18.
Oktober 1941 kam dann aber zum Schlusse, der Kläger leide an einer
hypochondrischen Neurose, die ihren Grund in der komplexhaften und
hypochondrischen Einstellung des Klägers habe und nicht als direkte,
ausschliessliche Folge des Unfalles angesehen werden könne. Der Gutachter
glaubte eine gute Prognose stellen zu können. Er nahm an, die Beschwerden
werden sich nach Erledigung der Versicherungsansprüche im Laufe von sechs bis
acht Monaten verlieren.
C.­Angesichts dieses Befundes stellte die Beklagte ihre Leistungen an den
Kläger ein. Vergleichsverhandlungen zerschlugen sich. Mit der vorliegenden
Klage belangte der Kläger die Beklagte auf Fr. 1401.40 (restliche Taggelder,
Heilungskosten, Preis einer Brille) und Invaliditätsentschädigung im Betrage
von Fr. 18888.­, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes. Die gerichtliche
Expertise (Gutachten und Nachtragsbericht) kam zum Schluss: Unmittelbare
Folgen des Unfalles vom 25. Januar 1941 seien nur die äusserlichen
Verletzungen. Diese hätten eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens sechs Wochen
bewirkt. Eine Gehirnerschütterung, Gehirnquetschung oder sonstige organische
Schädigung, die auf den Unfall zurückzuführen wäre, lasse sich nicht
feststellen. Nur die Atrophie des ganzen linken Armes, verbunden mit einer
Pronations-Kontraktur des linken Vorderarmes, mute auf den ersten Blick
organisch an. Es handle sich aber um eine Inaktivitätsatrophie, und die
Pronations-Kontraktur sei psychisch bedingt. Sollte ihr übrigens eine
beginnende Syringomyelie (Höhlenbildung in der grauen Rückenmarksubstanz)
zugrunde liegen, so würde

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der ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Januar 1941 gleichwohl
fehlen. Ergebnis: Der gegenwärtige Zustand des Klägers wäre zwar ohne den
Unfall nicht eingetreten, sei aber dennoch nicht dessen eigentliche Folge,
sondern habe seine Ursache in der abwegigen schizoid-psychopathischen Reaktion
des Klägers auf den Unfall. Dieser hätte bei einem Geistesgesunden niemals
diese Wirkung gehabt. Auch jedes andere den Kläger seelisch erschütternde
Ereignis hätte ähnliche Wirkungen auslösen können. Die Entwicklung der
anfänglich nur in leichterem Grade aufgetretenen Störungen zu einer
eigentlichen Neurose sei den hypochondrischen und Begehrungsvorstellungen
zuzuschreiben, denen der debile und schizoide Kläger nicht genügend habe
widerstehen können. Der Unfall habe lediglich den Vorstellungsinhalt der
Psychose bestimmt, die als abwegige Geisteshaltung konstitutionell schon
vorher bestanden habe. Daher sei der Unfall nicht als adäquate Ursache der
Störung anzusehen. Der Vorstellungsinhalt der Psychopathie des Klägers werde
sich nach Erledigung der Versicherungsansprüche höchst wahrscheinlich auf
andere Dinge beziehen oder wieder latent werden. Mit Erwerbsunfähigkeit sei
nicht dauernd zu rechnen.
D.­Mit Urteil vom 3. Februar 1944 wies das Obergericht des Kantons Zürich ­
abgesehen von der von der Beklagten anerkannten Teilforderung von Fr. 123.90
auf Ersatz bestimmter Auslagen ­ die Klage ab, im wesentlichen aus folgenden
Gründen: Der heute beim Kläger bestehende Krankheitszustand sei nach dem
Ergebnis der Expertise konstitutionell bedingt, er habe zur Ursache die schon
vor dem Unfall vorhanden gewesene schizoide Psychopathie. «Wenn die
psychopathische Veranlagung auch vorher zu keinen eigentlichen
Krankheitserscheinungen geführt hatte, so ist doch entscheidend, dass der
Kläger auch ohne den Unfall durch irgendein anderes ihn seelisch
erschütterndes Ereignis in einen ähnlichen Krankheitszustand hätte geraten
können, und

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dass es sich daher bei den jetzigen Störungen nur um die mehr oder weniger
natürliche Fortentwicklung einer bereits bestehenden Krankheit handelt».
Folglich sei der Unfall, wenn auch die äussere Veranlassung, so doch nicht die
adäquate Ursache des gegenwärtigen Zustandes. «Zu dem nämlichen Ergebnis
gelangt man überdies von der Erwägung aus, dass nach der neueren
Rechtsprechung Begehrungsneurosen überhaupt nicht als Unfallfolgen im
Rechtssinne anerkannt werden (vgl. Entscheidungen des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes 1927 S. 11, 155, 199, 209, 224; 1928 S. 22; 1929 S. 15,
74, 81).» Es falle nach Schätzung der Experten nur eine Arbeitsunfähigkeit von
sechs Wochen in Betracht, als Folge der beim Sturz erlittenen Verletzungen.
Der Kläger habe an Taggeldern viel mehr bezogen und daher nichts mehr zu
fordern. Mangels bleibender Unfallfolgen bestehe auch kein Grund zum Vorbehalt
einer Nachklage.
E.­ Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht hält der Kläger an
seinen Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die von der Vorinstanz angerufene Praxis des eidgenössischen
Versicherungsgerichtes unterscheidet im Anschluss an die medizinische
Wissenschaft zwischen Neurosen, die unmittelbar durch den Unfallvorgang
erzeugt werden, sei es durch die Körperverletzung als solche oder durch
Schreck- oder Angstwirkung («echte traumatische Neurose, Schreckneurose,
Angstneurose»), und Neurosen, die sich erst nachträglich herausbilden, zumeist
dem Wunsch, entschädigt zu werden, entspringen, schliesslich zur fixen Idee
werden und den Verunfallten tatsächlich an der Arbeit hindern, obwohl er, rein
physisch betrachtet, dazu fähig wäre («Begehrungsneurosen»). Nur die
erstgenannte Art von Neurosen habe als adäquate Unfallfolge zu gelten, wogegen
die moderne Medizin keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und
einer Begehrungsneurose anerkenne. Eine Ausnahme

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sei nur dann zu machen, wenn eine solche Neurose ganz unabhängig vom Willen
des Verunfallten, insbesondere zufolge anfänglicher Fehldiagnosen der Ärzte
oder lange dauernder unrichtiger Behandlung entstanden sei
(«Behandlungsneurose»).
Das Bundesgericht hat einen rechtserheblichen ursächlichen Zusammenhang
zwischen Unfall und psychischer Störung verneint, wenn diese Störung den
Unfall nur zum äussern Anlass hatte und im übrigen auf einen fehlerhaften
Willen des Verunfallten zurückging, so zwar, dass dieser Wille «nicht etwa von
Zwangsvorstellungen, die ihrerseits durch den Unfall und dessen unmittelbare
Folgen ausgelöst wurden, beherrscht, sondern ein freier Wille» war (BGE 31 II
590
), dagegen bejaht, wenn der Verunfallte, obwohl ihn seine Beschwerden als
solche nicht am Arbeiten gehindert hätten, dazu dennoch nicht imstande war
infolge eines auf den Unfall und dessen unmittelbare Folgen zurückzuführenden
Zustandes getrübter Einsicht und gehemmten Willens, wovon er sich nicht frei
machen konnte (BGE 32 II 18). In BGE 60 II 132 wird sodann bezweifelt, ob mit
der Unterscheidung zwischen traumatischer und Behandlungsneurose einerseits
und Begehrungsneurose anderseits auszukommen sei. Jedenfalls müsse man sich
vor einer schablonenhaften Verwendung dieser Bezeichnungen hüten, jeder Fall
sei für sich zu betrachten. Durch den Unfall hervorgerufene psychische
Störungen, die eine Verminderung oder sogar Aufhebung der Arbeitsfähigkeit mit
sich bringen, seien nicht deswegen unbeachtlich, weil sich der Verunfallte
allenfalls unrichtige Vorstellungen von den Auswirkungen des Unfalles auf
seine körperliche Integrität mache. In diesem Falle sei eben die
Arbeitsfähigkeit durch die psychische Beeinträchtigung als solche vermindert,
möge sich diese auch vornehmlich in krankhafter Einbildung äussern.
Eine ähnliche Meinungsverschiedenheit wie zwischen dem eidgenössischen
Versicherungsgericht und dem

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Bundesgericht besteht in Deutschland zwischen dem Reichsversicherungsamt und
dem Reichsgericht. Jenes folgt heute grundsätzlich der gegenwärtigen
medizinischen Beurteilung der Kausalitätsfrage. Von den eigentlichen
Schreckwirkungen des Unfalles abgesehen pflegt es eine Unfallneurose
regelmässig auf angeborene seelische Veranlagung zurückzuführen und einen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallvorgang oder dem Unfallerlebnis zu verneinen.
Das Reichsgericht geht nicht so weit. Es verneint den rechtserheblichen
Kausalzusammenhang im allgemeinen dann, wenn nach Beseitigung der körperlichen
Unfallfolgen eine Neurose nur auf Grund einer bereits vorhandenen, auch nicht
durch einen Entschädigungsprozess verschlimmerten Anlage entstanden ist.
Dagegen wird solcher Zusammenhang angenommen, nicht nur, wenn sich die Neurose
als direkte Folge der körperlichen Verletzung oder eines durch diese erzeugten
Erschöpfungszustandes darstellt, sondern auch, wenn sich der nervöse Zustand
aus einem durch den Unfall verursachten Krankheitszustand herausgebildet hat.
Selbst wenn der Verunfallte bei Aufbietung aller Energie die Entwicklung der
Neurose aufzuhalten vermöchte, verliere er nicht ohne weiteres jeden Anspruch;
sein Verhalten sei jedoch als mitwirkendes Verschulden zu werten. Eine
psychopathische Veranlagung mache für sich allein das Auftreten von
Begehrungsneurosen nicht zu inadäquaten Folgen des Unfalles. Nur dann liege
ein rein äusserlicher, nicht adäquater Zusammenhang vor, wenn der Betreffende
aus Charakteranlage oder psychopathischer Veranlagung den an sich ohne
dauernde Einwirkung gebliebenen Unfall zum Anlass nehme,
Begehrungsvorstellungen nachzuhängen, die er ebensogut hätte unterdrücken
können (vgl. die Aufsätze von Kersting und Biermann, in Verkehrsrechtliche
Abhandlungen und Entscheidungen, 1939 S. 227, 1942 S. 205).
An dieser grundsätzlichen Frage geht die Vorinstanz vorbei. Sie muss aber im
vorliegenden Falle entschieden

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werden, wenn nicht eine «Behandlungsneurose» angenommen wird, worüber jedoch
allenfalls noch ergänzende Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten.
Von diesem Gesichtspunkt abgesehen, sind die eingeklagten Ansprüche nicht
begründet, wenn nur eine «echte traumatische, insbesondere eine Schreck- oder
Angstneurose» in Betracht fällt, denn eine Neurose dieser Art ist hier nicht
dargetan. Die Klage ist dagegen grundsätzlich zu schützen, wenn die in BGE 60
II 132
angezweifelte Unterscheidung mit der damit gegebenen Einschränkung des
Bereichs des adäquaten Kausalzusammenhanges als unangebracht erklärt wird und
zur Grundlage der Entscheidung vielmehr die von der erwähnten
bundesgerichtlichen Praxis vorgezeichneten Richtlinien genommen werden.
Das erscheint denn auch für das Gebiet der privaten Unfallversicherung
zutreffend. Ob sich bei der in den Entscheidungsbereich des
Versicherungsgerichtes fallenden Sozialversicherung etwas Abweichendes
rechtfertigt, ist eine andere Frage. Art. 82
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
KUVG sieht für Neurosenfälle eine
gegenüber Art. 95
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
KUVG herabgesetzte Abfindung vor, womit ohne übermässige
Belastung der SUVAL den sogenannten «Rentenneurosen» vorgebeugt werden soll
(vgl. die Abhandlungen von PICCARD in «Praxis des sozialen
Versicherungsrechtes der Schweiz» von LAUBER, S. 247 und 307). Hiebei mögen
nun Begehrlichkeiten anderer Art, bezüglich der Kapitalabfindung, eine gewisse
Strenge der Praxis nahegelegt haben. Die Leistungspflicht der SUVAL ist
gesetzlich geordnet. Diese kann sich nicht wie eine private
Versicherungsunternehmung durch vertragliche Bestimmungen gegen
ungerechtfertigte Inanspruchnahme schützen. Namentlich kann sie nicht auf
solchem Wege Missbräuchen entgegentreten, die sich etwa erst bei Anwendung des
Gesetzes zeigen. Um gegenüber den zahlreichen Begehrungsneurotikern eine
Handhabe zu bekommen, mochte sich die Übernahme der heutigen medizinischen
Kausalitätsbetrachtung, wenigstens als

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Grundsatz, empfehlen. Der Vorteil, eine grosse Zahl solcher Fälle auf einfache
Art erledigen zu können, mag bei der Sozialversicherung den Nachteil
aufwiegen, dass in verhältnismässig seltenen Fällen dem Betroffenen nicht
volle Gerechtigkeit zuteil wird.
Bei der Erledigung von Ansprüchen aus privater Unfallversicherung geht diese
Betrachtungsweise nicht an. Der Versicherte darf in seinen vertraglichen
Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Kommt Missbrauch in Frage, so ist
abzuklären, ob und wie weit die Ansprüche wirklich bestehen. Das Gutachten vom
18. Oktober 1941 (erwähnt in B der Tatsachen hievor) gab der Beklagten
Veranlassung, das Bestehen weiterer als der bis dahin anerkannten und
erfüllten Ansprüche zu bezweifeln. Die Prozessexpertise hat dann aber ergeben,
dass Simulation und bewusste Aggravation beim Kläger nicht vorliegen, und es
ist auch nicht dargetan, dass er sich durch pflichtgemässe Einstellung gegen
die auftauchenden Entschädigungsbegehren hätte von der Neurose freihalten
können; das Gutachten sagt ausdrücklich, die hypochondrische Befürchtung,
dauernd geschädigt zu sein, unterhalte beim Exploranden «die zwangshafte
Idee», dass alle seine Beschwerden vom Unfall herkommen. Damit übereinstimmend
führt die Vorinstanz die Entwicklung der anfänglich nur leichten Störung zur
Neurose auf die Auswirkung hypochondrischer und Begehrungsvorstellungen
zurück, «denen der debile und schizoide Kläger nicht genügend Widerstand
entgegensetzen konnte». Es liegt also kein Grund vor, den Kläger im Sinne von
BGE 60 II 132 für seinen neurotischen Zustand in irgendeinem Umfange selbst
verantwortlich zu erklären. Somit frägt sich nur noch, ob dieser Zustand gar
nicht als Unfallfolge zu gelten habe. In dieser Beziehung kann die
medizinische Kausalitätsbetrachtung der Experten nicht als rechtlich
entscheidend übernommen werden.
Die Tatfrage, welches der Einfluss des Unfalles gewesen und wiefern eine
abnormale Veranlagung des Klägers

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als vorhanden und mitwirkend anzunehmen sei, ist freilich durch die dem
Prozessgutachten entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz verbindlich
entschieden (Art. 81
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
OG). Bei der Prüfung der Rechtsfrage nach der Adäquanz
des ursächlichen Zusammenhanges ist aber von folgendem auszugehen:
Der Unfall des Klägers vom 25. Januar 1941 fällt, wie nicht bestritten ist,
unter die in Frage stehende kollektive Unfallversicherung. Somit haftet die
Beklagte für alle Folgen dieses Unfalles, die der Vertrag nicht in bestimmter,
unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst (Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG,
abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Art. 14). Nun ist den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen: (§ 14 Abs. 2) «War der
Unfall nicht die alleinige Ursache des Todes, der Invalidität oder der
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sondern haben schon bestehende
Krankheitszustände oder Gebrechen, oder hinzugetretene Krankheiten, die nicht
erst durch den Unfall hervorgerufen sind, wesentlich dazu mitgewirkt, so wird
nur ein verhältnismässiger Teil der Entschädigung geleistet, entsprechend dem
vom ärztlichen Sachverständigen nach Billigkeit abzuschätzenden prozentualen
Anteil des Unfalles». Die Experten sind der Ansicht, der Unfall des Klägers
trete vor dessen Psychopathie so stark zurück, dass, von einer
Arbeitsunfähigkeit von höchstens sechs Wochen abgesehen, der Unfall überhaupt
nicht mehr als Ursache der Beschwerden angesehen werden könne. In diesem Sinne
lässt sich jedoch die angeführte Versicherungsbedingung hier nicht anwenden.
Wenn man die einzelnen Tatsachen nachprüft, auf die sich die zusammenfassende
Bezeichnung «schizoide Psychopathie und Debilität» stützt, so ergibt sich kein
vor dem Unfall vorhandener ausgeprägter Krankheitszustand, sondern eine blosse
psychische Veranlagung in des Wortes reiner Bedeutung. Derartige Eigenschaften
­ die weder der betreffenden Person selbst als etwas Krankhaftes zum
Bewusstsein kommen noch bei ärztlicher

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Untersuchung in solchem Sinne in Betracht gezogen zu werden pflegen ­ sind
nicht geeignet, den Versicherten im übrigen begründeter Versicherungsansprüche
verlustig gehen zu lassen.
Somit hängt die grundsätzliche Beurteilung der Klage nur noch von der
Anwendung des allgemeinen Rechtsbegriffes der adäquaten Verursachung ab.
Darnach kann nicht alles, was sich in der durch einen Unfall eingeleiteten
Kette von Vorfällen ereignet, als Unfallfolge im Rechtssinne gelten, sondern
nur, was auf den Unfall als eine wesentliche Ursache zurückzuführen ist. Das
trifft aber bei der Neurose des Klägers zu. So wenig dessen psychopathische
Veranlagung unter § 14 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fällt,
so wenig vermag sie die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall
und der nach anfänglich leichteren Störungen entstandenen Neurose aufzuheben.
Der Ausdruck «Adäquanz N darf nicht dazu verleiten, nur solche Folgen eines
Unfalles zu berücksichtigen, die als gewöhnliche erscheinen, so wie sie
angesichts des Unfallherganges und dessen körperlicher Einwirkungen zu
erwarten waren. Vielmehr ist von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und
rückblickend zu entscheiden, ob und wiefern der Unfall noch als deren
wesentliche Ursache erscheint. Das ist für die Neurose des Klägers in vollem
Masse zu bejahen; denn ein anderes Ereignis, das den Kausalzusammenhang
unterbrochen hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann dem Kläger, wie
ausgeführt, keine verwerfliche Willensbetätigung vorgeworfen werden. Wenn eine
ungewöhnliche psychische Empfindlichkeit und Schwäche vorlag, so dass er sich
von den ersten Störungen nicht rasch erholte, sondern in noch ernsthaftere
Störungen geriet, so waren das nur eben die Auswirkungen des Unfalles auf
diesen so gearteten Versicherten.
Damit ist nichts gegen eine medizinisch-biologische Betrachtungsweise gesagt,
die davon ausgehen mag, von einer medizinisch-biologisch adäquaten Verknüpfung
einer

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nach einem Unfall aufgetretenen Neurose mit dem betreffenden Unfall lasse sich
nur dann sprechen, wenn dieser die Neurose unter der Voraussetzung normaler
Reaktionsweise des Betroffenen erkläre. Rechtlich ist eine ungewöhnliche,
immerhin nicht ganz aussergewöhnliche Reaktionsweise, wie diejenige des
Klägers, kein zureichender Grund zur Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhanges. Erscheint eine Neurose durch den vorausgegangenen Unfall
und dessen unmittelbare, insbesondere auch körperliche Einwirkungen nicht
genügend erklärt, so erheben sich allerdings zunächst Verdachtsgründe und
Schwierigkeiten der Tatsachenfeststellung. Diese Schwierigkeiten sind um so
beträchtlicher, als die Grenze zwischen bewusster und unbewusster Aggravation,
der Übergang von Hysterie zu Simulation nicht scharf gezogen werden kann (vgl.
KAUFMANN, Unfallmedizin, 4. Auflage, II. Band S. 324). Das rechtfertigt aber,
jedenfalls bei Versicherungsansprüchen aus Vertrag, nicht, bloss eigentliche
traumatische, namentlich Schreck- und Angstneurosen, wie sie meistens beim und
unmittelbar nach dem Unfall auftreten, als adäquate Folgen gelten zu lassen.
Die zunächst vermuteten Unstimmigkeiten erwahren sich unter Umständen bei
näherer Abklärung nicht, wie gerade im vorliegenden Falle.
2.­(Quantitativ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird grundsätzlich gutgeheissen und die Klage teilweise
zugesprochen.......