S. 75 / Nr. 16 Organisation der Bundesrechtspflege (d)
BGE 70 I 75
16. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1944 i. S. Einwohnergemeinde gegen
Basellandschaftliche Kantonalbank und Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft.
Regeste:
Die Gemeinde ist nicht legitimiert, einen Entscheid der zuständigen
staatlichen Behörde über eine Einschätzung für die Gemeindesteuern wegen
willkürlicher Aberkennung oder Herabsetzung ihres Steueranspruches mit der
staatsrechtlichen Beschwerde anzufechten. Das gilt auch dann, wenn es sich um
die Besteuerung des Staates oder einer staatlichen Anstalt handelt.
La commune n'a pas qualité pour interjeter recours de droit publie contre la
décision de l'autorité compétente sur une taxation relative aux impôts
communaux, par le motif que sa créance d'impôt lui est contestée ou est
réduite arbitrairement. Il en est ainsi même si l'impôt frappe l'Etat ou un
établissement de l'Etat.
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Il comune non ha veste per interporre ricorso di diritto pubblico contro la
decisione dell'autorità competente in merito ad una tassazione riguardante le
imposte comunali, allogando che la sua pretesa fiscale gli è contestata o
ridotta arbitrariamente. Lo stesso vale anche se l'imposta colpisce lo Stato o
un istituto statale.
Der Regierungsrat des Kantons Baselland entschied am 14. Dezember 1943, dass
die Basellandschaftliche Kantonalbank für ihr Bankgebäude in Birsfelden dieser
Gemeinde gegenüber vollständige Steuerfreiheit geniesse.
Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Birsfelden die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen und dabei u. a. geltend gemacht, dass
der Entscheid auf einer willkürlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmung
des § 5 des Kantonalbankgesetzes von 1917 über die Steuerfreiheit beruhe.
Das Bundesgericht ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten mit der
Begründung:
Zur Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung des § 5 des
Kantonalbankgesetzes ist die Rekurrentin nicht legitimiert. Wie in den von ihr
selbst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtes (BGE 65 I S. 132 Erw. 3;
68 I S. 86 Erw. 2) ausgeführt wird, schützen die verfassungsmässigen Rechte
die einzelnen Bürger oder Korporationen gegenüber der öffentlichen Gewalt. Sie
stehen daher dem Träger dieser Gewalt als solchem nicht zu, soweit es sich
nicht darum handelt, diesem als Korporation des öffentlichen Rechtes vor
Übergriffen einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in seine
Freiheitssphäre Schutz zu bieten, wie bei der Gemeindeautonomie. Das gilt
insbesondere in Bezug auf die Entscheide der zuständigen staatlichen Behörden
über die Einschätzung für die Gemeindesteuern, wobei die Gemeinde als Trägerin
öffentlicher Gewalt gegenüber einer dieser Gewalt unterworfenen Person
auftritt. Soweit die Gemeinde
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solchen Entscheiden gegenüber lediglich geltend macht, ihr Steueranspruch sei
willkürlich verneint oder herabgesetzt worden, handelt es sich nur um einen
Streit über die Steuerpflicht des Einzelnen, über die Art, wie die Gemeinde
ihre Steuerhoheit in einem bestimmten einzelnen Fall gegenüber einer ihrer
Gewalt unterworfenen Person geltend machen darf. Hiebei wird die Gemeinde in
der Ausübung ihrer herrschaftlichen Gewalt durch die Rechtsgleichheit nicht
geschützt. Sie ist deshalb nicht legitimiert, sich über willkürliche
Aberkennung oder Herabsetzung ihres Steueranspruches beim Bundesgericht zu
beschweren. Hieran ändert es im vorliegenden Falle nichts, dass es sich um
einen Steueranspruch gegen eine staatliche Kantonalbank handelt. Diese bildet
hier eine vom Staat rechtlich getrennte juristische Person. Selbst wenn sie
aber eine unselbständige staatliche Anstalt wäre, so könnte das nicht dazu
führen, die Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde wegen willkürlicher
Anwendung des Kantonalbankgesetzes zu bejahen. Soweit die Steuerpflicht des
Staates gegenüber der Gemeinde in einem konkreten Fall streitig ist, handelt
es sich um die Frage, ob oder inwiefern der Staat in diesem Fall nach der
Gesetzgebung der Gemeinde als Inhaberin herrschaftlicher Gewalt unterworfen
sei. Auch gegen eine willkürliche Beurteilung dieser Frage, die die Gemeinde
in der Ausübung der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Staate beschränken
würde, wird die Gemeinde durch die Garantie der Rechtsgleichheit nicht
geschützt. Der Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Gemeinde Emmen gegen Luzern
vom 28. März 1923 (BGE 49 I S. 78 ff.) ist, soweit er die Legitimation der
Gemeinde zur Beschwerde wegen willkürlicher Befreiung des Staates von der
Gemeindesteuerpflicht stillschweigend bejaht, durch die neuere Praxis
überholt. Auf den Entscheid in BGE 64 I S. 313 kann sich die Rekurrentin nicht
mit Grund berufen; denn beim Streit über die Steuerpflicht des Staates
gegenüber der Gemeinde handelt es sich nicht um die Frage, ob eine bestimmte
öffentliche Last den
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Staat oder die Gemeinde treffe. Auf die Beschwerde wegen willkürlicher
Auslegung oder Anwendung des § 5 des Kantonalbankgesetzes ist somit nicht
einzutreten.