S. 67 / Nr. 13 Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 70 I 67

13. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1944 i. S. Pfister gegen Schwyz,
Regierungsrat.

Regeste:
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren?
Entzug der polizeilichen Bewilligung zur Ausübung eines Berufes
(Wirtschaftspatentes).
Droit d'être entendu dans une procédure administrative?
Retrait de l'autorisation de police d'exercer une profession (patente
d'auberge).

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Diritto d'essere udito nella procedura amministrativa?
Ritiro dell'autorizzazione della polizia per l'esercizio d'una professione
(patente d'albergo).

Dem Beschwerdeführer ist durch Entscheid des Regierungsrates als dazu nach
kantonalem Recht zuständiger Verwaltungsbehörde das Wirtschaftspatent wegen
unsittlicher Wirtschaftsführung entzogen worden. Es wird gerügt, dass ihm
trotz gestelltem Begehren keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur
Sache, insbesondere zu den Zeugenaussagen in einer hängigen Strafuntersuchung
wegen Kuppelei zu äussern und den Gegenbeweis anzutreten.
Das Bundesgericht hat die Rüge als unbegründet bezeichnet aus folgenden
Erwägungen:
Ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV für das
Verfahren vor Verwaltungsbehörden in einem Verhältnis, wo, wie hier, der
Bürger einseitig als Gewaltunterworfener dem Staate gegenübersteht, nur bei
gewissen besonders schweren Eingriffen in die höchstpersönliche Rechtssphäre,
wie z. B. dem Widerruf einer Einbürgerung oder der Zwangsversorgung in einer
Anstalt (BGE 43 I 165; 65 I 268). Dazu gehört aber die Entziehung einer
Berufsbewilligung, wie insbesondere des Wirtschaftspatentes auch dann nicht,
wenn sie aus Gründen geschieht, wie sie heute in Frage stehen (nicht
veröffentlichtes Urteil vom 30. September 1933 i. S. Jenny c. Schaffhausen E.
1 S. 6/7 mit Zitaten, an dem seither stets festgehalten worden ist). Ist dem
von einer solchen Verfügung Betroffenen keine Gelegenheit gegeben worden, sich
zur Sache zu äussern, so wird dann allerdings wohl ein Wiedererwägungsgesuch,
in dem er neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, zugelassen
werden müssen. Im vorliegenden Falle hat denn auch der Rekurrent Alois Pfister
ein solches gestellt, der Regierungsrat hat es aber als unbegründet
abgewiesen. Wenn der Rekurrent dafür hielt, dass das zu Unrecht geschehen sei,
so hätte

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er diesen zweiten Entscheid des Regierungsrates durch staatsrechtliche
Beschwerde anfechten müssen, was er nicht getan hat.