S. 205 / Nr. 45 Registersachen (d)

BGE 70 I 205

45. Urteil der T. Zivilabteilung vom 4. Juli 1944 i. S. Kronenberg gegen St.
Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister.

Regeste:
Handelsregister, Eintragspflicht.
Betrieb mehrerer Geschäfte durch dieselbe Person. Haupt und
Zweigniederlassung. Art. 934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
/35
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR, Art. 53 C, 54, 56 HRV.
Registre du commerce, obligation de s'inscrire.
Exploitation de plusieurs entreprises par une même personne. Etablissement
principal et succursale. Art. 934 s. CC, art. 53 lit. C, 54 et 56 ORC.
Registro di commercio obbligo di farsi iscrivere.
Esercizio di parecchie aziende da parte d'una medesima persona. Stabilimento
principale e succursali. Art. 934/935 CO; art. 53 lett. C, 54 e 56 ORC.

A. - Kronenberg betreibt als Pächter seit dem Juli 1943 das Restaurant Schönau
in Baden (Aargau) und seit dem Dezember 1943 auch noch das Hotel-Restaurant
Konstanzerhof in Wil (St. Gallen). Er ist an keinem der beiden Orte im
Handelsregister eingetragen.
B. - Mit Entscheid vom 1. Mai 1944 verpflichtete die st. gallische
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister Kronenberg zur Eintragung in das
Handelsregister des Kantons St. Gallen. Im Entscheid wird festgestellt, dass
Kronenberg in W il zwar nur einen Jahresumsatz von Fr. 20-21000.- erziele.
Dieser sei aber mit demjenigen in Baden zusammenzurechnen, so dass zweifellos
der Umsatz von Fr. 20-21000.- erreicht w erde. bei dessen Vorliegen nach Art.
934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR in Verbindung mit Art. .53

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lit. C und Art. 54
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 54 - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates;
b  die angepassten Statuten;
c  bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
d  bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital:
d1  ein Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags nach Artikel 652d Absatz 2 OR,
d2  der Beschluss der Generalversammlung, wonach das frei verwendbare Eigenkapital dem Verwaltungsrat zur Nachliberierung zur Verfügung gestellt wird,
d3  ein Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist,
d4  eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors;
e  bei Sacheinlagen und bei Verrechnung:
e1  ein Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist,
e2  eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors,
e3  gegebenenfalls die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen.
2    Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:
a  die Feststellung, dass die nachträglichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden;
b  gegebenenfalls den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufnahme der erforderlichen Bestimmungen zu Sacheinlagen, Verrechnungstatbeständen oder zur Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital in die Statuten;
c  den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen;
d  die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben;
e  die Feststellung, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten;
f  falls die nachträglichen Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
3    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  das Datum der Änderung der Statuten;
b  der neue Betrag der geleisteten Einlagen.
4    Bestehen Sacheinlagen oder Verrechnungstatbestände, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Werden die Einlagen nachträglich durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital geleistet, so bedarf es eines Hinweises darauf.
HRegV die Eintragungspflicht gegeben sei.
C. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Kronenberg,
er sei in Aufhebung des Entscheides der st. gallischen Aufsichtsbehörde zu
verhalten, sich in das Handelsregister des Kantons Aargau eintragen zu lassen.
Er anerkennt, dass der Jahresumsatz beider Betriebe zusammen Fr. 25000.-
übersteige und er daher eintragspflichtig sei. Die Eintragung habe aber nicht
in St. Gallen, sondern in Baden als dem Orte der Hauptniederlassung zu
erfolgen.
D. - Die st. gallische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister trägt auf
Abweisung der Beschwerde an. Sie bestreitet, dass Baden als der Ort der
Hauptniederlassung des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Selbst wenn dies
aber der Fall sein sollte, so wäre der Betrieb in Wil doch als
Zweigniederlassung im Handelsregister des Kantons St. Gallen einzutragen.
E. - Das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement beantragt gestützt auf
die von ihm gemachten zusätzlichen Erhebungen Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundespericht zieht in Erwägung:
1.- Wie in dem vom eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement eingeholten
Bericht des Güterrechts- und Handelsregisteramts des Kantons Aargau vom 10.
Juni 1944 festgestellt wird, betragen die im Restaurant Schönau in Baden
erzielten Tageseinnahmen durchschnittlich mehr als Fr. 70.-. Dies ergibt einen
Fr. 25000.- übersteigenden Jahresumsatz. Damit ist die Eintragungspflicht
Kronenbergs für den Betrieb des Restaurants Schönau in Baden, die übrigens vom
Beschwerdeführer anerkannt wird, gegeben, sofern als Inhaber des Geschäfts er
selber und nicht etwa seine Ehefrau anzusehen ist, auf die das
Wirtschaftspatent lautet und die offenbar auch dem Wirtschaftsbetrieb
vorsteht. Es wird Sache des Handelsregisterführers des Kantons Aargau sein,
nach

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Abklärung dieser Frage die nötigen Schritte zur Eintragung des Betriebs im
aargauischen Handelsregister zu unternehmen.
2.- Sollte sich dabei ergeben, dass nicht der Beschwerdeführer Inhaber des
Betriebes in Baden ist, so fiele eine Eintragung im st. gallischen
Handelsregister zum vorneherein ausser Betracht. Denn wie nicht streitig ist,
erreicht der Umsatz des Betriebes in Wil den erforderlichen Mindestbetrag von
Fr. 25000.- nicht. Eine Zusammenrechnung desselben mit dem in Baden erzielten
Umsatz aber, wie er im angefochtenen Entscheid vorgenommen wird, wäre mangels
Identität des Betriebsinhabers ausgeschlossen.
3.- Aber auch wenn der Beschwerdeführer Inhaber beider Betriebe ist, besteht
für den Betrieb in Wil keine Eintragungspflicht im st. gallischen
Handelsregister, und zwar weder als selbständiges Unternehmen noch als
Zweigniederlassung.
Als blosse Zweigniederlassung kann der Betrieb des Konstanzerhofs deshalb
nicht angesehen werden, weil die hiefür charakteristische geschäftliche und
organisatorische Abhängigkeit vom Betrieb in Baden fehlt. Zwar gehören die
beiden Betriebe demselben Inhaber, allein sie stellen gleichwohl rechtlich
voneinander unabhängige selbständige Betriebe dar; insbesondere besteht für
jeden von ihnen eine eigene Buchführung. Dass ein Einzelkaufmann gleichzeitig
mehrere, von einander separat. geführte Geschäfte betreiben kann, steht ausser
Zweifel. Die Frage der Eintragungspflicht ist in einem solchen Falle für jeden
Betrieb gesondert zu prüfen, und wenn sie bei beiden Betrieben gegeben ist, so
ist jeder als Hauptniederlassung einzutragen.
Für die Eintragung des Betriebes in Wil als Hauptniederlassung aber fehlt es,
wie bereits bemerkt, am erforderlichen Minimalumsatz von Fr. 25000.-.
4.- Da für den Betrieb in Baden die Eintragungspflicht schon auf Grund des
dort allein erzielten Umsatzes

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besteht, kann die Eintragung in St. Gallen auch nicht etwa auf Art. 56
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 56 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz - 1 Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
1    Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 653p Abs. 2 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653p Abs. 1 OR).107
2    ...108
3    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass das Aktienkapital zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt wurde;
b  das Datum der Änderung der Statuten;
c  die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d  der Herabsetzungsbetrag;
e  der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;
f  der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;
g  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.
HRegV
gestützt werden, den der angefochtene Entscheid, allerdings ohne ihn
ausdrücklich zu erwähnen, offenbar im Auge hat. Denn Art. 56 setzt voraus,
dass in keinem der demselben Inhaber gehörenden mehreren Betriebe der
Mindestumsatz von Fr. 25000.- erreicht werde und bestimmt, dass in diesem
Falle der Umsatz der verschiedenen Betriebe zusammenzurechnen und für die
Entscheidung der Frage der Eintragspflicht auf den sich ergebenden
Gesamtumsatz abzustellen sei.
Ist Art. 56 schon aus dem oben genannten Grunde nicht anwendbar, so erübrigt
sich eine Prüfung der weitern Frage, ob die Eintragung am Orte jedes der
mehreren Betriebe zu erfolgen hätte oder nur an einem, und nach welchen
Gesichtspunkten dieser zu bestimmen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 1. Mai
1944 wird aufgehoben.
Vgl. Nr. 36. - Voir no 36.