S. 124 / Nr. 30 Befreiung von kantonalen Abgaben (d)

BGE 70 I 124

30. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. Stadt St. Gallen gegen Schweiz.
Eidgenossenschaft.


Seite: 124
Regeste:
Bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler Abgaben. Die in Art. 10 GarG. und
in Art. 164 , Abs. 2 MO vorgesehenen Befreiungen eidgenössischer
Verwaltungsgebäude von kantonalen Abgaben beziehen sich nur auf Steuern im
Rechtssinne. Vorzugslasten dürfen erhoben werden.
Exemption des contributions cantonales. L'exemption des impôts cantonaux
prévue par l'art. 10 L. gar. pol. et par l'art. 164 al. 2 OM en faveur de la
Confédération pour les immeubles administratifs dont elle est propriétaire ne
s'applique qu'aux impôts au sens juridique du terme, mais non aux charges de
préférence.
Esenzione dalle contribuzioni cantonali. L'esenzione dalle contribuzioni
cantonali prevista dagli art. 10 L. gar. pol. e 164 op. 2 OM a favore della
Confederazione per i suoi immobili amministrativi si applica soltanto alle
imposte nel senso giuridico del termine, ma non ai cosiddetti contributi
preferenziali.

A. ­ Nach Art. 10 des st. gallischen Gesetzes vom 27. Januar 1859 über das
Steuerwesen der Gemeinden (GStG) sollen
«die Ausgaben für die Feuerpolizei, insofern zur Deckung derselben die ihr
zugeschiedenen Einnahmen nicht hinreichen, zur Hälfte von der Polizeikasse der
politischen Gemeinde und zur Hälfte von sämtlichen Gebäulichkeiten, von denen
auch die Staatsgebäude, die Kirchen, die Gemeinde-, Pfrund, Schul- und
Armenhäuser nicht ausgenommen sind, nach ihrem Assekuranzwerte bestritten
werden. ­ Der Gemeinderat hat das daherige Betreffnis nach erfolgter
Rechnungsgenehmigung zu verlegen und einzuheben.»
In der Stadtgemeinde St. Gallen beträgt die Feuerpolizeisteuer zur Zeit 0,2
0/00 des Assekuranzwertes der Gebäude.
B. ­ Die Bundesverwaltung besitzt in St. Gallen:
a) eine Anzahl Gebäulichkeiten, die militärischen Zwecken dienen. Ihr
Assekuranzwert beläuft sich auf Fr. 260000.­,

Seite: 126
b) ein Verwaltungsgebäude der Post- und Telegraphenverwaltung im
Assekuranzwert von Fr. 4984000.­,
c) ein Verwaltungsgebäude der eidgenössischen Materialprüfungs- und
Versuchsanstalt im Assekuranzwert von Fr. 400000.­.
Bisher war die Feuerpolizeisteuer für diese Gebäude entrichtet worden. Im
Jahre 1943 verweigerte die Bundesverwaltung die Anerkennung der
Zahlungspflicht unter Berufung auf Art. 10 des Garantiegesetzes und, für die
militärischen Zwecken dienenden Gebäude, auf 164, Abs. 2 der
Militärorganisation.
C. ­ Mit Klageschrift vom 3. Mai 1944 beantragt der Stadtrat St. Gallen
festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sei, für
die auf dem Territorium der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäude der Direktion
der eidgenössischen Bauten in Bern, der Oberpost- und Obertelegraphendirektion
in Bern und der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt in St.
Gallen die Feuerpolizeisteuer zu entrichten, event. soweit sie nicht
militärischen Zwecken dienen, subeventuell soweit Teile davon an Dritte
vermietet werden. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die
Feuerpolizeisteuer sei ein Beitrag an die Auslagen für das Feuerlöschwesen,
der den Gebäudeeigentümern auferlegt werde zum Ausgleich des ihnen speziell
aus der Einrichtung erwachsenden Vorteils. Die eidgenössische Verwaltung habe
die Feuerpolizeisteuer stets als Beitrag anerkannt und sich weder unter dem
alten noch unter dem neuen Garantiegesetz darauf berufen, dass es sich um eine
Steuer handle, von der der Bund befreit sei. Wollte man die Abgabe gleichwohl
als Steuer charakterisieren, so wäre sie jedenfalls nicht als eine direkte
Steuer anzusprechen, es käme daher eventuell nur eine Befreiung der
Militärbauten nach Art. 164 , Abs. 2 MO in Frage. Weiterhin wäre zu
berücksichtigen, dass die Gebäude des Bundes nur zum Teil für
Verwaltungszwecke in Anspruch genommen, im übrigen aber an Dritte zu
Geschäftszwecken vermietet sind.

Seite: 126
D. ­ Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement beantragt Abweisung der
Klage unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht, die Feuerpolizeisteuer sei
keine Vorzugslast, sondern eine Steuer und zwar eine direkte Steuer im Sinne
des Garantiegesetzes, weshalb der Bund davon befreit sei. Auch eine
Beschränkung der Befreiung im Sinne der Eventualbegehren der Klageschrift
rechtfertige sich nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Eidgenössische Verwaltungsgebäude im allgemeinen sind von direkten
Steuern, Gebäude der Militärverwaltung von jeder Besteuerung in Kantonen und
Gemeinden ausgenommen (Art. 10 GarGes und Art. 164 Abs. 2 MO). Abgaben, die
nicht den Charakter von Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen
erhoben werden (BGE 67 I S. 309, Erw. 3 und Zitate). Die Stadt St. Gallen hält
die Feuerpolizeisteuer für zulässig, weil sie eine Vorzugslast sei.
Als Vorzugslasten gelten Beiträge, die als Entgelt für wirtschaftliche
Sondervorteile auferlegt werden, die einzelnen Personen oder Personengruppen
aus an sich im allgemeinen öffentlichen Interesse betriebenen Einrichtungen
des Gemeinwesens, vornehmlich aus dem Betriebe öffentlicher Anstalten,
erwachsen (BGE a.a.O. und Zitate). Der Charakter eines speziellen Entgeltes,
wodurch sich der Beitrag von der Steuer unterscheidet, zeigt sich vor allem
bei der Bemessung darin, dass dafür ein Massstab gewählt wird, der geeignet
ist, die Leistungen der verschiedenen Belasteten nach der Grösse des dem
Einzelnen individuell erwachsenden Vorteils abzustufen. Bei Gebäuden kann der
Bemessung der Assekuranzwert zu Grunde gelegt werden, wenn die Anstalt, für
deren Errichtung oder Unterhaltung die Abgabe erhoben wird, eine den Gebäuden
drohende Zerstörungsgefahr abhalten soll, wie es z. B. bei der staatlichen
Brandversicherung oder bei Flusskorrektionsbauten der Fall ist (Urteil vom 27.

Seite: 127
April 1923 i. S. SBB c. Basel-Stadt, Erw. 1, nicht publiziert).
2. ­ Das Feuerlöschwesen gilt heute mehr als je als eine öffentliche, der
Allgemeinheit schlechtweg dienende Aufgabe des Gemeinwesens. Es kommt aber den
Gebäudeeigentümern, als den Besitzern von grossen, wertvollen Objekten, in
ganz besonderem Masse unmittelbar zugute, was dazu führen kann, zum Ausgleich
dieses Sondervorteils einen besonderen Kostenbeitrag als Vorzugslast zu
erheben, der vom übrigen Eigentum, z. B. dem mobilen Vermögen, nicht gefordert
wird. Der Assekuranzwert der Gebäude darf dabei als ein angemessener Massstab
für die Bemessung des vom Einzelnen zu leistenden Kostenbeitrages anerkannt
werden. Er kann als Ausdruck des Umfanges gelten, in welchem der Einzelne an
den Sondervorteilen teilnimmt, die das Feuerlöschwesen den Gebäudeeigentümern
gewährt.
3. ­ Die St. Galler Feuerpolizeisteuer ist als Vorzugslast ausgestaltet. Sie
wird erhoben als ein Teilbeitrag an die Kosten des Feuerlöschwesens als einer
öffentlichen Einrichtung, neben besonderen der Feuerpolizei zugeschiedenen
Einnahmen (st. gall. Gesetz vom 25. November 1935 über die Feuerpolizei) und
neben einem Kostenanteil der Polizeikasse der politischen Gemeinde (Art. 10
GStG). Dem Charakter einer Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine öffentliche
Einrichtung, entspricht es, dass sie auf sämtliche Gebäude in der Gemeinde
gelegt wird, die Gebäude des Staates, der Kirche und der Gemeinden nicht
ausgenommen. Als Vorzugslast fällt die Abgabe nicht unter die Steuern, mit
denen nach Garantiegesetz und Militärorganisation Verwaltungsgebäude des
Bundes nicht belastet werden dürfen. Das Klagebegehren ist daher begründet,
die Eventualbegehren werden damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird begründet erklärt. Es wird festgestellt, dass der Erhebung der
Feuerpolizeisteuer (Art. 10 des

Seite: 128
st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete der Stadt St. Gallen
gelegenen Gebäuden der Direktion der eidgenössischen Bauten, der
eidgenössischen Oberpost- und Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen
Materialprüfungs- und Versuchsanstalt keine Vorschrift des Bundesrechtes
entgegensteht.
Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. ­ Voir nos 19, 21, 22, 29.