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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 53 [1] Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital |
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| Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: | ||||||
| die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR); | ||||||
| die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR); | ||||||
| die angepassten Statuten. | ||||||
| Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: | ||||||
| das Datum der Änderung der Statuten; | ||||||
| ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag |
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| Wird zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Aktienkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 55 und 56. Artikel 57 findet ergänzende Anwendung. | ||||||
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 53 [1] Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital |
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| Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: | ||||||
| die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR); | ||||||
| die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR); | ||||||
| die angepassten Statuten. | ||||||
| Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: | ||||||
| das Datum der Änderung der Statuten; | ||||||
| ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 53 [1] Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital |
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| Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: | ||||||
| die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR); | ||||||
| die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR); | ||||||
| die angepassten Statuten. | ||||||
| Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: | ||||||
| das Datum der Änderung der Statuten; | ||||||
| ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||