S. 91 / Nr. 20 Verfahren (d)

BGE 69 IV 91

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1943 i.S. Koch gegen
Thurgau, Staatsanwaltschaft und Obergericht.


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Regeste:
Art. 365 StGB, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 des thurgauischen EG StGB, welche
Amtsehrverletzungen im korrektionellen Strafverfahren, die übrigen
Ehrverletzungen dagegen auf dem Wege des Zivilprozesses verfolgen lässt, ist
nicht bundesrechtswidrig.
Art. 365 CP art. 4 CF.
N'est pas contraire au droit fédéral la disposition du § 7, 3e al., de la loi
d'introduction thurgovienne du CP, aux termes de laquelle les atteintes à
l'honneur attaché à la fonction publique sont passibles de poursuites
correctionnelles tandis que les autres atteintes à l'honneur ne peuvent être
l'objet que de procès civils.
Art. 365 CP, art. 4 CF.
Non è contraria al diritto federale la disposizione del § 7, cp. 3 della legge
turgoviese d'introduzione del CP, secondo cui le offese dell'onore di un
pubblico funzionario sono passibili di punizione penale secondo la procedura
correzionale, mentre le altre offese dell'onore possono essere l'oggetto
soltanto d'un processo civile.

A. - Emil Koch ist der Amtsehrverletzung gegenüber Pfarrer Ruckstuhl in
Sommeri und gegenüber dem Gemeinderat von Sommeri beziehungsweise einzelnen
Gemeinderäten angeklagt.
§ 7 Abs. 3 und § 3 des thurgauischen EG StGB bestimmen, dass sich in
Ehrverletzungssachen das Verfahren nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung richtet und die bezirksgerichtlichen Kommissionen
zuständig sind; bei Ehrverletzungen gegenüber Behörden, Beamten, Geistlichen
oder öffentlichen Bediensteten bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes ist
dagegen das korrektionelle Strafverfahren beim Bezirksgericht anzuwenden.
Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall auch eingeschlagen.
B. - Am 17. September 1942 sprach das Bezirksgericht Arbon den Angeklagten mit
der Begründung frei, das nunmehr zur Anwendung gelangende Strafgesetzbuch
kenne die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Ehrverletzungen und
Amtsehrverletzungen nicht mehr und das thurgauische Einführungsgesetz habe
diese

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Unterscheidung nicht wiederum machen dürfen. Zwar scheine es mit seiner
Unterscheidung auf dem Gebiete des den Kantonen vorbehaltenen Verfahrens
geblieben zu sein. Allein das verschiedene Verfahren wirke sich materiell aus.
Es sei nicht das gleiche, ob bloss ein Zivilkläger auftrete oder ob der Staat
klage und bei Verurteilung eine Vorstrafe im Register eingetragen werde. Das
eingeschlagene Verfahren sei daher unzulässig.
C. - Auf Appellation hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau am 9. März
1943 das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte es aus, ein Widerspruch zum materiellen Bundesrecht läge
vor, wenn das kantonale Einführungsgesetz eine bestimmte Gruppe von
Ehrverletzungen zu Offizialdelikten stempeln würde. Allein das sei nicht der
Fall. § 7 Abs. 3 EG schaffe für die Ehrverletzungen gegenüber Beamten wohl
eine besondere prozessuale Lage, aber keinen materiellen Sondertatbestand.
Wenn der Staat für den verletzten Beamten den Prozess führe, so ändere dies
nichts daran, dass es nach dem neuen Recht ohne Unterschied nach der Person
des Verletzten nur noch eine gewöhnliche und auf Antrag verfolgte
Ehrverletzung gebe. Aus der Streichung des Art. 385 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.
des Entwurfs des
StGB sei zu schliessen, dass die Kantone nach eigenem Gutdünken bestimmen
dürfen, für welche Delikte das Zivilprozessverfahren gelten solle und ob sie
innerhalb einer Deliktsart eine Unterscheidung nach der Person des Verletzten
treffen wollen, wenn dies zweckmässig erscheine. Die Verschiedenartigkeit des
Verfahrens bedeute keine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Denn die Rechte der
Verteidigung seien hier und dort die gleichen; übrigens käme solche Verletzung
nur in Frage, wenn nicht für alle gleichen Fälle das gleiche Verfahren
vorgesehen oder wenn die verfahrensmässige Unterscheidung zwischen
Ehrverletzungen gegenüber Beamten und solchen gegenüber gewöhnlichen Personen
sich nicht rechtfertigen liesse. Es rechtfertige sich aber

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bestens, den Beamten davon zu befreien, eine Zivilklage wegen Ehrverletzung
führen zu müssen, falls ihn diese nicht als Privatperson, sondern in seiner
öffentlichen Tätigkeit angehe.
D. - Gegen dieses Urteil führt Koch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof
des Bundesgerichts.
Er hält daran fest, dass das besondere Verfahren gemäss § 7 Abs. 3 thurg. EG
für Ehrverletzungen gegenüber Beamten bundesrechtswidrig sei. Da das
eidgenössische Strafrecht keine Amtsehrverletzung mehr kenne, müsse auch das
kantonale Verfahren hinsichtlich aller Ehrverletzungen das gleiche sein. Die
thurgauische Ordnung schaffe auf dem Umweg über das Verfahren für
Behördemitglieder wiederum ein besonderes Recht und führe jedenfalls praktisch
die Amtsehrverletzung wieder ein. Das Sonderverfahren verstosse auch gegen
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der die formelle Rechtsgleichheit garantiere und keine Vorrechte
von Personen dulde. Denn dieses Sonderverfahren schliesse ganz erhebliche
Vorteile in sich; vor allem hinsichtlich der Prozesskosten. Ein Unterschied
bestehe nach den beiden Verfahren auch in bezug auf die Beweisbarkeit, wobei
auf die Rekusationsmöglichkeit von Zeugen im Zivilverfahren gemäss § 258 ZPO
hinzuweisen sei, während im korrektionellen Verfahren solche
Rekusationsmöglichkeiten überhaupt nicht bestehen.
E. - Die Rüge, dass Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzt sei, bringt Koch für den Fall, dass die
Nichtigkeitsbeschwerde sie nicht gestatte, auch mit staatsrechtlicher
Beschwerde vor.
F. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
G. - Gemäss Vereinbarung der Abteilungspräsidenten konstituiert sich der
Kassationshof als Staatsgerichtshof, um die staatsrechtliche Beschwerde
gemeinsam mit der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 365 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
StGB überlässt das Verfahren vor den kantonalen Behörden
den Kantonen. Sie sind darnach

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frei, gemäss bisheriger Gepflogenheit für gewisse Antragsdelikte, insbesondere
die Ehrverletzungen, das Privatstrafklageverfahren vorzuschreiben. Wenn sie es
bloss für einzelne vorschreiben, andere in das Verfahren gemäss
Strafprezessordnung verweisen, so bleiben sie in den Grenzen dieser Freiheit.
Das Bundesrecht steht also dem nicht entgegen, dass die Kantone im Unterschied
zu den übrigen Ehrverletzungen diejenigen gegenüber Beamten bei Ausübung ihres
Amtes dem Strafprozess vorbehalten. Es würde nur verbieten, sie von Amtes
wegen zu verfolgen, weil dadurch die bundesrechtliche Voraussetzung der
Strafverfolgung, die für alle Ehrverletzungen der Strafantrag des Verletzten
ist, abgeändert würde. Aber Verfolgung von Amtes wegen sieht das thurgauische
Einführungsgesetz nicht vor; die Aufnahme des korrektionellen Verfahrens
gemäss § 7 Abs. 3 Satz 2 setzt den Strafantrag des verletzten Beamten voraus.
Dass er hier gestellt worden sei, wird nicht bestritten. Entgegen der
Auffassung des Bezirksgerichtes hat die Verschiedenheit des Verfahrens auch
keinen Einfluss auf die Eintragung im Strafregister. Die Verurteilung wegen
Ehrverletzung wird nach den das Strafregister beherrschenden Vorschriften des
Bundesrechts eingetragen, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Zivil- oder im
Strafprozess ergangen ist.
Der Staat ist stark daran interessiert, dass der Beamte gegenüber
Ehrverletzungen, die seine Amtsführung betreffen, nicht passiv bleibt, sondern
gegen den Angreifer vorgeht, um seine Ehre gerichtlich wahren zu lassen. Dem
dient der im Vergleich zum Zivilprozess einfachere Strafprozess und die
Mitwirkung des Staatsanwaltes, durch welche der Staat übrigens auch das
Bestreben nach einer Abklärung des Sachverhalts bekundet, welche von der
Stellungnahme der direkt Interessierten unabhängig ist. Wohl hätten diesem
Zweck die Aufstellung eines Tatbestandes der Amtsehrverletzung im
Strafgesetzbuch und ihre Verfolgung von Amtes wegen am besten gedient. Aber
daraus, dass der Bundesgesetzgeber den wirksameren

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Weg nicht beschritten hat, schliesst der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass den
Kantonen im Rahmen der ihnen zustehenden Ordnung auch der weniger wirksame
versperrt sei. Denn damit nähme der Bundesgesetzgeber den Kantonen jene
Freiheit zum Teil weg, die er ihnen auf dem Gebiet des Verfahrens
gewährleistet hat.
2.- Diese Ordnung des kantonalen Verfahrens hält auch vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV stand.
Denn wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, verstösst ein
kantonales Gesetz nur dann gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn es sich
nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist
oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund aus
den tatsächlichen Verhältnissen schlechterdings nicht abgeleitet werden kann
(BGE 61 I 92 und dortige Zitate). Dass angesichts der soeben erwähnten Gründe
für die verfahrensrechtliche Ausnahmebehandlung der Verletzung der Amtsehre
dieser Fall nicht gegeben ist, liegt auf der Hand. Unter diesen Umständen kann
dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten überhaupt zugestanden werden könnte,
sich daraber zu beschweren, dass er für eine unter das Strafgesetz fallende
Tat im Strafverfahren Rede und Antwort zu stehen hat; ob nicht, wenn die
kantonale Unterscheidung des Verfahrens nach der Person des Verletzten
unzulässig wäre, höchstens derjenige sich beklagen könnte, der vom kantonalen
Recht auf den Zivilprozessweg gewiesen wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 10 und 11 - Voir aussi nos 10 et 11.