S. 225 / Nr. 51 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 225

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1943 i.S.
Schneeberger gegen Zürcher.


Seite: 225
Regeste:
Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB. Voraussetzungen, unter denen diese Bestimmung im Verfahren
um die Revision eines vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches gefällten
Urteils anzuwenden ist.
Art. 2 al. 2 CP. Conditions d'application de cette disposition dans une
procédure en revision d'un jugement rendu avant l'entrée en vigueur du Code
pénal suisse.
Art. 2 cp. 2 CP. Condizioni per l'applicazione di questo disposto in una
procedura di revisione d'una sentenza pronunciata prima che entrasse in vigore
il Codice penale svizzero.

Aus dem Tatbestand:
Schneeberger wurde am 29. Dezember 1941 durch das Obergericht des Kantons
Appenzell-Ausserrhoden wegen Unterschlagung verurteilt. Am 27. Juni 1942
ersuchte er das gleiche Gericht um Revision dieses Urteils und Freisprechung,
eventuell mildere Bestrafung, indem er eine Reihe neuer Beweismittel nannte.
Er berief sich auf Art. 122 Abs. 1 der kantonalen Strafprozessordnung, wonach
die Revision eines rechtskräftigen Strafurteils dann aufgenommen werden kann,
wenn durch neue Beweismittel wahrscheinlich gemacht wird, dass das Urteil in
einer wesentlichen Beziehung auf falschen Voraussetzungen beruht, so dass,
wenn diese Beweismittel bei der Beurteilung vorgelegen hätten, das damalige
Urteil nicht ergangen wäre.
Das Obergericht führte ein neues Beweisverfahren durch, würdigte den
Tatbestand nach wie vor unter dem Gesichtspunkt des alten Rechts und erkannte
am 28. Juni 1943:

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«Die Revision ist abgewiesen und das Urteil vom 29. Dezember 1941 in allen
Teilen bestätigt.»
Schneeberger greift diesen Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er
beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Freisprechung.
Die Beschwerde wird damit begründet, dass gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB neues
Recht angewendet werden müsse, denn dieses sei milder.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Einzelne Kantone führen die Revision in zwei getrennten Verfahren durch,
wovon das erste auf Grund einer materiellen Vorprüfung der Bewilligung der
Wiederaufnahme und das zweite der Fällung des neuen Sachurteils dient. Dabei
kommt es vor, dass der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende
Entscheid das frühere Urteil aufhebt, während andere Kantone es rechtskräftig
bleiben lassen, bis es durch das neue Sachurteil ganz oder teilweise
abgeändert wird. Nach anderen Rechtsordnungen unterbleibt eine materielle
Vorprüfung und genügt die Einreichung eines Revisionsgesuchs, damit die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt und ein neues Sachurteil gefällt
werden muss. In solchen Fällen wären Missbräuche möglich, wenn auf das neue
Sachurteil unter allen Umständen die Bestimmung des Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB über den
zeitlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches anzuwenden wäre: der
Verurteilte könnte durch Einreichung eines Revisionsgesuches die Sache unter
den Gesichtspunkten des neuen Rechts neu beurteilen lassen, unbekümmert darum,
ob sich der Tatbestand, von dem das unter altem Recht gefällte Urteil
ausgegangen war, als verändert erwiese oder nicht. Nach wieder anderen Rechten
bleibt zweifelhaft, ob der Entscheid über das Revisionsgesuch den Sinn eines
neuen Sachurteils hat, so im vorliegenden Falle, wo die Vorinstanz «die
Revision abgewiesen und das Urteil vom 29. Dezember 1941 in allen Teilen
bestätigt» hat und der Strafprozessordnung für den Kanton

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Appenzell-Ausserrhoden über die erwähnte Frage nichts Sicheres entnommen
werden kann. Bei diesen Verschiedenheiten in der Ausgestaltung des
Revisionsverfahrens darf es nicht von den Zufälligkeiten des kantonalen
Prozessrechtes abhängen, ob Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB zur Geltung komme. Das
Kriterium dafür, ob diese Bestimmung im Revisionsverfahren Regel mache, ist
ein solches des eidgenössischen Rechts. Es kommt darauf an, ob der Tatbestand,
der dem ersten Urteil zugrunde lag, sich durch das Revisionsverfahren als
falsch oder unvollständig herausgestellt hat und ob die Abweichung, wenn sie
bekannt gewesen wäre, das damalige Urteil beeinflusst hätte. Wenn ja, ist bei
der Neubeurteilung dem Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB Rechnung zu tragen, wenn nein,
bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts, ohne Rücksicht darauf, ob das
neue für den Täter milder wäre. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn das neue
Sachurteil trotz unveränderten Tatbestandes vom früheren abweicht, was
namentlich dann möglich ist, wenn nicht beide Male das gleiche Gericht
urteilt; dann ist Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB zu berücksichtigen.
2.- .....
Der Tatbestand ist somit, soweit er für das Urteil vom 29. Dezember 1941 als
rechtlich erheblich betrachtet wurde, nach dem Ergebnis des
Revisionsverfahrens unverändert. Daher hat die Vorinstanz, welche nicht zu
einem abweichenden Urteilsspruch gekommen ist, am 28. Juni 1943 mit Recht
nicht geprüft, ob das neue Recht für den Beschwerdeführer milder wäre.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.