S. 187 / Nr. 43 Verfahren (d)

BGE 69 IV 187

43. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 9. November 1943 i.S.
Büchly gegen Bundesanwaltschaft.


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Regeste:
In Bundesstrafsachen, die der Bundesrat den kantonalen Behörden überweist,
richtet sich der Entschädigungsanspruch des Verhafteten insoweit nach Art. 122
BStrP, als die Haft in das (bundesrechtliche) Ermittlungsverfahren, und
insoweit nach kantonalem Recht, als sie in das (kantonale)
Untersuchungsverfahren fällt.
Dans les causes pénales de droit fédéral que le Conseil fédéral délègue aux
autorités cantonales la demande d'indemnité de la personne arrêtée est régie
par l'art. 122 PPF en tant que la détention préventive se situe dans la phase
(fédérale) des recherches, et par le droit cantonal en tant qu'elle se situe
dans la phase (cantonale) d'instruction.
Nelle cause penali di diritto federale, che il Consiglio federale delega alle
autorità cantonali, la domanda d'indennità dell'arrestato è disciplinata
dall'art. 122 PPF in quanto il carcere preventivo è stato subito nella fase
(federale) delle indagini e dal diritto cantonale in quanto esso è stato
subito nella fase (cantonale) d'istruttoria.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung gegen den BRB vom 6. August
1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit
wurde Ida Büchly am 22. August 1941 von den Behörden des Kantons Basel-Stadt
in Untersuchungshaft gesetzt. Am 11. September 1941 erhielt die
Staatsanwaltschaft den Delegationsbeschluss des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes, wonach die Angelegenheit zur Untersuchung und
Beurteilung den Behörden dieses Kantons übertragen wurde. Am 16. September
1941 wurde die Beschuldigte aus der Haft entlassen. Nachdem später das
Verfahren gegen sie eingestellt worden war, verlangte sie eine Entschädigung
für den während der Haft erlittenen Lohnausfall. Die Basler Behörden
entsprachen dem Gesuch, soweit den Lohnausfall vom 12. bis 16. September

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1941 betreffend. Für die frühere Haftzeit eine Entschädigung zuzusprechen,
hielten sie sich nicht für zuständig. Ida Büchly richtete hierauf ihr Gesuch
für diese Zeit an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Die Anklagekammer
hiess es gut.
Aus den Erwägungen:
Die Fortdauer einer im Ermittlungsverfahren begonnenen Haft bis ins
Untersuchungsverfahren hinein ändert nichts daran, dass das
Ermittlungsverfahren, welches erst mit der Delegation abschliesst, ein
bundesrechtliches Verfahren war und bleibt. In BGE 67 I 156 wurde
ausgesprochen, dass die Delegation und die darauf gegründete Aufnahme der
Untersuchung nach kantonalem Recht keine rückwirkende Kraft hat in dem Sinne,
dass dadurch das vorausgehende Ermittlungsverfahren zu einem kantonalen
Verfahren umgestempelt würde. Es wäre nicht ersichtlich, gestützt auf welche
Grundsätze oder Vorschriften dies angenommen werden könnte. Die Haft, welche
im Ermittlungsverfahren begonnen und im kantonalen Untersuchungsverfahren
fortgedauert hat, untersteht daher jedenfalls für die Dauer des
Ermittlungsverfahrens dem Bundesrecht, mit Einschluss der Vorschriften über
die Entschädigung. Fraglich könnte nur sein, ob nicht auch die im kantonalen
Untersuchungsverfahren weiter ausgestandene Haft in bezug auf die
Entschädigung dem Bundesrecht unterstehe. Denn die Inhaftierung und die
Fortdauer der Haft dienen der Feststellung und der Verwirklichung eines
Strafanspruches des Bundes. Der delegationsweise handelnde Kanton amtet als
dessen Beauftragter, was es eher rechtfertigen liesse, die Entschädigung für
ungerechtfertigte Haft dem Bund aufzuerlegen. Dem steht indessen entgegen,
dass sich das Verfahren nach der Überweisung auf Grund kantonalen Rechtes
abwickelt, so dass alle Massnahmen und ihre Folgen, wozu auch der Entschluss,
eine Haft fortdauern zu lassen, und der darauf beruhende
Entschädigungsanspruch gehören, nach kantonalem Recht

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beurteilt werden müssen. Es ginge auch nicht an, den Bund für die Folgen der
Haft einstehen zu lassen, wenn für die ungerechtfertigt lange Dauer der Haft
ein auf Grund kantonalen Prozessrechtes handelnder kantonaler Beamter
verantwortlich ist.
Die Behörden von Basel-Stadt haben darnach die richtige Lösung getroffen,
indem sie das Entschädigungsbegehren nur für die während des kantonalen
Untersuchungsverfahrens ausgestandene Haft behandelten und für das übrige die
Anklagekammer zuständig erklärten. Allerdings folgt daraus eine Zweiteilung
des Anspruchs und die Notwendigkeit zweier Verfahren. Dieser Nachteil, der
zudem nicht erheblich ist, gibt indessen nicht Anlass zu einer anderen Lösung.