S. 168 / Nr. 39 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 168

39. Urteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1943 i.S. Walter gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Begriff der Nötigung.
Art. 181 CP. Notion de la contrainte.
Art. 181 CP. Concetto della coazione.

A. - Rosa Gottier versah bis 1. Mai 1937 bei Zahnarzt Dr. Hans Walter in
Wohlen den Bureaudienst. Nachdem sie diese Stelle aufgegeben hatte, stellte
Walter fest, dass gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern
verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am 26. August 1937 in
Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer Täterschaft ernsthaft zweifelte,
bezichtigte er sie der Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei
verhaften zu lassen, falls sie nicht unterschreibe, und veranlasste sie so,
ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundertfünfzig Franken, welche sie
sich rechtswidrig angeeignet habe, zu versprechen. Da sich in der Folge in der

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Buchhaltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa Gottier am 22.
September 1937 in Wohlen eine zweite Unterredung. Er drohte ihr, wenn sie
nicht binnen einer halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann
könne sie nicht mehr nach Hause gehen. Unter dem Eindruck dieser Drohung
verpflichtete sie sich schriftlich, Walter Fr. 826.-, die sie sich
rechtswidrig angeeignet habe, ferner Fr. 60.- als Zins und «freiwillig einen
Viertel von der ganzen Summe», d.h. Fr. 220.-, insgesamt abgerundet Fr.
1100.-, zu bezahlen. Als Rosa Gottier nachträglich die Zahlung verweigerte,
zeigte Walter sie wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand sie
dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht des Kantons Zürich sie
freisprach, weil es den Beweis, dass sie die nicht gebuchten Gelder nicht
abgeliefert habe, nicht als erbracht erachtete.
B. - In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter anderem wegen Erpressung
an. Die peinliche Untersuchung gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem Bezirksgericht
Bremgarten überwiesen, damit es den Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung
im Sinne des Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB bestrafe.
Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diesem Antrage am 18. März 1943 und
verurteilte Walter zu Fr. 600.- Busse und gegenüber Rosa Gottier zu Fr. 1500.-
Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV 1 nahm es an, weil Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB die
Ausfällung einer Gesamtstrafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal
die Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden seien.
Am 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau als
Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt, setzte
dagegen die Strafe auf einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem
Verurteilten mit dreijähriger Probezeit den bedingten Strafvollzug. Die
Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung

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ihrer Forderung auf den Zivilweg. Das Obergericht nahm an, nach aargauischem
Recht müsste die Tat in Anwendung des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes, nach
zürcherischem Recht dagegen gestützt auf § 154 des kantonalen StGB bestraft
werden. Nach eidgenössischem Recht sei Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB anwendbar. Die
Auffassung, dass die Androhung einer begründeten Strafklage nicht rechtswidrig
sei, stehe im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Im übrigen sei hier,
wie sich aus dem Urteil des zürcherischen Obergerichts ergebe, die Strafklage
gegen Rosa Gottier unbegründet gewesen. Walter sei auch weiter gegangen, als
bloss mit Strafklage zu drohen; er habe mit Verhaftung gedroht, die weder nach
zürcherischem noch nach aargauischem Recht bei Unterschlagung ohne weiteres
vorgesehen sei. An Erpressung grenze, dass er Rosa Gottier in Wohlen die
Anerkennung eines «freiwilligen » Zuschlages abgenötigt habe. Auch weil er
anlässlich der Unterredung in Zürich zumindest ernste Zweifel über die
Täterschaft der Bedrohten gehabt habe, wäre die Tat wohl richtiger als
Erpressung zu qualifizieren, wenn dem nicht die Einstellung der peinlichen
Untersuchung entgegenstände. Der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit
seines Vorgehens bewusst gewesen. Die Zivilforderung sei nicht liquid, weil
vorerst insbesondere abzuklären sei, ob Rosa Gottier die Unterschlagung
wirklich begangen habe; der Zivilrichter sei an das Urteil des Obergerichts
Zürich nicht gebunden.
C. - Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Walter, das Urteil des
aargauischen Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält die
Vorschrift des Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB für verletzt, weil er nach altem Recht nicht
strafbar wäre und daher nicht das strengere neue Recht angewendet werden
dürfe. Ferner macht er geltend, die Auslegung, welche das angefochtene Urteil
dem Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB gibt, könne nicht dem vernünftigen Willen des Gesetzgebers
entsprechen,

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sondern müsste zu unmöglichen Folgerungen führen.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Die Auslegung, welche die Vorinstanz dem kantonalen Recht gibt, hat der
Kassationshof als verbindlich hinzunehmen (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Ist demnach
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Anwendung kantonalen
Rechts schuldig erklärt und bestraft worden wäre, so ist Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB
dann nicht verletzt, wenn die Strafe des kantonalen Rechts strenger
ausgefallen wäre als die, welche die Vorinstanz in Anwendung eidgenössischen
Rechts ausgesprochen hat. Das wäre nach dem vorinstanzlichen Urteil der Fall
gewesen. Ausdrücklich sagt das Obergericht hierüber freilich nichts. Da es die
Ausführungen des Bezirksgerichtes stillschweigend hinnimmt, muss es jedoch wie
dieses der Auffassung sein, dass die Vorschrift des Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB für den
Beschwerdeführer eine Strafminderung zur Folge habe, die ihm nach kantonalem
Recht nicht zukäme. Das heisst, dass das Urteil nach kantonalem Recht für den
Beschwerdeführer strenger ausgefallen wäre, eine Ansicht, die der
Kassationshof nicht zu überprüfen hat.
2.- Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB bedroht mit Strafe den, der «jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden». Der
Vorentwurf 1908 (Art. 111) hob hervor, dass der Täter «in rechtswidriger
Absicht» gehandelt haben müsse, und die II. Expertenkommission setzte dafür
«unberechtigterweise». Ihre Meinung war, dass der Zweck der Nötigungshandlung,
das abgenötigte Tun oder Unterlassen, dem Recht zuwiderlaufen müsse (Protokoll
2 477-480). In den späteren Vorentwürfen und im Entwurf 1918 (Art. 166) wurde
das Wort «unberechtigterweise» weggelassen. Daraus möchte der Schluss

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naheliegen, dass Nötigung durch die im Gesetze genannten Druckmittel,
gleichgültig ob sie auf erlaubten oder unerlaubten Erfolg ausgehe, als
Vergehen gegen die Willensfreiheit strafbar sei (in diesem Sinne HAFTER,
Lehrbuch 2 91 f.; GERMANN, Das Verbrechen ... Anm. 2 und 3 zu Art. 181).
Allein so uneingeschränkt kann der Schutz der Willensfreiheit nicht gelten. Es
würde zu absurden Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben
kann. So müsste unter anderem bestraft werden, wer jemanden gewaltsam von der
Begehung des Selbstmordes oder durch Drohung mit Strafanzeige von der Begehung
strafbarer Handlungen abhielte. Nötigung zu einem rechtlich oder sittlich
gebotenen Tun oder Unterlassen kann nur dann rechtswidrig sein, wenn es gegen
die guten Sitten verstösst, den Pflichtigen mit den angegebenen Mitteln unter
Druck zu setzen. Darüber hinaus aber handelt nicht rechtswidrig, wer einen
erlaubten Zweck mit an sich erlaubtem Mittel verfolgt, so wer berechtigt ist,
dem Bedrohten die angedrohten Nachteile zuzufügen und an ihn das Begehren zu
stellen, dem die Drohung Nachachtung verschaffen soll, wenn die Verwendung
dieses Mittels nach landläufiger Auffassung nicht missbräuchlich erscheint.
3.- Der Beschwerdeführer durfte Rosa Gottier die schriftliche Anerkennung der
bestrittenen Schuld insoweit zumuten, als er nicht selber wusste, dass ihre
Schuldpflicht nicht bestand. Wer an einen anderen ein solches Begehren stellt,
um einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen, handelt nicht rechtswidrig, auch
dann nicht, wenn er an der Schuldpflicht des anderen oder an ihrer
Beweisbarkeit zweifelt. Der Beschwerdeführer war auch berechtigt, Rosa Gottier
wegen Unterschlagung anzuzeigen, denn dass diese Bezichtigung besserem Wissen
widersprochen hätte, steht nicht fest und kann nach den Umständen nicht
festgestellt werden. Er durfte der Bezichtigten daher mit Strafanzeige drohen
und diese Drohung der Anerkennung der bestrittenen Schuld

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dienstbar machen. Zwischen dem Gegenstand der angedrohten Anzeige und der
begehrten Schuldanerkennung bestand ein Zusammenhang, der dieses Vorgehen
nicht als missbräuchlich erscheinen lässt.
Zu weit ging der Beschwerdeführer dagegen, als er Rosa Gottier am 22.
September 1937 mit der Androhung einer Strafanzeige die Anerkennung eines
«freiwilligen» Zuschlages von Fr. 220.- abnötigte. Denn nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz kann er sich zu dieser Erhöhung seiner Forderung
nicht für berechtigt gehalten haben. Man müsste sich sogar fragen, ob dieses
Verhalten statt als Nötigung nicht richtigerweise als Erpressung zu
qualifizieren wäre, wenn dem nicht prozessuale Gründe im Wege stünden.
Der Beschwerdeführer war berechtigt, Rosa Gottier darauf aufmerksam zu machen,
dass die Strafanzeige möglicherweise ihre Verhaftung zur Folge haben könnte.
Er tat jedoch mehr als das; er stellte ihr sowohl in Zürich als auch in Wohlen
die sofortige Verhaftung als sicher in Aussicht, falls sie nicht
unterschreibe. Damit drohte er ihr einen ernstlichen Nachteil an, den er ihr
nicht mit der Bestimmtheit, wie er ihn androhte, zufügen konnte und zufügen
durfte. Rosa Gottier glaubte an die Verwirklichung dieser Drohung und liess
sich dadurch mitbestimmen, sich dem Begehren des Beschwerdeführers zu beugen.
Das ist der Sinn der tatsächlichen und daher für den Kassationshof
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Der Tatbestand der Nötigung im
Sinne des Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist mithin erfüllt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.