S. 159 / Nr. 36 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 159

36. Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1943 i.S. X gegen
Kriminalgericht des Kantons Schwyz.

Regeste:
Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB. Es liegt im Ermessen des Richters, die Löschung des
Urteils im Strafregister wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten abzulehnen.
Art. 80 al. 1 CP. Il est dans le pouvoir d'appréciation du juge de refuser la
radiation au casier judiciaire en raison du non-paiement des frais de justice.
Art. 80 cp. 1 CP. È nella facoltà discrezionale del giudice di rifiutare la
cancellazione della sentenza nel casellario giudiziale a motivo del mancato
pagamento delle spese di procedura.

A. - Am 14. März 1918 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Schwyz X
wegen Diebstahls zu einer durch die vierundzwanzigtägige Untersuchungshaft
getilgten Gefängnisstrafe und solidarisch mit seinem ebenfalls schuldig
erklärten Bruder zu Fr. 208.10 Kosten.
Am 12. März 1943 ersuchte X das Kriminalgericht, die Löschung des
Strafregistereintrages zu verfügen.
X ist seit dem 14. März 1918 nie mehr verurteilt worden. Die Polizei seines
Wohnortes bestätigt, dass er schon über zehn Jahre in der dortigen Gemeinde
niedergelassen und dass nichts Nachteiliges über ihn bekannt ist. Er sei ein
rechtschaffener Mann und komme seinen finanziellen Verpflichtungen in jeder
Hinsicht nach.
B. - Am 11. Mai 1943 wies das Kriminalgericht des Kantons Schwyz das Gesuch ab
mit der Begründung,

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der Gesuchsteller habe die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 104.05
noch nicht bezahlt. Diese Kosten stellten den dem Staat durch die strafbare
Handlung zugefügten Schaden dar. Der Gesuchsteller habe nicht dargetan, dass
ihm die Zahlung nicht zuzumuten gewesen sei. Wenn der Verurteilte den
gerichtlich festgestellten Schaden nicht ersetzt habe, trotzdem es ihm
zuzumuten gewesen sei, dürfe gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB der
Strafregistereintrag nicht gelöscht werden.
C. - Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller rechtzeitig die
Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung des
Löschungsgesuches. Er macht geltend, während seiner Untersuchungshaft habe das
Verhöramt Schwyz seine Kleider verschickt, wobei sie durch Nässe stark
gelitten hätten. Sein Gesuch um Schadenersatz in Verrechnung mit den
Gerichtskosten habe der Kanton Schwyz nicht beantwortet. Erst auf das Gesuch
um Löschung des Strafregistereintrages hin habe das Gericht die
Kostenforderung wieder aufgegriffen. Das Schweigen habe er dahin ausgelegt,
die Verrechnung werde bewilligt. Trotzdem sei er nun bereit, seine Schuld im
Jahre 1944 zu bezahlen. Bis Ende 1943 werde er eine andere Schuld, an welche
er nun schon seit 1930 monatlich Fr. 250.- abbezahlt habe, vollständig getilgt
haben. Es widerspreche dem Sinne des Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB, die Löschung der Vorstrafe
von der Bezahlung der Kosten abhängig zu machen.
D. - Das Kriminalgericht des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde. Es bestreitet, dass der Beschwerdeführer gegen den
Kanton Schwyz eine Schadenersatzforderung habe, die er mit der Kostenschuld
verrechnen könnte.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB, der gemäss Art. 338 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB auch auf die vor dem
Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ergangenen Urteile anzuwenden ist, setzt
für die

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Löschung des Strafregistereintrages unter anderem voraus, dass der Verurteilte
den gerichtlich festgesetzten Schaden ersetzt habe, soweit ihm dies zuzumuten
war. Die Verfahrenskosten als Schaden im Sinne dieser Bestimmung zu
betrachten, geht nicht an. Das Strafgesetzbuch befasst sich mit ihnen nicht.
Es versteht unter dem Schaden ausschliesslich den Nachteil, welchen die
strafbare Handlung dem, gegen den sie sich gerichtet, zugefügt hat. Das
entspricht dem allgemeinen Sinn des Wortes und ergibt sich auch aus der
näheren Abgrenzung in Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB, wonach abzustellen ist auf den
«gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden». Mit der gleichen
Umschreibung und im gleichen Sinne ist der Begriff auch verwendet in Art. 41
Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
und Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
StGB. Gewiss wird die staatliche Rechtspflege durch die
Strafverfolgung wie auch durch den Strafvollzug mit Arbeit und Auslagen
belastet. Das liegt aber in ihrem Wesen; der Staat, der seine Strafhoheit
ausübt, wird dadurch ebensowenig geschädigt wie durch die Ausübung anderer
Hoheitsrechte.
2.- Die Löschung des Strafregistereintrages kann auch nicht mit der Begründung
verweigert werden, solange die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten nicht
bezahlt seien, sei das Urteil nicht vollzogen. Wohl lässt Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB
die Löschung erst zu, wenn seit «Vollzug des Urteils» bei Zuchthausstrafe oder
Einweisung in eine Verwahrungsanstalt mindestens fünfzehn Jahre und bei
anderen Strafen oder Massnahmen mindestens zehn Jahre verflossen sind. Aber
auch in diesem Zusammenhang lässt das Gesetz die Verfahrenskosten ausser
Betracht. Es bemisst die Frist, welche vor der Löschung verstreichen muss,
nach der Art der Strafe oder Massnahme. Gälte nach der erwähnten Bestimmung
das Urteil erst dann als vollzogen, wenn auch die Verfahrenskosten bezahlt
sind, so könnte die Frist nicht vor dieser Zahlung zu laufen beginnen. Der
Zeitpunkt, in welchem die Löschung frühestens zulässig wäre, hinge

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dann nicht ausschliesslich von der Art der Strafe oder Massnahme und von ihrem
Vollzuge ab, sondern könnte z.B. auch durch die Höhe der Kosten und die
Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Verurteilten beeinflusst werden.
Für den Wohlhabenden, der die Kostenschuld sofort begliche, begänne die Frist
früher zu laufen als für den Bedrängten, der seine Verpflichtung nur nach und
nach erfüllen konnte, und dem, der zur Zahlung ausserstande wäre, bliebe die
Löschung des Strafregistereintrages überhaupt verschlossen. Solche ungleiche
Behandlung liegt dem Gesetze fern. Es erblickt in der Löschung des Urteils
eine Rehabilitation des Verurteilten, der ihrer würdig ist. Diese Würdigkeit
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verurteilte mangels genügenden
Einkommens oder Vermögens oder aus anderen unverschuldeten Umständen die
Verfahrenskosten nicht bezahlt hat.
3.- Nach Art. 80 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB sind indessen der Vollzug des Urteils und der
Ersatz des Schadens nicht die einzigen Voraussetzungen der Löschung. Verlangt
wird weiter, dass das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertige. Sogar wenn
dies der Fall ist, steht sie immer noch im Ermessen des Richters, denn das
Gesetz schreibt sie nicht zwingend vor, sondern sagt, der Richter könne sie
verfügen.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen
finanziellen Verpflichtungen regelmässig nachkommt. In der
Beschwerdebegründung macht er selber geltend, seit 1930 habe er monatlich Fr.
250.- zur Schuldentilgung verwendet. Es wäre ihm daher möglich gewesen, die
Verfahrenskosten zu begleichen, zumal der Staat von ihm nur die Hälfte des den
beiden Brüdern solidarisch auferlegten Betrages fordert. Wenn ihm auch die
Zahlung nicht zugemutet werden konnte, solange er noch der Meinung war, der
Staat lasse die Verrechnung mit der angeblichen Schadenersatzforderung für die
Beschädigung der Kleider zu, so ist doch die Zumutbarkeit der Zahlung seit dem
Augenblick zu bejahen,

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in welchem der Beschwerdeführer nach Einreichung des Rehabilitationsgesuches
zur Zahlung aufgefordert worden ist. Auf der Verrechnung mit der angeblichen
Gegenforderung beharrt er mit Recht nicht, denn die Natur der Kostenschuld als
einer Verpflichtung aus öffentlichem Recht stünde ihr im Wege (Art. 125 Ziff.
3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR).
Angesichts dieser Tatsachen, die dem Beschwerdeführer gegenüber einen gewissen
Vorwurf rechtfertigen, lässt sich nicht sagen, das Kriminalgericht des Kantons
Schwyz habe durch die Abweisung des Löschungsgesuches sein Ermessen
überschritten. Nur wenn dies der Fall wäre, würde der angefochtene Entscheid
eidgenössisches Recht verletzen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.