S. 71 / Nr. 13 Erbrecht (d)

BGE 69 II 71

13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1943 i. S. Hagmann gegen
Hagmann.

Regeste:
1. Ausgleichungspflicht der Nachkommen, Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB: Was ist
ausdrückliche Verfügung des Gegenteils?
2. Der Anspruch auf Herabsetzung (Wahrung des Pflichtteils) ist nicht im
Anspruch auf Ausgleichung enthalten. Art. 522 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
. 626 ff. ZGB.
1. Obligation de rapporter des descendants, art. 626 al. 2 CC. Que faut-il
entendre par «disposition contraire expresse»?
2. L'action en rapport ne comprend pas l'action en réduction (sauvegarde de la
réserve), art. 522 et sv., 626 et sv. CC.
1. Obbligo di collazione dei discendenti, art. 626 cp. 2 CC. Che devesi
intendere per «espressa disposizione contraria»?
2. L'azione di riduzione (a salvaguardia della legittima) non è compresa
nell'azione di collazione. Art. 522 e seg., 626 e seg CC.

A. ­ Der Zimmermeister Johann Hagmann verkaufte mit Vertrag vom 25. Mai 1929
und Ergänzung vom 25. Oktober 1929 seine Liegenschaften in Winterthur Seen
einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77000. In Ziffer 6 der
Vertragsergänzung wurde bestimmt: «Infolge dieses Kaufes, sowie des noch
abzuschliessenden Vertrages betreffend die Übernahme der Materialvorräte, des
Viehstandes und der Geschäftsguthaben durch den Käufer Fritz Hagmann, sind
dessen Ansprüche an den Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren
1926-1929 (d. h. für die Zeit, in welcher der Verkäufer mit Hilfe des
Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat)

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vollständig ausgeglichen. Dagegen bleiben die weitern Lohnansprüche des
Erwerbers an den Verkäufer ausdrücklich vorbehalten; sie werden also durch
diese Verträge betreffend Liegenschaften, Fahrhabe etc. in keiner Weise
berührt. Ebenso werden die seinerzeitigen erbrechtlichen Ansprüche des
Erwerbers an den Nachlass des Verkäufers in keiner Weise beeinflusst, d. h.
der Käufer steht beim Erbgang den übrigen Erben vollständig gleichberechtigt
gegenüber.» Die damals vorhandenen Geschäftsguthaben sollten nach dem am
gleichen Tage, 25. Oktober 1929, geschlossenen Kaufvertrag über die Viehhabe
dem Vater Hagmann bleiben.
B. ­ Am 30. März 1933 stellte Johann Hagmann folgende Erklärung aus: «Ich
bestätige hiermit, dass ich meine Forderung an meinen Sohn Fritz datierend
anlässlich der Geschäftsübernahme überlasse. Die mit Chargé vom 12. Januar
1931 durch meinen Agenten Dickenmann in Winterthur aufgestellte Forderung ist
somit als erloschen zu betrachten.»
C. ­ Endlich verfügte Johann Hagmann am 30. September 1933 letztwillig: «2.
Als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohn Fritz Hagmann die Liegenschaft in
Seen zu einem Preise überlassen habe, dass er darauf bestehen kann, sollen a)
die meinem Sohne Hans Hagmann in Kollbrunn leihweise übergebenen Fr. 6000.­
samt Zins schenkungsweise quittiert sein, b) die meinem Sohne Jakob Hagmann
nach Amerika mitgegebenen Fr. 4000.­ samt dem Reisegeld und die Beträge der
inzwischen für ihn bezahlten Lebensversicherungsprämien ihm schenkungsweise
überlassen sein.»
D. ­ Johann Hagmann starb am 1. Mai 1935. Im Streit über dessen Erbschaft hält
Hans Hagmann mit der vorliegenden Berufung an dem vom Obergericht des Standes
Zürich abgewiesenen Begehren fest, Fritz Hagmann sei zu verpflichten, eine
Reihe von Vermögenswerten im Sinne von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB zur Ausgleichung zu
bringen, nämlich Fr. 10000.­ mit Zins zu

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5 % seit 25. Oktober 1929 (den Restbetrag des dem Erblasser geschuldeten
Kaufpreises), Fr. 275.25, 213.40, 180.-, 15.20, 1478.70 (für den Erblasser
einkassierte Beträge aus Geschäftsguthaben) und Fr. 160.­ (vom Erblasser für
ihn bezahlte Fracht- und Zollspesen). Eventuell wird die Herabsetzung der
erwähnten Zuwendungen beantragt, was das Obergericht, im Gegensatz zum Gericht
erster Instanz, wegen Fehlens eines ordnungsgemäss gestellten Begehrens als
unstatthaft erklärte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Zuwendungen, deren Ausgleichung Hans Hagmann verlangt, fallen alle
unter den vom Erblasser am 30. März 1933 ausgesprochenen Schulderlass: dieser
bezieht sich nach der zutreffenden Auslegung durch das Obergericht nicht nur
auf die besonders erwähnten Forderungen, die der Erblasser durch den Agenten
Dickenmann eintreiben liess, sondern ebenso auf die nicht von Dickenmann
geltend gemachten Beträge von Fr. 15.20 und 1478.70.
2. ­ Was der Erblasser einem Nachkommen durch Vermögensabtretung, Schulderlass
und dergleichen zugewendet hat, steht unter der Ausgleichungspflicht, «sofern
der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt»(Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB).
Diese Verfügung ist an keine Form gebunden, und sie kann so gut wie anlässlich
der Zuwendung später getroffen werden, sie ist einseitig und widerruflich (BGE
68 II 78). Das Erfordernis einer «ausdrücklichen» Verfügung geht zurück auf
das justinianische Recht (Nov. 18 c. 6: «nisi expressim designaverit ipse, se
velle non fieri collationem»). Bei Anwendung dieser Bestimmung wurde als
genügend ausdrücklich erachtet jede unzweideutige Erklärung des Willens, dass
der Erbe die Zuwendung im voraus haben solle (WINDSCHEID-KIPP, Lehrbuch des
Pandektenrechts III 495 Anm. 9). Noch weitherziger ist die französische Praxis
zu den Art. 843 Abs. 1 und 919 Code civil: eine unentgeltliche

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Zuwendung habe schon dann als «expressément par préciput et hors part»
ausgerichtet zu gelten, wenn eine dahingehende Absicht auch nur aus den
Begleitumständen hervorgehe (PLANIOL et RIPERT, Traité pratique, t. 4 no.
578). So weit wie die letztere Ansicht kann im schweizerischen Recht nicht
gegangen werden. Wird doch landläufig von einer ausdrücklichen eben im
Gegensatz zu einer bloss stillschweigenden Willenserklärung gesprochen. Zudem
unterscheidet sich Art. 626 Abs. 2 in seiner Fassung deutlich von Art. 629
(BGE 50 II 105). Indessen bedarf es nicht etwa einer Erklärung, die
geradeswegs die Aufhebung der Pflicht zur Ausgleichung der betreffenden
Zuwendung ausspricht. Es genügt die Anordnung einer andern, unzweideutig als
ausschliesslich zu verstehenden Art des Ausgleichs. Darin liegt eine
verständliche und daher im Sinne des Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB ausdrückliche
«gegenteilige» Verfügung.
Im vorliegenden Falle hat der Erblasser in der unter A erwähnten
Vertragsbestimmung verfügt, dass der Mehrwert der Liegenschaft über den zu
zahlenden Preis den Ausgleich dadurch finden solle, dass dem Erwerber keine
Lohnansprüche für die Jahre 1926-1929 gegen den Vater zustehen. Im übrigen
sollen die Rechte des Erwerbers unberührt bleiben, insbesondere dereinst bei
Teilung des Nachlasses des Verkäufers. Die Kaufverträge sollen dessen
erbrechtliche Stellung nicht beeinflussen. Damit ist der Erwerber von der
Pflicht, jenen Mehrwert zur Ausgleichung zu bringen, entbunden.
Von der erwähnten Vertragsbestimmung wird nicht betroffen der erst mehrere
Jahre später gewährte Schulderlass. Auch die Erlassurkunde selbst enthält
keine Aufhebung der Ausgleichungspflicht. Dagegen kommt Ziffer 2 des ein
halbes Jahr später errichteten Testaments in Betracht (oben C). Wenn es dort
heisst, den beiden andern Söhnen Hans und Jakob werden gewisse Schulden
erlassen «als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohne Fritz Hagmann die
Liegenschaft in Seen zu einem Preis

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überlassen habe, dass er darauf bestehen kann», so ist zwar in erster Linie
ein Erlass zugunsten der Söhne Hans und Jakob ausgesprochen. Indem aber gesagt
wird, dies geschehe zum Ausgleich für die billige Zuwendung der Liegenschaft
an Fritz, ist zugleich verfügt, diese letztere Zuwendung solle ihrerseits
damit ihren Ausgleich finden, und zwar dem Zweck des Testamentes entsprechend
dann auch bei der Erbteilung. Das ist wiederum eine gegenteilige Verfügung im
Sinne von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB.
Der Berufungskläger will freilich diese Testamentsbestimmung nur auf den
ursprünglichen vertraglichen Preis beziehen, wogegen das Obergericht
feststellt, dass der Testator gerade dem inzwischen ausgesprochenen
Schulderlass habe Rechnung tragen wollen, also unter dem im Testament
erwähnten Preis den demgemäss verminderten Preis verstanden habe. Diese
Entscheidung betrifft die tatsächliche Willensmeinung des Testators, das
heisst einen psychischen Vorgang, somit eine vom Bundesgericht nicht zu
überprüfende Tatfrage (BGE 60 II 330; 66 II 61). Nach dieser Willensmeinung
des Testators wirkt sich auch der Erlass der Buchguthaben, überhaupt aller in
Frage stehenden Forderungen schliesslich als Minderung des Kaufpreises aus.
Der Beklagte 1 (Fritz Hagmann) ist demnach von der Ausgleichungspflicht für
die mit dem Schulderlass vom 30. März 1933 verbundene Zuwendung befreit
worden, indem der Erblasser letztwillig das Gegenteil verfügt hat.
3. ­ Auf den eventuell erhobenen Herabsetzungsanspruch ist nicht einzutreten.
Ein dahingehendes Begehren wurde in kantonaler Instanz nicht, jedenfalls nicht
prozessual gültig gestellt (Urteil des Obergerichts, Erw. II, Vernehmlassung
vom 17. November 1942). Als neues Begehren ist es in der bundesgerichtlichen
Instanz ausgeschlossen (Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
OG). Die Ansicht des Berufungsklägers, der
Herabsetzangsanspruch nach Art. 522
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
ZGB sei im Ausgleichungsanspruche nach
Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB inbegriffen, geht fehl. Es handelt sich um Ansprüche,

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die nach Inhalt und Rechtsgrund verschieden sind, auch dann, wenn sie sich
gegen denselben Miterben richten und dieselbe Zuwendung des Erblassers
betreffen. Fällt solchenfalls der Herabsetzungsanspruch nur bei Verneinung der
Ausgleichungspflicht in Betracht, so stellt er doch keine Unterart des
Ausgleichungsanspruchs selbst dar. Er muss also, sei es auch nur in
eventuellem Sinne, gesondert neben dem Ausgleichungsanspruch erhoben werden,
sofern das kantonale Prozessrecht die Ausgleichungsklage nicht ohne weiteres
als eventuelle Herabsetzungsklage gelten lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Standes
Zürich vom 12. Mai 1942 bestätigt.