S. 354 / Nr. 58 Familienrecht (d)

BGE 69 II 354

58. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1943 i. S. Koch gegen
Koch-Heinis.


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Regeste:
Scheidungsklage nach Ablauf der Trennung (Art. 148 ZGB).
1. Einsichtlich der Ursachen der (jetzt als Scheidungsgrund angerufenen, bei
der Trennung schon vollendeten) Zerrüttung hat der Richter von den bezüglichen
Feststellungen des Trennungsurteils auszugehen (Art. 148 Abs. 3).
2. Ausschliesslich schuldiger Teil (Abs. 1): nicht absolut zu nehmen. Dem
Schuldigen ist auch dann das Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des
andern Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es praktisch
nicht ins Gewicht fällt.
Action en divorce après la fin de la séparation (art. 148 CC).
1. En ce qui concerne les causes de la désunion (invoquée maintenant comme
motif de divorce mais qui existait déjà au moment de la séparation), le juge
doit s'en tenir aux constatations du jugement de séparation (art. 148 al. 3).
2. Faits justificatifs exclusivement à la charge du demandeur (al. 1): ne pas
attribuer à ces termes une portée absolue. L'action sera refusée à l'époux
coupable même s'il y a faute de l'autre partie, quand cette faute, en
comparaison de celle du demandeur, est si peu importante que pratiquement elle
ne pèse pas dans la balance.
Azione di divorzio al termine del periodo di separazione (art. 148 CC).
1. Per quanto concerne le cause della disunione (invocata ora come motivo di
divorzio, ma già esistente al momento della separazione), il giudice deve
attenersi agli accertamenti della sentenza che ha pronunciato la separazione
(art. 148 cp. 3).
2. Fatti determinanti imputabili ad esclusiva colpa dell'attore (art. 148 cp.
1): non si deve attribuire una portata assoluta a questi termini. Il diritto
di promuovere azione sarà negato al coniuge colpevole anche se la controparte
è pure in colpa, purchè queste colpa, comparata a quella della parte attrice,
sia così esigua da non avere praticamente alcun peso.

Eine frühere Scheidungsklage des Ehemannes wurde vom Amtsgericht Balsthal im
August 1937 wegen überwiegenden Verschuldens des Klägers an der ehelichen
Zerrüttung abgewiesen. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass in der
Tat Differenzen zwischen den Eheleuten vorhanden seien; das einzige ernsthafte
Hindernis für das eheliche Einvernehmen bilde aber ein ehewidriges Verhältnis,
das der Kläger mit einer gewissen Frl. U. unterhalte.
Im Jahre 1940 wurde die Ehe vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten auf
Begehren der Ehefrau gestützt auf Art. 142 ZBG auf die Dauer eines Jahres
getrennt. Das

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Urteil führt die ehelichen Zwistigkeiten wiederum auf das Verhältnis des
Mannes mit der U. zurück.
Nach Ablauf des Trennungsjahres erhob der nunmehr in Densbüren wohnhafte
Ehemann die vorliegende Scheidungsklage, die das Obergericht des Kantons
Aargau abwies mit der Begründung, der Kläger sei als an der Zerrüttung
ausschliesslich schuldig zu betrachten, weshalb ihm nach Art. 148 Abs. 1 ZGB
kein Klagerecht zustehe. - Hiegegen Berufung des Klägers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 148 Abs. 3 ZGB ist bei Beurteilung einer Klage auf Scheidung
nach Ablauf der Trennung auf die im frühern Verfahren ermittelten und die
seither eingetretenen Verhältnisse abzustellen. Nachdem die Trennung 1940
bereits wegen der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ausgesprochen
worden ist und der heutige Kläger die vorliegende Klage wieder auf den
nämlichen Scheidungsgrund stützt, hat der Richter hinsichtlich der Ursachen
der schon damals vollendeten Zerrüttung von den Feststellungen des
Trennungsurteils auszugehen. Die Vorinstanz hat dies unter selbständiger
Würdigung jener frühern Ermittlungen getan. Soweit es bei der vorinstanzlichen
Darstellung des Ablaufs der Dinge um die Beurteilung der Frage geht, was
Ursache und was Wirkung war, handelt es sich um die Feststellung von
Tatsachen; denn die Kausalität ist, auch auf dem Gebiete der innern,
psychologischen Vorgänge, tatsächlicher Natur, weshalb die Auffassung der
Vorinstanz, wonach das ehewidrige Verhältnis des Klägers die Ursache des
Ehezerfalls ist, das Bundesgericht bindet (Art. 81 OG). Dass sich nach der
Trennung irgend etwas ereignet habe, das ihm Grund zur Scheidung geben könnte,
wird vom Kläger nicht behauptet.
2.- Was die vom Bundesgericht frei überprüfbare rechtliche Beurteilung des
feststehenden Tatsachenkomplexes anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten.
Wenn Art. 148 Abs. 1 ZGB nur dem ausschliesslich schuldigen

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Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis mit diesem Ausdruck
nicht gemeint, dass jedes noch so geringfügige, sekundäre Verschulden auf
Seite des beklagten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungsklage zu
berechtigen. Letzterer ist auch dann als ausschliesslich schuldiger Teil zu
betrachten und ihm das Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen
Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es praktisch nicht
ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Januar 1943 i. S.
Stalder). Bei den der Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten, ihrer
Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt es sich um Eigenschaften,
die weitgehend anlagemässig begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem
Träger nicht zum Verschulden angerechnet werden können. Gewisse Mängel in der
Ausgeglichenheit des Charakters sind den meisten Menschen eigen und müssen von
ihren Lebensgefährten mit Verständnis und Nachsicht ertragen werden.
Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten festgestellten Unarten keinen
Scheidungsgrund und vermögen daher am alleinigen Verschulden des Klägers
nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungsklage des
Mannes abweisende Urteil diesen als überwiegend schuldigen Teil bezeichnete,
kann nicht gefolgert werden, dass also auch die Frau ein Verschulden treffe;
zur Abweisung jener Klage genügte nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben schon, dass
den Kläger ein grösseres Verschulden treffe, sodass sich die Frage der
Ausschliesslichkeit seiner Schuld gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen
jenes Urteils ist denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der Frau
vorgeworfenen Fehler nicht als Verschulden im Sinne des Gesetzes auffasste.
Übrigens ist der Richter im vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung,
die man damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess, nicht gebunden.
Hinsichtlich verschiedener der Beklagten gemachter Vorwürfe hat auch im
vorliegenden Prozess ein Beweisverfahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung
war

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Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den Akten liegt, erlaubt
nicht, die vorinstanzliche Beurteilung der Schuldfrage als dem Gesetz
zuwiderlaufend zu bezeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 55, 59. ­ Voir aussi nos 55, 59.