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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 2 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,Amtsnotarin oder Amtsnotar,Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, | ||||||
| Amtsnotarin oder Amtsnotar, | ||||||
| Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden, | ||||||
| Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist; | ||||||
| Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht; | ||||||
| Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [3] über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). [2] SR 211.432.2 [3] SR 943.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 121 |
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| Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. | ||||||
| Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen. | ||||||
| Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 127 |
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| Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 127 |
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| Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 127 |
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| Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 308 [1] |
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| Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. | ||||||
| Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. [2] | ||||||
| Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||