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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 704 [1] |
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| Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: | ||||||
| die Änderung des Gesellschaftszwecks; | ||||||
| die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; | ||||||
| eine Statuten bestimmung zur Durchführung der Generalversamm lung im Ausland; | ||||||
| die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; | ||||||
| die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; | ||||||
| die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; | ||||||
| der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; | ||||||
| die Auflösung der Gesellschaft. [3] | ||||||
| die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; | ||||||
| die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; | ||||||
| die Ein schränkung oder Aufhebung des Bezugs rechts; | ||||||
| die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [2]; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; | ||||||
| die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; | ||||||
| die Einführung von Stimmrechtsaktien; | ||||||
| den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; | ||||||
| Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. [4] | ||||||
| Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] SR 952.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 704 [1] |
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| Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: | ||||||
| die Änderung des Gesellschaftszwecks; | ||||||
| die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; | ||||||
| eine Statuten bestimmung zur Durchführung der Generalversamm lung im Ausland; | ||||||
| die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; | ||||||
| die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; | ||||||
| die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; | ||||||
| der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; | ||||||
| die Auflösung der Gesellschaft. [3] | ||||||
| die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; | ||||||
| die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; | ||||||
| die Ein schränkung oder Aufhebung des Bezugs rechts; | ||||||
| die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [2]; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; | ||||||
| die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; | ||||||
| die Einführung von Stimmrechtsaktien; | ||||||
| den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; | ||||||
| Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. [4] | ||||||
| Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] SR 952.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 704 [1] |
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| Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: | ||||||
| die Änderung des Gesellschaftszwecks; | ||||||
| die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; | ||||||
| eine Statuten bestimmung zur Durchführung der Generalversamm lung im Ausland; | ||||||
| die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; | ||||||
| die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; | ||||||
| die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; | ||||||
| der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; | ||||||
| die Auflösung der Gesellschaft. [3] | ||||||
| die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; | ||||||
| die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; | ||||||
| die Ein schränkung oder Aufhebung des Bezugs rechts; | ||||||
| die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [2]; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; | ||||||
| die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; | ||||||
| die Einführung von Stimmrechtsaktien; | ||||||
| den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; | ||||||
| Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. [4] | ||||||
| Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] SR 952.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 704 [1] |
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| Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: | ||||||
| die Änderung des Gesellschaftszwecks; | ||||||
| die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; | ||||||
| eine Statuten bestimmung zur Durchführung der Generalversamm lung im Ausland; | ||||||
| die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; | ||||||
| die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; | ||||||
| die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; | ||||||
| der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; | ||||||
| die Auflösung der Gesellschaft. [3] | ||||||
| die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; | ||||||
| die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; | ||||||
| die Ein schränkung oder Aufhebung des Bezugs rechts; | ||||||
| die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [2]; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; | ||||||
| die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; | ||||||
| die Einführung von Stimmrechtsaktien; | ||||||
| den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; | ||||||
| Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. [4] | ||||||
| Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] SR 952.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 696 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 696 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 704 [1] |
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| Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: | ||||||
| die Änderung des Gesellschaftszwecks; | ||||||
| die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; | ||||||
| eine Statuten bestimmung zur Durchführung der Generalversamm lung im Ausland; | ||||||
| die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; | ||||||
| die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; | ||||||
| die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; | ||||||
| der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; | ||||||
| die Auflösung der Gesellschaft. [3] | ||||||
| die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; | ||||||
| die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; | ||||||
| die Ein schränkung oder Aufhebung des Bezugs rechts; | ||||||
| die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [2]; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; | ||||||
| die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; | ||||||
| die Einführung von Stimmrechtsaktien; | ||||||
| den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; | ||||||
| Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. [4] | ||||||
| Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] SR 952.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 704 [1] |
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| Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: | ||||||
| die Änderung des Gesellschaftszwecks; | ||||||
| die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; | ||||||
| eine Statuten bestimmung zur Durchführung der Generalversamm lung im Ausland; | ||||||
| die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; | ||||||
| die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; | ||||||
| die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; | ||||||
| der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; | ||||||
| die Auflösung der Gesellschaft. [3] | ||||||
| die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; | ||||||
| die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; | ||||||
| die Ein schränkung oder Aufhebung des Bezugs rechts; | ||||||
| die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [2]; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; | ||||||
| die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; | ||||||
| die Einführung von Stimmrechtsaktien; | ||||||
| den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; | ||||||
| Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. [4] | ||||||
| Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [2] SR 952.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||