S. 123 / Nr. 27 Verfahren (d)

BGE 68 IV 123

27. Entscheid der Anklagekammer vom 26. Oktober 1942 i. S. Frey.

Regeste:
In Abweichung von Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB wird die Gerichtsbarkeit beim
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen von der Anklagekammer gestützt
auf Art. 263 Abs. 3 BStrP zwischen zwei Kantonen geteilt, weil das im einen
Kanton für eine der strafbaren Handlungen eingeleitete Verfahren bereits vor
der Appellationsinstanz hängig ist.
Dans un cas do concours d'infractions commises dans deux cantons la Chambre
d'accusation, dérogeant à l'art. 350 oh. 1 CP en vertu do l'art. 263 PPF,
partage la compétence entre les deux cantons parce que, pour l'une des
infractions, la juridiction d'appel est déjà saisie dans l'un des cantons.
In un caso di concorso di reati commessi in due cantoni, la Camera d'accusa,
derogando all'art. 350 cifra 1 del CPS in virtù dell'art. 263 PPF, divide la
competenza tra i cantoni, poichè la procedura aperta in un cantone per l'uno
dei reati è già in sede di appello.

A. ­ Luise Frey und Frau Steiger sind im Kanton Bern angeklagt, vor dem
Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches sich der gewerbsmässigen
Beihilfe zur Abtreibung der Leibesfrucht schuldig gemacht zu haben. Gegen das
vom Amtsgericht Biel in dieser Sache gefällte Urteil vom 1. Juni 1942
appellierten beide Angeklagte an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern, welche noch nicht geurteilt hat.
Am 19. August 1942 wurde Luise Frey zusammen mit

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fünf Mitbeschuldigten im Kanton Solothurn in eine Kriminaluntersuchung wegen
gewerbsmässiger Abtreibung, begangen im Jahre 1942, einbezogen. Ein Urteil ist
in dieser Sache noch nicht gefällt worden.
B. ­ Am 29. September 1942 stellte Luise Frey sowohl bei den bernischen als
auch bei den solothurnischen Behörden das Gesuch, die Verfolgung und
Beurteilung ihrer im Kanton Solothurn begangenen Tat sei den bernischen
Gerichten zu übertragen. Die Anklagekammern beider Kantone wiesen dieses
Begehren ab.
C. ­ Mit dem vorliegenden Gesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts
beantragt Luise Frey neuerdings, die bernischen Gerichte seien zur Beurteilung
der beiden gegen sie in den Kantonen Bern und Solothurn hängigen Fälle
zuständig zu erklären und beide Verfahren seien zu vereinigen.
Die Anklagekammer hat $n Erwägung gezogen:
1. ­ Nach bernischem Recht ist gewerbsmässige Beihilfe zur Abtreibung der
Leibesfrucht wahlweise mit Korrektionshaus von sechs Monaten bis zu sechs
Jahren und Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren bedroht gewesen (Art. 130
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
bern. StGB in der Fassung von Art. 396 Ziff. V bern. StrV, Art. 10 Abs.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
, Art. 11 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
bern.StGB). Diese Strafdrohung ist milder als jene des neuen
Rechts, welche auf Zuchthaus von drei bis zu zwanzig Jahren lautet (Art. 119
Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
StGB). Die Tat, welche die Gesuchstellerin im Kanton Solothurn unter
neuem Recht begangen haben soll, ist daher mit schwererer Strafe bedroht als
jene, welche ihr im Kanton Bern vorgeworfen wird. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB sind daher an sich die solothurnischen Gerichte auch zur Beurteilung
der im Kanton Bern begangenen Tat zuständig.
2. ­ Gemäss Art. 263 Abs. 3 BStrP in der Fassung von Art. 399 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB kann
die Anklagekammer die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen anders als in Art. 360
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB bestimmen. Hierauf

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beruft sich die Gesuchstellerin subsidiär, um ihre Begehren zu stützen.
Würden indessen im vorliegenden Falle die bernischen Behörden zuständig
erklärt, auch die im Kanton Solothurn begangene Tat zu verfolgen und zu
beurteilen, so würde dadurch der Zweck des Art. 350
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB nicht gewahrt. Art.
350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB will verhindern, dass die Ausfällung einer Gesamtstrafe für
mehrere an verschiedenen Orten begangene strafbare Handlungen (Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB)
an der Verschiedenheit des Gerichtsstandes scheitere. Der Gerichtsstand soll
ein einheitlicher sein, wenn und weil dadurch die gleichzeitige Beurteilung
mehrerer strafbarer Handlungen und die Ausfällung einer Gesamtstrafe
ermöglicht wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es in der Regel gleichgültig,
ob von den Begehungsorten mehrerer strafbarer Handlungen der eine oder der
andere als Gerichtsstand bestimmt werde; dann kann die Anklagekammer gestützt
auf Art. 263 Abs. 3 BStrP von der Regel des Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB abweichen
und einen Ort als Gerichtsstand bezeichnen, an welchem nicht die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt bezw. nicht die Untersuchung zuerst
angehoben worden ist. Würde im vorliegenden Falle die Verfolgung und
Beurteilung der von der Gesuchstellerin im Kanton Solothurn begangenen
gewerbsmässigen Abtreibung den bernischen Behörden übertragen, so wäre eine
gleichzeitige Beurteilung dieser Tat mit der im Kanton Bern begangenen
gleichwohl nicht möglich, da letztere erstinstanzlich, wenn auch noch nicht
rechtskräftig, bereits beurteilt worden ist. Eine Aufhebung des Verfahrens vor
der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und dem Amtsgericht Biel,
nur um die einheitliche Beurteilung aller Taten der Gesuchstellerin wiederum
im Kanton Bern zu ermöglichen, ist nicht statthaft. Die
Gerichtsstandsbestimmungen gestatten bloss, ein vor einem örtlich
unzuständigen Gericht geführtes Verfahren aufzuheben und die Sache zur
Verfolgung dem zuständigen Gericht zu übertragen. Dagegen darf nicht

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ein zuständigen Ortes geführtes Verfahren aufgehoben und am gleichen Orte,
wenn vielleicht auch vor einem Gericht mit anderer sachlicher Zuständigkeit,
neu begonnen werden, nur um die Verfolgung und Beurteilung einer andern Tat im
gleichen Verfahren zu ermöglichen. Dass eine Vereinigung der beiden
vorliegenden Fälle in den Verfahrensstadien, in denen sie sich heute befinden,
nicht ohne Aufhebung des bernischen Verfahrens zurück bis und mit dem Urteil
des Amtsgerichts von Biel möglich wäre, liegt auf der Hand, denn die
Strafkammer des bernischen Obergerichts ist nur Appellationsinstanz und kann
daher den im Kanton Solothurn hängigen Fall nicht zur Beurteilung übernehmen.
Es geht auch nicht an, diesen Fall zunächst einer untern bernischen Instanz zu
übertragen und abzuwarten, bis das Verfahren soweit gediehen wäre, dass eine
Vereinigung in oberer Instanz möglich würde. Angesichts der Strafe, welche
Art. 119 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
StGB androht, wäre im Kanton Bern nicht ein Amtsgericht,
sondern ein Geschworenengericht oder die Kriminalkammer zuständig, die -unter
neuem Recht begangene Tat der Gesuchstellerin zu beurteilen (Art. 29, 30, 198
bern.StrV in der Fassung von Art. 29 Ziff. V, VI, XII bern. EG StGB). Die
Appellation wäre daher nicht zulässig. Selbst wenn der Fall von einem
Amtsgericht beurteilt würde, stünde nicht fest, dass später eine Vereinigung
mit dem bei der Strafkammer hängigen Fall möglich wäre, denn dies würde
voraussetzen, dass die Gesuchstellerin oder die Staatsanwaltschaft von ihrem
Appellationsrecht Gebrauch machen würden.
Von einer Übertragung der im Kanton Solothurn hängigen Sache an die bernischen
Gerichte ist daher abzusehen.
3. ­ Dagegen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP von Art.
350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB wenigstens insofern abzuweichen, als die bernischen
Behörden zur Beurteilung der von der Gesuchstellerin im Kanton Bern begangenen
Tat zuständig zu erklären sind. Bei Übertragung dieser Sache an den Kanton
Solothurn würde das

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im Kanton Bern hängige Verfahren, in welchem bereits ein, wenn auch noch nicht
rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist, hinfällig, und die solothurnischen
Behörden wären genötigt, wegen dieser Tat ein neues Verfahren zu beginnen.
Dies wäre nicht prozessökonomisch. Zwar hat die Anklagekammer am 2. Oktober
1942 in Sachen Kümpel erkannt, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen eine Teilung der Gerichtsbarkeit nicht zulässig sei. In jenem Falle
war indessen noch in keinem der Verfahren, deren Vereinigung in der Hand einer
einzigen Behörde verfügt wurde, ein Urteil gefällt worden. Die zuständige
Behörde konnte sich die vorher von andern Behörden durchgeführten
Untersuchungsmassnahmen ohne Nachteil zunutze machen. In der vorliegenden
Sache ist die Trennung auch deshalb angezeigt, weil das Verfahren im Kanton
Bern auch gegen die Mittäterin Frau Steiger gerichtet ist. Würden die
solothurnischen Behörden zuständig erklärt, die von der Gesuchstellerin im
Kanton Bern begangene Tat zu beurteilen, so müssten sie entweder gestützt auf
Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB auch zuständig erklärt werden, das Verfahren gegen Frau Steiger
durchzuführen, oder das Verfahren gegen sie müsste gestützt auf Art. 262 Abs.
3 BStrP in der Fassung von Art. 399 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB von demjenigen gegen Luise
Frey getrennt werden. Beides wäre mit Nachteilen verbunden.
Die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen den Kantonen Bern und Solothurn hat
zur Folge, dass die Behörde, welche zuletzt urteilen wird, eine Zusatzstrafe
auszufällen hat, so dass die Gesuchstellerin nicht schwerer bestraft wird, als
wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB).
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Zur Verfolgung und Beurteilung der der Gesuchstellerin Luise Frey in den
Kantonen Bern und Solothurn zur Last gelegten Taten sind die Behörden der
Begehungsorte zuständig.
Vgl. auch Nr. 21. ­ Voir aussi no 21.