S. 111 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 111

30. Entscheid vom 25. August 1942 i. S. Konkursamt Wil.

Regeste:
Liegenschaftsverwertung im Konkurs.
1. Für eine Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG bedarf es wichtiger Gründe.
2. Liegen solche vor, so kann sich ein Pfandgläubiger nicht der Bewilligung
widersetzen wegen eines hängigen Kollokationsstreites über seine eigene
Forderung (arg. BGE 67 III 46 zu Art. 41 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
VZG).
3. Der im übrigen gerechtfertigten Bewilligung steht auch nicht entgegen ein
Streit über die Zugehöreigenschaft gewisser Mobilien. Art. 41 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
, Art.
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
, 130
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
VZG. Vor Erledigung des Streites darf die Liegenschaft nur mit
Einbeziehung der streitigen Zugehör, nach Massgabe von Art. 57
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 57 - Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung von Zugehör und Grundstück verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
VZG, auf die
Steigerung gebracht werden.
Réalisation d'immeubles dans la faillite.
1. L'autorisation prévue par l'art. 128 al. 2 ORI ne peut être accordée que
s'il existe de justes motifs.
2. Lorsque de justes motifs existent, un créancier saisissant ne peut
s'opposer à l'autorisation en alléguant que la collocation de sa propre
créance fait l'objet d'un litige pendant (arg. RO 67 III 46 ad art. 41 al. 1
ORI).
3. Lorsque l'autorisation est en elle-même justifiée, l'existence d'un litige
relatif à la qualité d'accessoires de certains meubles ne saurait y faire
obstacle. Art. 41 al. 2, art. 102, 130 ORI. Tant que dure le litige,
l'immeuble ne peut être mis aux enchères qu'avec les accessoires litigieux
conformément à l'art. 57 ORI.

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Realizzazione d'immobili nel fallimento.
1. Il permesso previsto dall'art. 128 op. 2 RRF può essere accordato soltanto
se esistono gravi motivi.
2. Se siffatti motivi esistono, un creditore pignorante non può opporsi al
permesso pel fatto che pende un processo circa la graduatoria del suo credito
(arg. RU 67 III 46 ad art. 41 op. 1 RRF).
3. Se il permesso è in sè giustificato, non è di ostacolo l'esistenza di una
contestazione sulla qualità di accessorio di certi mobili. Art. 41 cp. 2, art.
102, 130 RRF. In pendenza della contestazione, l'immobile può essere messo
all'asta soltanto con gli accessori litigiosi, conformemente all'art. 57 RRF.

A. - Grauer wurde im Konkurse des Rudolf Müller, mechanische Feinweberei in
Niederbüren, für zwei Grundpfandforderungen von Fr. 6560.- und Fr. 3100.- mit
Zins ab 5. März 1942 und Fr. 32.30 Betreibungskosten kolloziert, dagegen mit
der Forderung von Fr. 798.36 für Zins vor dem 5. März 1942 auf den beiden
Grundpfandforderungen sowie Fr. 57.80 Betreibungskosten für dieselben
abgewiesen. Einige Maschinen wurden als Zugehör des Unterpfandes anerkannt;
dagegen wurde der Pfandrechtsanspruch an andern Maschinen abgelehnt, weil sie
(wie den Angaben Grauers und auch des Konkursamtes zu entnehmen ist) nicht
Zugehör seien. Deshalb und wegen der abgewiesenen Zins- und Kostenforderungen
erhob Grauer gegen die Konkursmasse Kollokationsklage. Während diese (und
vorweg die Frage nach deren rechtzeitigen Einreichung) noch nicht erledigt
ist, hat das Konkursamt die Verwertung der Liegenschaft angeordnet.
B. - Darüber beschwerte sich Grauer mit dem Antrag, die Durchführung der
Steigerung sei erst nach Erledigung des Streites über die Zugehöreigenschaft
der in Frage stehenden Sachen zuzulassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess
die Beschwerde gut und ordnete die Verschiebung der Steigerung «bis zum
Rechtskräftigwerden des Lastenverzeichnisses» an.
C. - Diesen Entscheid zieht das Konkursamt (namens der Masse) an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des
Grundpfandgläubigers

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Mit Recht verlangte Grauer die Verschiebung der Steigerung nicht im
Hinblick auf den schwebenden Streit über seine Zins- und Kostenforderungen. Er
hat freilich ein Interesse, bereits vor der Steigerung zu wissen, ob diese
Forderungen (soweit sie als grundpfandversichert in Betracht kommen) zu Recht
bestehen oder nicht, um sein allfälliges Angebot an der Steigerung darnach
bemessen zu können. Dieses Interesse eines Pfandgläubigers als Gantliebhaber
genügt jedoch nicht, um in einem Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahren die
Einstellung der Grundstücksverwertung nach Art. 41 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
/Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG zu
erlangen, wie beim Streit über eine vorgehende Pfandforderung des die
Verwertung verlangenden Gläubigers (BGE 67 III 46 unten) so auch nicht beim
Streit über die eigene Pfandforderung. Im Konkursverfahren ist demgemäss ein
solcher Streit kein Grund zur Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 128
Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG, wenn eben «ausnahmsweise», d. h. wegen wichtiger Gründe,
Veranlassung zu deren Erteilung besteht. Solche Gründe ergeben sich hier in
der Tat aus den vom Konkursamt bereits in kantonaler Instanz gemachten
Darlegungen. Je länger mit der Verwertung zugewartet wird, desto mehr
schwindet darnach die Aussicht auf ein günstiges Ergebnis.
2.- Die Vorinstanz glaubt anderseits die Versteigerung nicht vor Erledigung
des Streites über die Zugehöreigenschaft gewisser Gegenstände bewilligen zu
können. Allein ein solcher Streit hindert nach Art. 41 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
/ Art. 130 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.

VZG gar nicht die Versteigerung der Liegenschaft samt der Zugehör nach
Massgabe von Art. 57
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 57 - Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung von Zugehör und Grundstück verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
/ Art. 130 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
VZG, wobei der Erlös im Falle
gemeinsamen Zuschlages je nach dem Ausgang des Streites nach Vorschrift von
Art. 115 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 115 - 1 Der Erlös für Zugehörgegenstände, die nur einzelnen Grundpfandgläubigern verpfändet waren, ist ausschliesslich diesen Gläubigern nach ihrer Rangordnung zuzuteilen in der Weise, dass jeder dieser Gläubiger für seine Forderung zuerst auf den Erlös des Grundstückes und erst, soweit er daraus nicht befriedigt wird, auf denjenigen der Zugehörgegenstände angewiesen wird. Ein allfälliger Überschuss dieses Erlöses fällt, wenn keine Pfändungen bestehen, dem Pfandeigentümer zu.
1    Der Erlös für Zugehörgegenstände, die nur einzelnen Grundpfandgläubigern verpfändet waren, ist ausschliesslich diesen Gläubigern nach ihrer Rangordnung zuzuteilen in der Weise, dass jeder dieser Gläubiger für seine Forderung zuerst auf den Erlös des Grundstückes und erst, soweit er daraus nicht befriedigt wird, auf denjenigen der Zugehörgegenstände angewiesen wird. Ein allfälliger Überschuss dieses Erlöses fällt, wenn keine Pfändungen bestehen, dem Pfandeigentümer zu.
2    Die Verteilung des Erlöses auf Grundstück und Zugehör erfolgt, wenn letztere nicht gesondert verwertet worden ist (Art. 27 hiervor), nach dem Verhältnis ihrer rechtskräftig festgestellten Schätzung.
/Art. 132
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 132 - Für die Verteilung des Erlöses finden die Bestimmungen der Artikel 115-118 hiervor entsprechende Anwendung.
VZG zu verlegen sein wird (vgl. auch BGE 54 III 19).
Sowenig wegen eines derartigen Streites im Pfändungs- oder

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Pfandverwertungsverfahren (Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG) die Grundstückverwertung eingestellt
werden müsste, sowenig ist deshalb eine im übrigen durch wichtige Gründe
gerechtfertigte Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG im Konkursverfahren zu
verweigern. Es macht hiefür keinen Unterschied aus, ob die betreffenden
Gegenstände von der Konkursverwaltung als Zugehör des Unterpfandes anerkannt
sind und diese Eigenschaft mit einer gegen die beteiligten Pfandgläubiger
gerichteten Kollokationsklage bestritten wird, oder ob, wie hier, ein
Pfandgläubiger auf Anerkennung einer von der Konkursverwaltung verneinten
Zugehöreigenschaft klagt. Art. 41 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
VZG ist nicht nur für den Fall
aufgestellt, dass die Klägerrolle dem die Zugehöreigenschaft Bestreitenden
zukommt, was denn auch im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren sowenig wie
im Konkurse durchwegs der Fall ist (vgl. Art. 38
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 38 - 1 Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
1    Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
2    Sind im Lastenverzeichnis Gegenstände als Zugehör des Grundstückes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a hiervor), so hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der nach Artikel 37 hiervor zu erlassenden Anzeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Gegenstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch diesem mitzuteilen, dass innerhalb der gleichen Frist die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände oder einzelner derselben beim Betreibungsamt bestritten werden könne.
3    Werden die Zugehörgegenstände zugleich von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtlichen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen.65
und 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
VZG, Nr. 19 der
Anleitung zur Grundstücksverwertung und die Formulare VZG Nr. 11 und 12). In
beiden Fällen muss eben gleichermassen den einander gegenüberstehenden
Interessen Rechnung getragen werden. Entsprechendes ist für das
Konkursverfahren anzuerkennen. Endlich ist Art. 41 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
VZG, auch für das
Konkursverfahren, dahin zu präzisieren, dass vor dem Austrag eines solchen
Streites die Liegenschaft nur unter Einbeziehung der Zugehör, auch der
bestrittenen, auf die Steigerung gebracht werden darf. Die erwähnte Vorschrift
will eben die Möglichkeit einer gemeinsamen Veräusserung der betreffenden
Gegenstände mit der Liegenschaft gewahrt wissen nach Massgabe von Art. 57
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 57 - Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung von Zugehör und Grundstück verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
VZG,
der die Möglichkeit einer getrennten Veräusserung je nach dem Verlaufe der
Steigerungsverhandlung immer noch offen lässt.
Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, ob die bestrittene Zugehör in
richtiger Weise in das Steigerungsverfahren einbezogen wurde. Sollte es nicht
der Fall sein, so wäre das Versäumte nachzuholen, nötigenfalls mit nochmaliger
Verschiebung des Steigerungstages.

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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und dem Konkursamt bewilligt wird, die Liegenschaft schon vor Austrag der
Sache auf die Steigerung zu bringen, jedoch nur bei Einbeziehung der
streitigen Zugehör.