S. 129 / Nr. 21 Personenrecht (d)

BGE 68 II 129

21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juni 1942 i. S. « Genossenschaft
Hotelplan » gegen « Schweizerische Zentralstelle zur Förderung und
Verteidigung einer gesunden Wirtschaft » und Konsorten.


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Regeste:
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, Unterlassungsklage
Pressfreiheit, Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV.
Pressfreiheit . Ist die gute Treue bei der Aufstellung einer objektiv unwahren
Behauptung in der Presse Unrechts- oder Schuldausschliessungsgrund? offen
gelassen.
Unterlassungsklage nach Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB ist auch zulässig, solange ein eine
Verletzung bedeutender Zustand weiterbesteht. Es verstösst nicht gegen
Bundeszivilrecht, wenn das kantonale Prozessrecht verlangt, dass die
Voraussetzungen für die Unterlassungsklage bei der Urteilsfällung noch
vorhanden sein müssen.
Atteinte aux intérêts personnels, action en cessation du trouble, liberté de
la presse, art. 28 al. 1 CC, art. 55 CF.
Liberté de la presse: La bonne foi est-elle de nature à exclure l'illicité ou
la faute dans le cas d'affirmation par la voie de la presse de faits
objectivement faux? Question laissée indécise.
L'action en cessation du trouble de l'art. 28 al. 1 CC est recevable tant que
subsiste l'état de choses qui constitue l'atteinte. Le droit cantonal de
procédure ne viole pas le droit fédéral en exigeant que les conditions de
l'action existent encore au moment de la prononciation du jugement.
Pregiudizio delle relazioni personali, azione per ottenere la liberazione
della molestia, Libertà di stampa, art. 28 c.p. I CC, art. 55 CF.
Libertà di stampa: La buona fede esclude l'illeccità o la colpa in caso di
affermazione, mediante la stampa, di fatti oggettivamente falsi? Questione
lasciata indecisa.

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L'azione per ottenere la liberazione della molestia ai sensi dell'art. 28
cp. I CC è ricevibile fino a tanto che sussiste lo stato di fatto che
costituisce il pregiudizio. Il diritto cantonale non viola il diritto
federale, esigendo che i presupposti dell'azione esistano ancora al momento in
cui la sentenza è pronunciata.

Aus dem Tatbestand:
Im Jahre 1935 wurde in Zürich auf Veranlassung des Leiters der « Migros », GL.
Duttweiler, die « Genossenschaft Hotelplan » gegründet. Die seit dem Jahre
1934 bestehende « Schweiz. Zentralstelle zur Förderung und Verteidigung einer
gesunden Wirtschaft » (SZW), ein Verein gemäss Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB, bekämpft
Duttweiler. Durch ihre Presseabteilung stellt sie den Tageszeitungen fertige
Kampfartikel zum Abdruck zur Verfügung. Ende November 1937 gab der
Pressedienst der SZW ein Zirkular heraus, in dem unter anderm die Behauptung
aufgestellt wurde, der « Hotelplan » sei nächstens zur Liquidation gezwungen.
Diese Behauptung war, wie sich in der Folge herausstellte, tatsächlich
unrichtig. Das Zirkular wurde zwischen dem 2. und 13. Dezember 1937 in ca. 40
Schweizerzeitungen abgedruckt.
Die Genossenschaft Hotelplan erhob Anfang 1938 gegen die SZW, deren
Präsidenten und den Leiter der Presseabteilung wegen Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen Klage auf Unterlassung weiterer Störung und
Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 50,000.-.
Die Beklagten beriefen sich auf die Pressfreiheit und trugen auf Abweisung der
Klage an.
Das Handelsgericht Bern wies die Klage ab.
Das Bundesgericht erklärte die Berufung der Beklagten auf die Pressfreiheit
als unzulässig, da die Beklagten bei genügender Aufmerksamkeit die
Unrichtigkeit der von ihnen aufgestellten Behauptung hätten erkennen können,
und sprach der Klägerin eine Schadenersatzsumme von Fr. 5000.- zu. Die
Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage nach Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB dagegen
wurden verneint.

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Aus den Erwägungen:
Geniessen die von den Beklagten aufgestellten objektiv unwahren Behauptungen
den Schutz der Pressfreiheit nicht, so braucht nicht näher geprüft zu werden,
ob die begründete Berufung auf die gute Treue einen
Unrechtsausschliessungsgrund oder lediglich einen Schuldausschliessungsgrund
darstellen würde. In Anlehnung an die Rechtsprechung der staatsrechtlichen
Abteilung zu Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV hatte nämlich das Bundesgericht als Zivilgerichtshof
in seinem Entscheid vom 13. März 1914 i. S. Pasquier gegen Express de Genève
(zitiert bei A. WESPI, Die Stellung der Presse in der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, im « Buch der Schweizerischen
Zeitungsverleger », S. 160 ff.) sowie im BGE 60 II 406 die Auffassung
vertreten, dass einem durch die Presse in guten Treuen begangenen Eingriff in
ein fremdes Persönlichkeitsrecht die Widerrechtlichkeit fehle, dass also mit
andern Worten ein solcher Eingriff auf einer besonderen Verletzungsbefugnis
beruhe. Es erscheint zweifelhaft, ob an der bisherigen Auffassung festgehalten
werden könnte. Diese hätte in der Tat zur Folge, dass demjenigen, der durch
eine objektiv unwahre, aber in guten Treuen aufgestellte Behauptung verletzt
worden ist, wegen Fehlens der Rechtswidrigkeit des Angriffs die in Art. 28
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB vorgesehene Klage auf Unterlassung weiterer oder erst
bevorstehender Störung verwehrt wäre, während sie als blosse negative
Feststellungsklage, die kein Verschulden des Verletzers voraussetzt, ohne
Verletzung der Pressfreiheit zugelassen werden könnte, sofern man in der guten
Treue lediglich einen Schuldausschliessungsgrund erblickt. Eine so
einschneidende, unter dem Gesichtspunkt der Pressfreiheit nicht notwendige
Einschränkung des Persönlichkeitsrechts, wie sie im Ausschluss auch der
Unterlassungsklage läge, wäre aber mit der schweizerischen Rechtsordnung, die
sich durch einen weitgehenden Schutz der Persönlichkeit auszeichnet, kaum
vereinbar.

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...........................................................
Die objektiv unwahre Behauptung von der bevorstehenden Liquidation der
Klägerin stellte einen rechtswidrigen Eingriff in ihre persönlichen
Verhältnisse dar. Denn diese Behauptung berührte ihr Recht auf Geltung im
Wirtschaftsleben, das wohl nicht empfindlicher verletzt werden kann, als durch
die öffentlich aufgestellte unwahre Behauptung, sein Träger bestehe nicht mehr
oder sei im Begriff, sein Leben auszuhauchen.
Es ist daher weiter zu untersuchen, welches die Rechtsfolgen sind, die die
Klägerin aus diesem rechtswidrigen Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse
gegen die Beklagten ableiten kann.
In Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin, es sei den Beklagten
die weitere Verbreitung der ihre Persönlichkeitsrechte verletzenden
Behauptungen zu untersagen. Sie stellt also das Begehren auf Unterlassung
weiterer Störung im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB. Ein solcher Anspruch besteht
nach der Rechtsprechung nur, wenn zur Zeit der Klageerhebung die
Störungshandlung bevorsteht oder noch andauert. Wegen einer abgeschlossen in
der Vergangenheit liegenden Störungswirkung dagegen kann nur eine
Schadenersatz- oder Genugtuungsklage erhoben werden (BGE 48 II 16, 52 II 354).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Unterlassungsklage mit der Begründung verneint, die im eingeklagten Zirkular
vom 29. November 1937 enthaltenen Behauptungen seien seither nicht mehr
wiederholt worden und die Klägerin vermöge keine Anhaltspunkte dafür zu
nennen, dass die Gefahr einer Wiederholung in der Zukunft drohe.
Ob eine Wiederholung des Angriffs zu befürchten sei, beurteilt sich nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge auf Grund des bisher bereits erfolgten Angriffs
und der persönlichen und wirtschaftlichen Stellung der Parteien zueinander.
Ein strikter Nachweis für die Gefahr der Wiederholung kann der Natur der Sache
nach kaum

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erbracht werden. Wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
verneint hat, so hat sie deshalb damit keine tatsächliche, das Bundesgericht
bindende Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Verwaltung
ausgesprochen, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann.
Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bezogen, kann der Auffassung der
Vorinstanz, es sei sowohl eine fortdauernde wie eine bevorstehende Verletzung
zu verneinen, nicht beigepflichtet werden. Stellt man bezüglich des Begriffs
der fortdauernden Störung auf die oben erwähnten grundsätzlichen Ausführungen
in BGE 48 II 16 ab, wonach eine solche nur anzunehmen wäre bei Andauern der
Störungshandlung, so kann im vorliegenden Fall von einem Andauern der Störung
allerdings nicht gesprochen werden, da im Zeitpunkt der Einreichung der Klage,
20. Januar 1938, die letzte Publikation des eingeklagten Artikels schon 5
Wochen zurücklag. Dagegen bedürfen die erwähnten grundsätzlichen Ausführungen
einer Ergänzung. Liegt nämlich die Ursache der Störung im Bestand eines
jedermann zugänglichen Druckwerkes, so hat man es, obwohl die in der
Veröffentlichung des Werkes bestehende Störungshandlung abgeschlossen ist,
nicht bloss mit der Wirkung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung zu
tun, sondern mit einem rechtswidrigen Zustand. Solange dieser besteht, dauert
auch die Störung an und ist geeignet, fortwährend neue Störungswirkungen
herbeizuführen.
Ob hier ein solcher Zustand herbeigeführt worden sei, erscheint jedoch
fraglich, da der Angriff in Tages- oder Wochenzeitungen publiziert worden ist,
welche der Veröffentlichung der Tagesneuigkeiten dienen und nach kurzer Zeit
mangels Aktualität nicht mehr gelesen und in der Regel auch nicht aufbewahrt,
sondern als Altmaterial verwendet werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen,
dass zur Zeit der Klageerhebung, d. h. am 20. Januar 1938, die eingeklagten
Behauptungen bereits nicht mehr aktuell waren, die Störung also nicht mehr
andauerte.

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Dagegen musste nach den gegebenen Umständen die Klägerin in diesem Zeitpunkt
befürchten, dass weitere gleichartige Angriffe erfolgen könnten. Die
Unternehmungen Duttweilers und speziell der Hotelplan hatten in den breiten
Massen des Publikums grosses Interesse wachgerufen, und dieses zu befriedigen,
mochte einem Journalisten als dankbare Aufgabe erscheinen. Es war deshalb
damit zu rechnen, dass die Zeitungsredaktionen und Journalisten bei passender
Gelegenheit wieder auf das ihnen von den Beklagten zur Verfügung gestellte
Material zurückgreifen würden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die
Erstbeklagte als besondere Aufgabe die Bekämpfung der Duttweilerschen Aktionen
und Ideen zum Ziel gesetzt hatte. War sie nun einmal auf Grund der Angaben
ihres Korrespondenten überzeugt, der Hotelplan sei am Ende angelangt, so lag
die Gefahr einer Wiederholung gleichartiger Angriffe nahe. Dies genügte, um
die von der Vorinstanz verneinte Voraussetzung für eine Klage aus Art. 28 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zu schaffen.
Wenn das Bundesgericht als Voraussetzung einer Klage nach Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB
das Fortdauern oder Bevorstehen von Störungshandlungen im Zeitpunkte der
Klageerhebung forderte (vgl. BGE 48 II 16 und 52 II 354 sowie die dortigen
Verweisungen), so wollte es damit bloss sagen, dass beim Fehlen eines solchen
Tatbestandes eine Beseitigungsklage von vornherein nicht gegeben sei. Dagegen
hat das Bundesgericht bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen, wie es
sich verhält, wenn eine kantonale Prozessordnung die Gutheissung der
Beseitigungsklage davon abhängig macht, dass die Störungshandlungen auch im
Zeitpunkt der Urteilsfällung noch fortbestehen oder bevorstehen. In dieser
Beziehung ist zu sagen, dass es grundsätzlich Sache des kantonalen
Prozessrechtes ist, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt eine Klage begründet
sein muss, damit sie geschützt werden kann. Es kann deshalb nicht gesagt
werden, das Bundesrecht fordere von den Kantonen den Schutz von
Beseitigungsklagen, bei denen die

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Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB im Moment der Klageeinreichung
vorhanden gewesen seien. Es entspricht durchaus der Prozessökonomie, dass
Prozesse, die während der Dauer ihrer Abwicklung gegenstandslos werden, auch
als das erklärt werden können. Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB will nur die Möglichkeit der
Beseitigung einer Störung gewährleisten, und wenn diese letztere ohne
richterliches Eingreifen dahingefallen ist, so ist sein Zweck ja auch erfüllt.
Es ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die bernische
ZPO hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins der Voraussetzungen der
Beseitigungsklage auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abstellt (über die
bernische Ordnung vgl. Art. 94
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 94 Widerklage - 1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
1    Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
2    Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
, 92
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen - 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
1    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2    Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
und 93
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
1    Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
2    Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.
ZPO, sowie Kommentar LEUCH N. 1 zu
Art. 160 und N. 2 ZU Art. 94).
Im Zeitpunkt der Beurteilung durch den bernischen Appellationshof (24.
September 1941), also fast vier Jahre nach dem Angriff und der
Klageeinreichung, dauerte nun aber die Störung nicht mehr an, und es war auch
keine Wiederholung bevorstehend. Der Zeitungsartikel der Beklagten nahm im
wesentlichen Bezug auf die Geschäftsergebnisse der Jahre 1935 und 1936. Diese
Unterlagen waren im Herbst 1941 längst überholt, so dass zu gleichartigen
Angriffen vernünftigerweise kein Anlass mehr bestehen konnte. Das
Rechtsbegehren Ziffer 2 erweist sich damit heute als gegenstandslos. Da
immerhin der Beseitigungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bestand und
der Prozess nicht durch die Schuld der Klägerin sich so lange hinauszog, sind
die auf diesen Teil entfallenden Prozesskosten gleichwohl von den Beklagten zu
tragen.
Vgl. auch Nr. 22, 23,28. - Voir aussi nos 22, 23, 28.