S. 73 / Nr. 10 Staatsverträge (d)

BGE 68 I 73

10. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Slubicki gegen Bern, Polizeidirektion.


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Regeste:
1. Die Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen nicht das
Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1).
2. Diese ist, soweit sie wegen Verletzung eines Staatsvertrages erhoben wird,
ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig (Erw. 2).
3. Für das Recht zur Ehe sind, abgesehen von Staatsverträgen, unmittelbar
nicht Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV, sondern die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des BG
über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
massgebend (Erw. 2).
4. Beschränkung des Rechtes der freien Niederlassung und des Rechtes zur Ehe
bei Personen, die in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate stehen (Erw.
3).
5. Anwendung der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung auf internierte
ausländische Militärpersonen.
Freie Beweiswürdigung beim Nachweis der Ehefähigkeit, auch in Bezug auf ein
von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Heimatstaates
ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis (Erw. 3)
Eine in einem Lager internierte ausländische Militärperson kann trotz der
Haager Übereinkunft das Recht zur Ehe mit einer Schweizerin nicht
beanspruchen, wenn sie hiefür von den zuständigen Vorgesetzten oder
Amtsstellen die Erlaubnis nicht erhält (Erw. 3).
1. La condition d'interné militaire ne prive pas l'étranger du droit de
s'adresser au Tribunal fédéral par la voie du recours de droit public.
2. Dans la mesure où il se plaint de la violation d'un traité international,
ce recours n'exige pas l'épuisement préalable des instances cantonales.

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3. En matière de droit au mariage, la contestation est régie non pas
directement par l'art. 54 Const. féd., mais bien par les dispositions du code
civil et de la loi fédérale sur les rapports de droit civil des citoyens
établis et en séjour, abstraction faite des dispositions des traités.
4. Limitation du droit au mariage et au libre établissement pour les personnes
se trouvant dans un rapport de dépendance particulier envers l'Etat.
5. Application de la convention internationale de la Haye sur le mariage aux
militaires étrangers internés. Libre appréciation des preuves en ce qui
concerne la justification de la capacité requise pour contracter mariage,
s'agît-il même d'un certificat de capacité délivré par un représentant
diplomatique ou consulaire du pays d'origine.
Un militaire étranger interné dans un camp en Suisse ne saurait revendiquer le
droit de se marier avec une Suissesse lorsqu'il n'en a pas reçu l'autorisation
de ses chefs ou des autorités compétentes.
1. La condizione d'internato militare non priva lo straniero dal diritto
d'inoltrare al Tribunale federale un ricorso di diritto pubblico.
2. In quanto lamenta la violazione d'un trattato internazionale questo ricorso
non esige che tutte le istanze cantonali siano state previamente adite.
3. Per quanto concerne il diritto di contrarre matrimonio, sono determinanti
non direttamente l'art. 54 CF, ma le disposizioni del codice civile e della
legge federale sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti,
fatta astrazione delle disposizioni dei trattati.
4. Limitazione del diritto di stabilirsi liberamente e di contrarre matrimonio
per le persone che si trovano in uno speciale rapporto di dipendenza verso lo
Stato.
5. Applicazione della convenzione internazionale dell'Aia concernente il
matrimonio nei confronti di militari stranieri. Libero apprezzamento delle
prove per quanto concerne la capacità di contrarre matrimonio, anche se si
tratti di un certificato di capacità rilasciato da un rappresentante
diplomatico o consolare del paese di attinenza.
Un militare estero internato in un campo in Isvizzera non può rivendicare,
malgrado la convenzione dell'Aia, il diritto di contrarre matrimonio con una
Svizzera, qualora non abbia ricevuto il permesso dei suoi capi o delle
autorità competenti.

A. - Der Rekurrent Slubicki kam im Juni 1940 als polnischer Offizier mit
Truppen, die in Frankreich für die Kriegführung bestimmt waren, in die Schweiz
und wurde hier interniert. Zur Zeit befindet er sich im
Offiziersinterniertenlager Riethüsli. Er ist mit Mina Riesen von Oberbalm,
wohnhaft in Bern, verlobt und hat mit ihr das Eheversprechen dem
Zivilstandsamt der Stadt Bern angemeldet. Zugleich stellte er zu Handen des
Regierungsrates

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des Kantons Bern das Begehren, es sei ihm die Bewilligung zur Eheschliessung
zu erteilen. Dabei legte er u. a. ein Ehefähigkeitszeugnis der
Konsularabteilung der polnischen Gesandtschaft in Bern vom 2. September 1941
vor, wodurch bescheinigt wird, dass sich aus einer von ihr angestellten
Untersuchung kein Umstand ergeben habe, der nach der polnischen Gesetzgebung
der beabsichtigten Ehe im Wege stehen würde. Durch Verfügung vom 4. November
1941 verweigerte die Polizeidirektion des Kantons Bern die Bewilligung zur
Eheschliessung. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Eidgenössischen
Amtes für den Zivilstandsdienst vom 20. Oktober 1941, aus dem folgendes
hervorzuheben ist:
«Nun» ... «überwiegt bei den Kantonen, wie wir es durch Umfrage erfahren
haben, die Auffassung, dass in erster Linie sichergestellt werden müsse, ob
die Ehe im Heimatstaate tatsächlich alle ihre Wirkungen erlange.» «Wohl
anerkenne die Schweiz völkerrechtlich die Weiterexistenz des polnischen
Staates; aber die Sicherheit, dass eine bestimmte Ehe nach Wiederherstellung
der polnischen Staatseinrichtungen auf den Friedensschluss hin in allen Teilen
sich auswirken werde, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt doch nicht einwandfrei
sichergestellt.» ... «Wir sehen uns nun nicht veranlasst, gegenüber dieser
Praxis einen nachgiebigeren Standpunkt einzunehmen, und auch nicht in die
Kompetenz der Kantone einzugreifen. Man begreift den Standpunkt umsomehr, als
mit den Eheschliessungen zwischen Schweizerinnen und Internierten auch im
letzten Kriege nicht die besten Erfahrungen gemacht wurden. Es ist eher
richtig, dass unsere Behörden zum Schutze der Mitbürgerinnen zurückhaltend
sein müssen. Man darf auch auf die besondere Rechtsstellung der internierten
Soldaten in militärischer Beziehung Rücksicht nehmen. Wieweit man die
Internierten den Kriegsgefangenen gleichstellen kann, mag bestritten sein.
Dennoch erscheint es als unvereinbar mit der Verantwortung, die die Schweiz
mit ihrer Bewachung übernimmt,

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dass die Internierten volle Freiheit geniessen sollten. Sie sind nicht
Niedergelassene oder Aufenthalter im Sinne von Art. 7, e des BG über die
zivilrechtlichen Verhältnisse oder der internationalen Konvention. Es wird
ihnen das Recht zur Eheschliessung nicht prinzipiell abgesprochen, sondern die
Ausübung des Rechtes wird während der Internierung gewissermassen eingestellt.
Die Ausübung einer Reihe von Rechten muss eingeschränkt werden, da man sonst
die militärische Disziplin bedeutend lockern müsste. Über diesen Punkt haben
wir mit den massgebenden Stellen der Armeeleitung die Gedanken ausgetauscht
und darauf vereinbart, dass das Kommissariat für Internierungen und
Hospitalisierungen beim Armeestab ein Mitspracherecht haben soll. Im Falle
Slubicki ist das Kommissariat der Ansicht, dass die Eheschliessung mit
Rücksicht auf das bisherige disziplinarische Verhalten des Bräutigams nicht
ohne weiteres erlaubt werden sollte. Wenn man in einem solchen Fall die
Bewilligung erteilen würde, wäre man in künftigen Fällen gebunden.»
B. - Gegen die Verfügung der Polizeidirektion hat Slubicki am 5. Dezember die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und
die Polizeidirektion anzuweisen, dem Rekurrenten die gewünschte Bewilligung zu
erteilen.
Der Rekurrent macht geltend: Die angefochtene Verfügung verletze Art. 1 und 4
der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung vom 12. Juni 1902, der auch Polen
beigetreten sei. Für die Frage, ob ein Angehöriger der Vertragsstaaten die Ehe
eingehen könne, sei nach Art. 1 des erwähnten Staatsvertrages das Heimatrecht
massgebend. Dass nach diesem Recht die Ehefähigkeit bestehe, könne dem Art. 4
gemäss durch ein Zeugnis des diplomatischen Vertreters des Heimatstaates
nachgewiesen werden. Der Rekurrent habe ein solches Zeugnis vorgelegt. Auf
Grund eines derartigen Zeugnisses seien die Behörden eines andern
Vertragsstaates als desjenigen der Heimat verpflichtet, den Eheschluss auch
demjenigen zu bewilligen,

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der keinen Wohnsitz in jenem andern Staate habe. Der Regierungsrat oder die
Polizeidirektion des Kantons Bern sei daher verpflichtet gewesen, dem
Rekurrenten die von ihm verlangte Bewilligung zu erteilen. Hieran könne es
nichts ändern, dass der eidgenössische Kommissär für Internierung und
Hospitalisierung durch Verfügung vom 1. November 1941 den Internierten die
Eingehung einer Ehe verboten habe. Diese Amtsstelle sei nicht befugt, von den
Vorschriften der Staatsverträge abzuweichen. Insbesondere könne das Verbot des
Eheschlusses für Internierte nicht etwa damit begründet werden, dass sie
ähnlich wie Gefangene zu behandeln seien. Das eidgenössische
Militärkassationsgericht habe es in seinen Entscheiden i. S. Tabaka vom 28.
September 1940 und i. S. Musielak vom 21. Oktober 1940 ausdrücklich abgelehnt,
die im internationalen Abkommen über die Kriegsgefangenen enthaltenen Regeln
auf die Internierten anzuwenden. Übrigens würde das Eheverbot des
eidgenössischen Kommissärs für Internierung, das nach der Haager Übereinkunft
wirkungslos sei, auch Art. 54 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV verletzen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Abweisung der Beschwerde beantragt
und u. a. bemerkt: Internierte Militärpersonen seien zur staatsrechtlichen
Beschwerde nicht legitimiert. Der Nachweis der Ehefähigkeit des Rekurrenten
werde heute durch ein Zeugnis einer polnischen Vertretung im Auslande nicht
geleistet, weil es dieser unmöglich sei, auf dem von Deutschland besetzten
Gebiet des polnischen Staates die Ehefähigkeit nachzuprüfen. Zudem stünden die
internierten Militärpersonen unter der militärischen Befehlsgewalt ihrer
Vorgesetzten und des eidgenössischen Kommissärs für Internierung. Sie könnten
wie jeder unter militärischer Befehlsgewalt stehende Soldat ihre persönlichen
Rechte nur in Übereinstimmung mit den Befehlen ihrer Vorgesetzten und mit
deren Zustimmung ausüben. Infolge der Besetzung des polnischen Staatsgebietes
durch deutsche Truppen sei übrigens die polnische Regierung ausserstande, der

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schweizerischen mit Bezug auf die Eheschliessung von Schweizern in Polen
Gegenrecht zu halten. Solange die polnische Regierung ihre Funktionen auf
ihrem Gebiet nicht ausüben könne, ruhten die Wirkungen internationaler
Abmachungen mit Polen. Die Eheschliessung polnischer Internierter mit
Schweizerinnen liege auch nicht im staatspolitischen Interesse der Schweiz.
Sie sei unerwünscht mit Rücksicht auf die Unsicherheit, die über dem künftigen
Schicksal Polens liege. Auch würde sie dem polnischen Ehemann einen Grund
geben, um die Erlaubnis des Aufenthaltes in der Schweiz zu beanspruchen, was
der herrschenden «Tendenz der Steuerung der Überfremdung» widerspreche. Die
Eheschliessungen zwischen Internierten und Schweizerinnen seien ferner
geeignet, bei der Bevölkerung Anstoss zu erregen. Man habe im früheren
Weltkrieg mit solchen Ehen nicht die besten Erfahrungen gemacht. Es sei
Pflicht der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Eheabschluss von polnischen
Internierten mit Schweizerinnen nicht zu bewilligen, um diese davor zu
schützen, dass sie das Schweizerbürgerrecht verlieren und einem ungewissen
Schicksal entgegengehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die wegen des Krieges in der Schweiz internierten ausländischen
Militärpersonen stehen ähnlich wie Inländer, die sich im Militärdienst
befinden, oder wie Gefangene oder wie durch staatlichen Zwang in einer
Arbeits- oder Krankenanstalt versorgte Personen in einem besondern
Gewaltverhältnis zum Staate, das eine verschärfte Abhängigkeit zu Gunsten
eines bestimmten Zweckes öffentlicher Verwaltung bedeutet und damit die
Freiheit, die Rechte des Betroffenen beschränkt (O. MAYER, Deutsches
Verwaltungsrecht 3. Aufl. I § 9 III S. 101 ff.; FLEINER, Institutionen des
Deutschen Verwaltungsrechts 8. Aufl. S. 165 ff.). Dieses Verhältnis steht
aber, was das Recht zur Prozess- und Beschwerdeführung betrifft, nicht der
Vormundschaft gleich und bindet deshalb insoweit die der

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Gewalt unterworfene Person nicht an die Zustimmung des Gewaltinhabers. Das
Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist dem
Rekurrenten durch die Internierung nicht entzogen. Es kann sich nur fragen, ob
dieses besondere Verhältnis materiell der Ausübung des staatsvertraglichen
oder verfassungsmässigen Rechtes zur Ehe, das der Rekurrent beansprucht, im
Wege steht.
2.- Er beschwert sich über eine Verletzung der Haager Übereinkunft betr.
Eheschliessung und des durch Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV garantierten Rechtes zur Ehe. Hiefür
ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig. Doch hat die
verfassungsmässige Garantie des Rechtes zur Ehe bundesrechtlich ihre nähere
Bestimmung durch die Bundesgesetzgebung gefunden; diese stellt im
Zivilgesetzbuch, speziell in den Art. 96-118, und im BG über die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, für
Ausländer insbesondere in Art. 7 litt. e, näher die formellen und materiellen
Voraussetzungen fest, unter denen das Recht zur Ehe in der Schweiz besteht.
Auf Grund dieser bundesgesetzlichen Vorschriften haben denn auch der Rekurrent
und M. Riesen ihr Eheversprechen beim Zivilstandsamt Bern angemeldet und hat
der Rekurrent den Regierungsrat des Kantons Bern um die Bewilligung zur
Eheschliessung ersucht. Dafür, ob die Verweigerung dieser Bewilligung zulässig
war, sind daher, abgesehen von der Haager Übereinkunft, unmittelbar nicht Art.
54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV, sondern die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des BG über die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter,
allerdings im Lichte des Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV gesehen, massgebend. Der Rekurrent hat
aber nicht geltend gemacht, dass diese bundesgesetzlichen Vorschriften
verletzt seien, und er hätte auch eine Verletzung des Art. 7 litt
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
. e NAG
gegenüber dem angefochtenen Entscheid oder einem ihn bestätigenden des
Regierungsrates beim Bundesgericht nach Art. 87 Ziff. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
OG nur mit der
zivilrechtlichen Beschwerde rügen können. Die Berufung

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auf Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV kann daher nur insoweit berücksichtigt werden, als damit
geltend gemacht wird, dass diese Verfassungsbestimmung bei der Prüfung der
Verletzung der Haager Übereinkunft eine gewisse Rolle spiele.
Da staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen ohne
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig sind, so braucht nicht
geprüft zu werden, ob der angefochtene Entscheid der Polizeidirektion noch
beim Regierungsrat angefochten werden konnte.
3.- Nach Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung, der Polen
und die Schweiz beigetreten sind, hat in der Schweiz ein Bürger eines andern
Vertragsstaates grundsätzlich, unter Vorbehalt der in Art. 2 und 3 angegebenen
Ausnahmen, das Recht zur Eingehung einer Ehe, wenn er nachweist, dass er nach
dem Recht seines Heimatstaates hiezu berechtigt ist, und zwar auch dann, wenn
er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Der Nachweis der Ehefähigkeit nach dem
Recht des Heimatstaates kann durch das Zeugnis eines diplomatischen oder
konsularischen Vertreters dieses Staates geführt werden. Doch behält Art. 4
der Haager Übereinkunft auch in Bezug auf ein solches Zeugnis - nicht nur in
Bezug auf andere Beweismittel - den Behörden des Landes der Eheschliessung
ausdrücklich das Recht der freien Beweiswürdigung vor (BECK, Komm. z. ZGB,
Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung Art. 4 N. 2, 8, 11; SAUER, Deutsches
Eheschliessungsrecht S. 296 ff.; MEILI und MAMELOK, Das internationale Privat-
und Zivilprozessrecht S. 113; TRAVERS, Convention de la Haye relative au
mariage S. 197 ff.). Die Polizeidirektion oder der Regierungsrat des Kantons
Bern war somit befugt, frei zu prüfen, ob das dem Rekurrenten von der
polnischen Gesandtschaft in der Schweiz ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis
genügend beweiskräftig sei. In der Verneinung dieser Frage lässt sich keine
Verletzung des Staatsvertrages erblicken. Nach einem Kreisschreiben des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 21. November 1930

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an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen («Der
Zivilstandsbeamte» Jahrgang 1931 S. 798) sind zwar die zuständigen polnischen
Konsulate zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen an polnische
Staatsangehörige im Ausland befugt. Doch sollen diese Zeugnisse erst
ausgestellt werden, nachdem die zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz
auf dem Gebiet der polnischen Republik die nötigen Erhebungen vorgenommen hat.
Eine solche Untersuchung war im vorliegenden Fall wegen der Besetzung des
polnischen Staatsgebietes durch das Deutsche Reich unmöglich. Deshalb konnte
die Polizeidirektion oder der Regierungsrat dem vom Rekurrenten vorgelegten
Ehefähigkeitszeugnis die erforderliche Beweiskraft absprechen.
4.- Dazu kommt, dass der Rekurrent, wie bereits hervorgehoben worden ist, als
internierte polnische Militärperson in einem besondern Gewaltverhältnis zum
Bunde steht, das seine Bewegungsfreiheit und seine Rechte beschränkt. Wie das
Bundesgericht und vor ihm schon der Bundesrat wiederholt entschieden haben,
können Personen, die in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate stehen,
das Recht der freien Niederlassung nur soweit ausüben, als es mit diesem
Verhältnis, den rechtmässigen Anordnungen des Gewaltinhabers vereinbar ist.
Das wurde entschieden - wenn auch nicht immer mit zutreffender Begründung - in
Bezug auf das besondere Gewaltverhältnis der Schulpflicht (BGE 28 I S. 131
ff.; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Clemenz g.
Bern vom 29. Mai 1936 Erw. 4), der Militärdienstpflicht (V. SALIS, Bundesrecht
2. Aufl. II Nr. 643, 644; BGE 36 I S. 575), der Strafuntersuchung, der Haft
und der Freiheitsstrafe (v. SALIS a.a.O. II Nr. 639, 641, 645, 647, 663; BGE
26 I S. 286 f.; 30 I S. 33 f.; 31 I S. 94 Erw. 3; 36 I S. 575; 53 I S. 292),
der Zwangsversorgung in einer Anstalt (BGE 53 I S. 292; nicht veröffentlichter
Entscheid i. S. Schoch g. St. Gallen vom 22. Dezember 1933 Erw. 3). Das
gleiche gilt nach der Praxis in Bezug auf das Recht zur

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Ehe. Die Ausübung dieses Rechtes steht einer Person, die in einem besondern
Gewaltverhältnis zum Staate steht, ebenfalls nur soweit frei, als es mit
diesem Verhältnis vereinbar ist (BGE 10 S. 330 f.; 31 I S. 93 ff.; v. SALIS
a.a.O. II Nr. 644). Das trifft auch bei Ausländern zu, die in der Schweiz auf
Grund eines Staatsvertrages das Recht zur Ehe beanspruchen.
Nun befindet sich der Rekurrent in einem Interniertenlager, das ihm
zwangsweise zum Aufenthalt angewiesen worden ist und von ihm nicht nach
Belieben, sondern nur entsprechend den rechtmässigen Anordnungen der
vorgesetzten Personen und Amtsstellen verlassen werden darf. Die
Rechtmässigkeit dieser Beschränkung der persönlichen Freiheit hat der
Rekurrent nicht bestritten. Die Verwahrung in einem Lager war auch zulässig
nach dem Haager Abkommen betr. die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte
und Personen im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907, Art. 11. Danach
muss die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Heere
übertreten, diese möglichst weit vom Kriegsschauplatz unterbringen und kann
sie in Lagern verwahren oder in Festungen oder andern geeigneten Orten
einschliessen, also insoweit ähnlich wie Gefangene behandeln, wenn sie auch
Kriegsgefangenen rechtlich nicht in jeder Beziehung gleichgestellt sind, wie
das Militärkassationsgericht in den vom Rekurrenten angeführten Urteilen
(Entscheidungen III Nr. 100, 106) entschieden hat. Die Verwahrung in einem
Interniertenlager schliesst nun eine Eheschliessung aus, wenn der Internierte
hiefür von den zuständigen Personen oder Amtsstellen nicht die erforderliche
Erlaubnis erhält. Diese ist aber dem Rekurrenten bisher nicht gegeben worden
und wird ihm vermutlich auch nach der von ihm angeführten Vorschrift des
eidgenössischen Kommissärs für Internierung und Hospitalisierung vom 1.
November 1941 (BBl 1941 S. 923) nicht erteilt werden. Ob die Verweigerung der
Erlaubnis dem Rekurrenten gegenüber rechtmässig wäre, hat das Bundesgericht
nicht zu prüfen,

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weil es sich dabei um die Verfügung oder den Befehl (Anweisung) einer
eidgenössischen Amtsstelle handeln würde. Immerhin mag bemerkt werden, dass
die Frage der Rechtmässigkeit wohl zu bejahen wäre. Die Verweigerung der
Erlaubnis wäre nur dann ungerechtfertigt, wenn der Zweck der Verwahrung im
Lager durch die Erlaubnis in keiner Weise beeinträchtigt würde. Dabei hat die
für die Erlaubnis zuständige Person oder Amtsstelle einen grossen Spielraum
freien Ermessens (vgl. FLEINER a.a.O. S. 167; O. MAYER a.a.O. S. 102). Die
Verweigerung der Erlaubnis könnte vom Richter bloss dann als ungerechtfertigt
betrachtet werden, wenn sie offenbar den Rahmen des freien Ermessens
überschreiten würde. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Eine eheliche
Gemeinschaft könnte in einem Interniertenlager nicht zugelassen werden, da sie
die Durchführung der notwendigen Ordnung und Disziplin erheblich erschweren
oder verunmöglichen würde. Der Rekurrent will wohl auch jetzt nur das eheliche
Band herstellen in dem Sinne, dass die eheliche Gemeinschaft erst nach dem
Ende der Internierung oder der Verwahrung in einem Interniertenlager
aufgenommen werden sollte. Aber auch eine solche Bindung, die dadurch
geschaffenen engen Beziehungen zur Ehefrau in der Schweiz erscheinen vom
Gesichtspunkt der Lagerdisziplin aus unerwünscht, weil sie eine allzu grosse
Versuchung schaffen würden zur Umgehung der Lagervorschriften, wie sie sich z.
B. aus dem Befehl des eidgenössischen Kommissärs für Internierung und
Hospitalisierung vom 1. November 1941 ergeben.
Die Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung ist aus den angegebenen Gründen
dadurch nicht verletzt, dass die Polizeidirektion oder der Regierungsrat des
Kantons Bern dem Rekurrenten die Bewilligung zur Eheschliessung verweigert
hat.
4.- Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Bewilligung
auch aus den andern vom eidgenössischen Amt für den Zivilstandsdienst in
seinem

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Gutachten und vom Regierungsrat in der Antwort angegebenen Gründen verweigert
werden durfte. Es mag immerhin in dieser Hinsicht auf BGE 23 S. 1392 Erw. 3;
49 I S. 194 Erw. 3 verwiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.