IR 0.747.208 Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) (mit V) ADN Art. 3 Begriffsbestimmungen - Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet: |
|
a | «Schiff» ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; |
b | «gefährliche Güter» die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist; |
c | «internationale Beförderung von gefährlichen Gütern» jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstrassen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien; |
d | «Binnenwasserstrassen» alle schiffbaren Binnengewässer, einschliesslich der Seeschifffahrtsstrassen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind; |
e | «Seeschifffahrtsstrassen» die Binnenwasserstrassen, die mit dem Meer verbunden sind, im Wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind; |
f | «anerkannte Klassifikationsgesellschaft» eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäss dieser Verordnung anerkannt worden ist; |
g | «zuständige Behörde» eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle; |
h | «Untersuchungsstelle» eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäss den Verfahren der beigefügten Verordnung. |