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IR 0.747.208 ADN Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) (mit V) Art. 3 Begriffsbestimmungen |
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| Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet: | ||||||
| «Schiff» ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; | ||||||
| «gefährliche Güter» die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist; | ||||||
| «internationale Beförderung von gefährlichen Gütern» jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstrassen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien; | ||||||
| «Binnenwasserstrassen» alle schiffbaren Binnengewässer, einschliesslich der Seeschifffahrtsstrassen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind; | ||||||
| «Seeschifffahrtsstrassen» die Binnenwasserstrassen, die mit dem Meer verbunden sind, im Wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind; | ||||||
| «anerkannte Klassifikationsgesellschaft» eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäss dieser Verordnung anerkannt worden ist; | ||||||
| «zuständige Behörde» eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle; | ||||||
| «Untersuchungsstelle» eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäss den Verfahren der beigefügten Verordnung. | ||||||