S. 70 / Nr. 20 Familienrecht (d)

BGE 67 II 70

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. April 1941 i.S. Gisler gegen
Stoffner.

Regeste:
Vaterschaftsklage. Verwirkung nach kantonalem Prozessrecht. Ausschluss einer
neuen Klage.
1. Ist eine zur Fortsetzung des Prozesses vorgesehene Frist versäumt und
dadurch nach der betreffenden kantonalen Prozessordnung das Klagrecht verwirkt
worden, so hat der eingeklagte Anspruch selbst als verwirkt zu gelten. Daraus
ergibt sich die Einrede der beurteilten Sache, welche im ganzen Gebiete der
Schweiz erhoben werden kann (Erw. 2).
2. Rechtskräftige Ablehnung einer auf Vermögensleistungen gerichteten
Vaterschaftsklage schliesst eine neue Vaterschaftsklage, wenn auch nunmehr auf
Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, aus (Erw. 3).
Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
, 309
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 309
, 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ff., 323 ZGB.
Action en paternité. Déchéance prévue par le droit cantonal. Exclusion d'une
nouvelle action.
1. Lorsque le demandeur a laissé s'écouler un délai fixé pour la continuation
de la procédure et qu'il a été déclaré déchu de son action en vertu du droit
cantonal, il est aussi déchu quant au fond même de son droit. Il pourra donc
se voir opposer l'exception de chose jugée sur tout le territoire suisse
(consid. 2).
2. Lorsqu'une action en paternité tendante à des prestations pécuniaires a été
rejetée par un jugement passé en force, toute nouvelle action en paternité est
exclue, même si elle tend à l'attribution de l'enfant avec suites d'état civil
(consid. 3).
Art. 307, 309, 317 ss. 323 CC.
Azione di paternità. Perenzione secondo il diritto cantonale. Esclusione di
una nuova azione.
1. Se la parte attrice ha lasciato trascorrere un termine fissato per la
continuazione della procedura ed il suo diritto di agire è stato dichiarato
perento in virtù del diritto cantonale, la pretesa in giudizio dev'essere pure
considerata come perenta. Sarà quindi opponibile l'eccezione di cosa giudicata
su tutto il territorio svizzero. (Consid. 2).

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2. Se un'azione di paternità volta ad ottenere prestazioni pecuniarie é stata
respinta da una sentenza passata in giudicato una nuova azione di paternità è
esclusa, anche se tende all'attribuzione dell'infante con effetti di stato
civile. (Consid. 3).
Art. 307, 309, 317 e seg., 323 CC.

A. ­ Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Uri vom 29. März 1928 sind
ordentliche Rechtsstreitigkeiten beim Vermittler anzuheben. Dieser hat, wenn
kein Vergleich zustande kommt, dem Kläger auf Verlangen den Weisungsschein
auszustellen. § 114 Abs. 2 der ZPO bestimmt: «Wird ein Weisungsschein nicht
verlangt oder binnen sechzig Tagen beim zuständigen Gerichtspräsidenten zur
Einleitung der Klage nicht eingereicht, so wird Prozessabstand angenommen.»
Auf Grund dieser Vorschrift wies das Landgericht Uri die vorliegende
Vaterschaftsklage vom 7. März 1939 als verspätet zurück, weil eine erste
Vermittlungsverhandlung schon am 8. Oktober 1938 stattgefunden und die
Klägerschaft den Weisungsschein dann zwar verlangt und am 25. November 1938
auch erhalten, jedoch nicht beim Gericht eingereicht, sondern am 30. Dezember
1938 neuerdings den Vermittler angerufen und erst nach der zweiten
Vermittlungsverhandlung vom 7. Januar 1939 das weitere Verfahren eingeschlagen
hatte. Allerdings hatte das Klagebegehren 2 beim ersten Mal (aus Irrtum, wie
im zweiten Gesuch an den Vermittler gesagt ist) dahin gelautet, das Kind sei
der Mutter (statt: dem Vater) mit Standesfolge zuzusprechen, was dann im
zweiten Vermittlungsverfahren berichtigt wurde; allein das Landgericht
erklärte, die beiden Klagen seien identisch.
B. ­ Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte den Rückweisungsentscheid mit
Urteil vom 8. Mai, zugestellt am 15. November 1940. Die Klägerschaft legte
dagegen staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung ein. Die staatsrechtliche
Beschwerde wurde am 14. Februar 1941 abgewiesen.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Hätten die kantonalen Instanzen die Klage einfach wegen eines
prozessualen Fehlers nicht an die Hand genommen, so dass sie in verbesserter
Weise neuerdings beim zuständigen Gericht eingereicht werden könnte, so läge
ein blosser Prozessentscheid vor, der nicht als Haupturteil im Sinne des Art.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
OG zu gelten hätte. Nun aber haben die Vorinstanz die Klage als verwirkt
erklärt, in dem Sinne, dass sie trotz fortbestehender örtlicher Zuständigkeit
(wegen urnerischen Wohnsitzes der Kindsmutter zur Zeit der Niederkunft, Art.
312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB) überhaupt nicht mehr vor urnerischen Gerichten angebracht werden
könne. Sie wollen dies freilich nicht als Verwirkung des materiellen Rechts
verstehen, sondern der Klägerschaft die Möglichkeit der Klagerhebung
ausserhalb des Kantons Uri vorbehalten, nämlich an dem zufällig in einem
andern Kanton befindlichen Wohnsitz des Beklagten, wo nach Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB ein
wahlweiser Gerichtsstand besteht. Allein es frägt sich, ob dieser Vorbehalt
nicht im Widerspruch zur Verweigerung der eigenen Gerichtsbarkeit stehe und ob
nicht die Verwirkung der Klage notwendig als Verwirkung des Anspruchs selbst
zu gelten habe. Trifft letzteres zu, so kann dem Urteil der Vorinstanz der
Charakter eines Haupturteils nicht abgesprochen werden, zumal im weitern die
Frage nach der Identität der beiden Klagen streitig ist, die sich nach der Art
der Ansprüche entscheiden muss und demnach eine Frage des materiellen
Bundesrechts darstellt (BGE 34 II 626).
2. ­ Nach der durch Art. 64 der Bundesverfassung getroffenen Abgrenzung der
Gesetzgebungsgewalt bleibt in den vom Bundesrecht geordneten
Zivilrechtsmaterien kein Raum für kantonale Normen, soweit solche nicht im
Bundesgesetz vorbehalten sind. Die Kantone können also für derartige
Zivilansprüche keine weitern Erlöschungsgründe und Befristungen neben den
bundesrechtlich vorgesehenen aufstellen. Dagegen ist natürlich die

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Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Urteils zu beachten, je nach der
Prozessordnung von Amtes wegen oder nur bei dahingehender Prozesseinrede. Ist
einmal Klage erhoben worden und hat sie zu rechtskräftiger Erledigung des
Anspruchs geführt, so ist das Klagerecht verbraucht und kann nicht mehr
ausgeübt werden; demgemäss lässt sich gegenüber solcher Erledigung auch die
allenfalls noch nicht abgelaufene Klage- oder Verjährungsfrist nicht ein
zweites Mal benutzen. Und da die Bestimmung des Prozessverfahrens überhaupt
den Kantonen zusteht, ist vom Standpunkt des Bundesrechts aus auch dagegen
nichts einzuwenden, dass ein Prozessgesetz den Hinfall eines Anspruchs an den
blossen Ablauf einer zur Fortsetzung des einmal angehobenen Verfahrens
bestimmten Frist knüpft, gleich als ob der Anspruch vom Richter abgewiesen
oder vom Kläger durch Willenserklärung im Prozess (Abstand) aufgegeben worden
wäre (BGE 13 S. 202, 18 S. 4, Praxis 1 S. 349, BGE 54 II 136). Dass eine so
strenge Verwirkungsfolge der Versäumung einer vom Vorverfahren beim Vermittler
an laufenden Frist dazu angetan sei, das materielle Recht zur Geltung kommen
zu lassen, was man bei der Revision des urnerischen Zivilprozesses anstrebte,
mag bezweifelt werden. Aber wenn eine solche Folge vom Gesetz angedroht und
von der kantonalen Rechtsprechung anerkannt ist (was hier nach dem Urteil der
staatsrechtlichen Abteilung ohne Willkür geschehen konnte), hat sie als
prozessuale Fiktion eines Abstandes des Klägers Bestand und kommt ihr die von
der kantonalen Prozessordnung vorgesehene Rechtskraftwirkung zu. Daraus folgt
ohne weiteres, dass die am 8. Oktober 1938 vor dem Vermittler verhandelte
Vaterschaftsklage auf Grund von § 114 Abs. 2 der urnerischen ZPO nach
unbenutztem Ablauf von 60 Tagen als im Sinne eines Abstandes der Klägerschaft
erledigt betrachtet und eine hernach eingeleitete gleiche Klage als unzulässig
erklärt werden durfte, ohne dass durch diese Entscheidung Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB
verletzt wäre.

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Die kantonalen Gerichte glauben noch um so weniger gegen Bundesrecht zu
verstossen, als sie dem fingierten Prozessabstand nur für das Gebiet des
Kantons Uri Bedeutung beimessen. Dem ist jedoch nicht beizustimmen. An der
Annahme einer Prozessverwirkung, die nur gerade die nochmalige Geltendmachung
des Anspruchs auf dem Wege der Klage (nicht auch der Einrede oder Widerklage)
vor den Gerichten des nämlichen (und nicht auch eines andern) Kantons
ausschliesse, hat das Bundesgericht allerdings in gewissen Entscheidungen
nicht Anstoss genommen (vgl. BGE 51 I 81, 54 II 135). Sie entspricht
einigermassen der Lehre, welche das Klagrecht als publizistischen Anspruch
gegen den Staat streng vom materiellen Anspruch, auf den sich die Klage
bezieht, trennt (vgl. WACH, Handbuch des deutschen Zivilprozessrechts 1. Band
S. 22 ff.; HELLWIG, Anspruch und Klagerecht S. 121 ff.) und insbesondere nicht
gelten lässt, dass die Klagbarkeit eine Eigenschaft des materiellen Anspruchs
sei (HELLWIG a.a.O.). Es ist jedoch eine doktrinäre Überspannung, als
Gegenstand des Prozesses nicht den eingeklagten Anspruch, sondern den darauf
bezüglichen Rechtsschutzanspruch als solchen anzusehen. Eine solche Auffassung
hat denn auch in der deutschen Rechtspraxis nicht Fuss gefasst, und sie
verdient um so weniger in der Schweiz anerkannt zu werden, wo seit jeher eine
einfache und praktische Rechtsauffassung vorgeherrscht hat. Die Versäumung
einer prozessualen Frist hat nun entweder nur prozessuale Folgen, entsprechend
einer allenfalls zulässigen Zurücknahme der Klage in dem Sinne, dass der
Rechtsstreit als nicht hängig geworden gilt, vgl. § 271 der deutschen ZPO und
das désistement (d'instance) des französischen Rechts, Art. 402 ff. CPC,
ferner die Prozessverwirkung (péremption) nach Art. 397 ff., besonders Art.
401 daselbst; oder sie schliesst nochmalige Klagerhebung aus, was eben
rechtskräftige Erledigung des eingeklagten Anspruchs bedeutet. Es geht nicht
an, wie dies die Vorinstanzen tun. Verwirkung der

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Vaterschaftsklage auszusprechen und anderseits zu erklären, der eingeklagte
Anspruch werde durch die Verwirkung nicht berührt. Besteht ein seiner Natur
nach klagbarer Anspruch weiterhin, so darf das Klagrecht nicht verneint werden
und ein sachlich und örtlich zuständiges Gericht die Anhandnahme der Klage
nicht verweigern. Und umgekehrt: Wird eine nochmalige Vaterschaftsklage als
unstatthaft erklärt, so heisst dies nichts anderes, als dass die Ansprüche aus
Vaterschaft erloschen seien. Hier kommt auch nicht in Frage, dass die
Klägerschaft den ersten Prozess etwa nur deshalb hätte fallen lassen, weil die
urnerischen Gerichte nicht zuständig gewesen wären, was als Verzicht bloss auf
den zunächst in Anspruch genommenen Gerichtsstand gelten könnte; vielmehr war
die Zuständigkeit der urnerischen Gerichte gar nicht in Zweifel gezogen und
wurde ja auch die zweite Klage am selben Ort erhoben.
Es liegt also rechtskräftige Erledigung der materiellen Ansprüche vor. Die
Einrede der abgeurteilten Sache kann natürlich auch in andern Kantonen, wo
allenfalls neu geklagt wird, erhoben werden.
3. ­ Die Klägerschaft meint, ihr Statusbegehren habe keinesfalls im ersten
Prozess verwirkt werden können, da es damals noch gar nicht gestellt worden
sei. Obwohl der damalige Antrag auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge an
die Mutter offenbar auf einem Versehen beruhte und bereits die Zusprechung an
den Vater gewollt war, mag davon ausgegangen werden, das von der Klägerschaft
selbst für ungenügend erachtete Begehren sei dann erst im zweiten
Vermittlungsverfahren angebracht worden. Auch bei dieser Betrachtungsweise
folgt aber aus der rechtskräftigen Erledigung der ersten Vaterschaftsklage
auch der Ausschluss der darauffolgenden Statusklage. Grundlage der
Standesfolge wie der Vermögensleistungen ist die gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft (Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB); aus solcher Feststellung allein entspringen die
einzelnen Ansprüche nach Art. 309 (317 ff. einer- und

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323 anderseits). Ist darum bei rechtzeitig erhobener Vaterschaftsklage auf
Vermögensleistungen ein Begehren um Zusprechung mit Standesfolge als Änderung
der Klage auch nach Ablauf der Klagefrist noch von Bundesrechts wegen
zuzulassen (BGE 52 II 334), so zieht anderseits das rechtskräftige Scheitern
einer auf Vermögensleistungen gerichteten Vaterschaftsklage, sei es zufolge
gerichtlicher Abweisung, Abstandes oder, wie hier, einem Abstand
gleichzuachtender Prozessverwirkung, auch die Unzulässigkeit einer neuen
Vaterschaftsklage, diesmal auf Zusprechung mit Standesfolge, nach sich. Die
Vaterschaftsklage als solche ist eben verwirkt, weshalb die gerichtliche
Feststellung der Vaterschaft, sei es auch mit andern Folgerungen als im ersten
Prozess, nicht mehr verlangt werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri
vom 8. Mai 1940 bestätigt.