S. 63 / Nr. 18 Familienrecht (d)

BGE 67 II 63

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juli 1941 i. S.
Boschenrieder gegen Gemeinderat Muotathal.

Regeste:
Nichtigkeit der Ehe: Die Zuständigkeit der Gerichte, eine zu missbräuchlichem
Zweck (Erschleichung des Schweizerbürgerrechts) abgeschlossene Ehe
(«Scheinehe») ungültig zu erklären analog Art. 120 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
. ZGB, wird nicht berührt
durch die Befugnis des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,
Einbürgerungen in gewissen Fällen nichtig zu erklären nach Art. 2 des BRB vom
20. Dez. 1940 (eidg. Gesetzsammlung 56, 2028).
Nullité du mariage: La compétence des tribunaux pour déclarer nul le «mariage
fictif» en appliquant par analogie les art. 120 ss. CC demeure intacte, bien
que le Département fédéral de justice et police ait reçu pouvoir de déclarer
nulles certaines naturalisations (art. 2 de l'ACF du 20 décembre 1940; ROLF 56
II 2105).
Nullità del matrimonio: La competenza dei tribunali per dichiarare nullo il
«matrimonio fittizio» applicando per analogia gli art. 120 e seg. CC resta
intatta, quantunque il Dipartimento federale di giustizia e polizia abbia
ricevuto facoltà di annullare certe naturalizzazioni (art. 2 del DCF 20
dicembre 1940, RLF 56 II 2195).

Nach der neuern Rechtsprechung ist analog Art. 120 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
. ZGB mit
Nichtigkeitsklage einzuschreiten, wenn die Ehe zwischen einem Schweizerbürger
und einer Ausländerin nur der Form halber eingegangen wurde zum Zweck, der
Braut das Schweizerbürgerrecht zu verschaffen, und nach der Trauung auch
tatsächlich keine eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden ist (BGE 65 II
133
). Ein solches Vorgehen stellt nicht nur einen unzulässigen

Seite: 64
Eingriff in die Vorschriften über den Erwerb des Schweizerbürgerrechts dar,
indem es auf dessen Verschaffung durch privaten Willensakt abzielt. Auch das
Eherecht ist dadurch missbraucht und entwürdigt, weshalb eine derartige Ehe
als solche nichtig erklärt zu werden verdient. Der Anspruch des betroffenen
Gemeinwesens auf Nichtigerklärung der Ehe ist deshalb nicht ohne weiteres
gegenstandslos geworden durch die durch Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember
1940 dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingeräumte Befugnis,
Einbürgerungen unter anderm bei Erschleichung des Schweizerbürgerrechts durch
falsche Angaben nichtig zu erklären (Eidg. Gesetzsammlung 56, 2028). Neben
dieser Befugnis der Verwaltungsbehörde, die sich mit dem Bestand der Ehe nicht
befasst, besteht die Befugnis der Gerichte zur Nichtigerklärung der Ehe.
Jedenfalls solange die Verwaltungsbehörde nicht eingeschritten ist, muss das
Interesse an der Nichtigerklärung einer solchen Ehe anerkannt werden, während
sich nach Aberkennung des Schweizerbürgerrechts durch die Verwaltungsbehörde
fragen mag, ob ein derartiges Interesse noch bestehe, zumal wenn die Ehe
inzwischen geschieden wurde. Hier kommt eine Verwaltungsverfügung des
erörterten Inhalts indessen kaum mehr in Frage, da deren Zulässigkeit in Art.
2 des erwähnten BRB auf fünf Jahre seit dem Erwerb des Bürgerrechts, im
vorliegenden Fall also seit Eingehung der Ehe befristet und diese Zeit bereits
verstrichen ist.