S. 57 / Nr. 16 Erfindungsschutz (d)

BGE 67 II 57

16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1941 i. S. Dr. W. Grohmann
gegen Berlac A.-G. und Konsorten.

Regeste:
Patentrecht; unlauterer Wettbewerb; Publikation des Urteils. Begriff des
«Verurteilten» gemäss Art. 45 PatG; offen gelassen. Publikation als Massnahme
zur Beseitigung der Bedrohung im Besitze der Geschäftskundschaft, Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR.
Brevets d'invention; concurrence déloyale; publication du jugement. Que
faut-il entendre par le «condamné» à l'art. 45 de la loi sur les brevets
d'invention? Question laissée ouverte. Publication destinée à protéger une
entreprise menacée dans la possession de sa clientèle. Art. 48 CO.
Brevetto d'invenzione, concorrenza sleale, pubblicazione della sentenza. Che
cosa devesi intendere per il «condannato», di cui fa menzione l'art. 45 della
legge sui brevetti d'invenzione? Questione lasciata indecisa. Pubblicazione
destinata a proteggere un'azienda minacciata nel possesso della sua clientela
(art. 48 CO).

Aus dem Tatbestand:
Der Beklagte Dr. W. Grohmann ist Inhaber eines Patentes für einen
Lackspachtelapparat, den er seinen Kunden abgibt. Da die Klägerinnen an ihre
Kundschaft ähnliche Apparate abgaben, die nach der Auffassung des Beklagten
sein Patent verletzten, forderte er die Klägerinnen auf, die Abgabe dieser
Apparate einzustellen und

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liess in der Fachpresse Inserate erscheinen, in denen er vor der Verwendung
von Nachahmungen seines patentierten Apparates warnte. Das Handelsgericht
Zürich erklärte auf Begehren der Klägerinnen hin das Patent des Beklagten als
nichtig und ordnete die Publikation des Urteilsdispositivs an. Das
Bundesgericht weist die hiegegen gerichtete Berufung des Beklagten ab,
hinsichtlich der Frage der Publikation mit folgender
Erwägung:
5. ­ Die Vorinstanz hat das Klagebegehren um Publikation des
Urteilsdispositives gutgeheissen mit der Begründung, die Klägerinnen hätten
ein berechtigtes Interesse daran, dass die Nichtigkeit des beklagtischen
Patentes bekannt werde in den Fachkreisen, die der Beklagte durch seine
Inserate unter Bezugnahme auf sein Patent vor der Verwendung
patentverletzender Apparate gewarnt hatte. Auf welche Gesetzesbestimmung sich
die Publikationsverfügung stützt, sagt die Vorinstanz dagegen nicht. Die
Klägerinnen haben sich in erster Linie auf Art. 45 PatG berufen, wonach das
Gericht auf Kosten des Verurteilten die Veröffentlichung anordnen kann. Es mag
dahingestellt bleiben, ob als «Verurteilter» im Sinne dieser Bestimmung auch
der Patentinhaber angesehen werden kann, dessen Patentverletzungsklage
abgewiesen oder dessen Patent nichtig erklärt wird, oder ob darunter nur der
wegen Patentverletzung Verurteilte zu verstehen sei. Für die letztere
Auffassung liesse sich anführen, dass Art. 45 PatG sich unter den Vorschriften
über die den Patentverletzer treffenden Sanktionen findet. Die erstere Ansicht
wird im Schrifttum (WEIDLICH und BLUM, N. 1 zu Art. 45 PatG) vertreten mit der
Begründung, das Interesse der wegen Patentverletzung belangten, obsiegenden
Partei an der Veröffentlichung des Urteils zum Zwecke der Beseitigung der auf
dem Markt über das Bestehen oder Nichtbestehen des Patentes geschaffenen
Unsicherheit sei oft ebenso gross wie dasjenige des

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obsiegenden Patentinhabers. Offen bleiben kann diese Frage im vorliegenden
Falle deshalb, weil sich die Publikation schon auf Grund der allgemeinen
obligationenrechtlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48

OR) rechtfertigt, die von den Klägerinnen ebenfalls angerufen worden sind.
Denn die Inserate, mit denen der Beklagte unter Androhung von Straffolgen vor
der Verwendung von gegen sein Patent verstossenden Apparaten warnte, waren
zweifellos geeignet, die Klägerinnen in ihrer Geschäftskundschaft zu
beeinträchtigen oder doch zu bedrohen. Sie können daher nach Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR die
Einstellung des störenden Geschäftsgebarens verlangen, worunter nicht nur die
Unterlassung künftiger derartiger Handlungen zu verstehen ist, sondern auch
die Beseitigung des durch die bisherigen Handlungen herbeigeführten Zustandes
(v. TUHR OR I S. 349). Die durch die Inserate geschaffene Störung dauert aber
an, solange nicht die Ungültigkeit des Patentes bekannt geworden und damit die
bestehende Unsicherheit über die Rechtslage beseitigt worden ist. Die
Klägerinnen haben daher Anspruch auf die Klarstellung der Verhältnisse, damit
die Gefahr weiterer Beeinträchtigung im Besitze ihrer Kundschaft gebannt ist.
Als das geeignetste Mittel zur Erreichung dieses Zweckes erscheint die
Veröffentlichung des Urteils.