S. 162 / Nr. 37 Obligationenrecht (d)

BGE 67 II 162

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Juni 1941 i.S. Wild gegen Siber &
Wehrli A.-G.

Regeste:
Aktienrecht. Auflösung der A.-G. aus wichtigen Gründen, Art 736
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
4 OR. Zur
Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär der 20% des Aktienkapitals
vertritt.

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Für die Umschreibung des wichtigen Grundes können die für die Auflösung aus
wichtigen Gründen bei den Personengesellschaften geltenden Grundsätze nicht
herangezogen werden.
Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen fortgesetzten
Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist subsidiär und kann daher nur
erhoben werden, wo weder Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu
gewähren vermögen.
Société anonyme. Dissolution pour de justes motifs. Art. 736 ch. 4 CO.
L'actionnaire qui possède 20% du capital-actions a aussi qualité pour conclure
à la dissolution.
On ne saurait, pour déterminer quels faits constituent de «justes motifs»,
mettre à contribution les principes qui régissent la dissolution pour de
justes motifs en matière de sociétés de personnes.
La disposition précitée a pour but la protection de la minorité contre les
abus de pouvoir constants que la majorité pourrait éventuellement commettre
L'action de l'art. 736 ch. 4 CO est une voie de droit subsidiaire et ne peut
donc être intentée que lorsque la loi ni les statuts n'accordent de protection
à la minorité.
Società anonima. Scioglimento per gravi motivi. Art. 736 cp. 4 CO. L'azionista
che possiede il 20% del capitale azioni ha pure qualità per chiedere lo
scioglimento.
Per stabilire quali fatti costituiscano «gravi motivi» non si può far capo ai
principi che disciplinano lo scioglimento per gravi motivi in materia di
società di persone.
La norma suddetta ha per iscopo la protezione della minoranza dagli abusi di
potere continuati che la maggioranza potrebbe eventualmente commettere.
L'azione dell'art. 736 cp. 4 CO ha carattere sussidiario e può dunque essere
intentata solo quando nè la legge nè gli statuti non accordano protezione alla
minoranza.

Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der beklagten A.-G. stützt sich
auf Art. 736 Ziffer 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR, wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters
aufgelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens den fünften Teil des
Grundkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen.
a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit weit mehr als einem Fünftel
beteiligt ist, steht ihr die Legitimation zur Auflösungsklage zu. Dass die
sämtlichen Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist bedeutungslos.
Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, worin von einer Mehrzahl von
Aktionären die Rede ist, die zusammen den fünften Teil des

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Grundkapitals vertreten, darf nicht abgeleitet werden, dass ein einzelner
Aktionär die Auflösungsklage nicht erheben könne.
b) Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, was für Tatsachen oder
Verhältnisse als wichtige, die Auflösung rechtfertigende Gründe in Betracht
kommen könnten. Der Richter hat deshalb gemäss Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB die Entscheidung
über das Vorhandensein solcher wichtiger Gründe nach Recht und Billigkeit zu
treffen.
Die Klägerin will nun für die Umschreibung des wichtigen Grundes im Sinne von
Art. 736 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR die Grundsätze heranziehen, welche sich in der Literatur
und der Rechtsprechung über die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den
Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) herausgebildet haben. Für diese sah nämlich schon das
aOR eine solche Beendigungsmöglichkeit vor, während sie im Rechte der A.-G.
erst durch die Revision von 1937 eingeführt worden ist. Eine solche
Übertragung verbietet sich jedoch mit Rücksicht auf die grundsätzlich
verschiedene Struktur der A.-G. als reiner unpersönlicher Kapitalgesellschaft
einerseits und der genannten Personengesellschaften anderseits. Wie schon die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, tritt das Moment der persönlichen Beziehung der
Gesellschafter, das bei den Personengesellschaften einen Grundpfeiler
jeglichen gedeihlichen Zusammenarbeitens bildet, bei der A.-G. stark in den
Hintergrund. Tiefgreifende Änderungen in den Voraussetzungen persönlicher
Natur sind es aber gerade, die bei den Personengesellschaften nach allgemein
anerkannter Auffassung Anlass zur Auflösung aus wichtigen Gründen geben
können.
Die Klägerin glaubt allerdings, aus der Einführung der in Frage stehenden
Auflösungsmöglichkeit im revidierten Aktienrecht eine Abkehr von der bisher
herrschenden Auffassung von der A.-G. als unpersönlicher Kapitalgesellschaft
und eine Verschiebung von deren Charakter

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nach der persönlichen Seite hin ableiten zu können und will damit die
Heranziehung der Grundsätze über die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den
Personengesellschaften rechtfertigen. Allein diese Argumentation bedeutet eine
petitio principii.
c) Wie aus der Entstehungsgeschichte (zusammengestellt bei FROMER, Die
Treuepflicht des Aktionärs, in Zeitschrift f. schweiz. Recht NF 58 S. 228 ff.)
ersichtlich ist, bezweckt die Bestimmung vor allem den Schutz des
Minderheitsaktionärs gegenüber einem fortgesetzten Machtmissbrauch der
Majorität, die jenen in rücksichtsloser Weise vergewaltigt und die
Gesellschaft ihren eigenen Interessen dienstbar macht, indem z. B. die
Majoritätsgruppe, welche die Geschäftsführung in den Händen hat, sich
übermässige Gehälter und Nebenbezüge ausrichten lässt, sodass mangels
Reingewinns keine Dividende zur Verteilung gelangen kann, und die
Minderheitsaktionäre deshalb andauernd leer ausgehen. Unter solchen Umständen
erweist sich nämlich die Gesellschaft als innerlich zerfallen. Da sie nicht so
sehr den Interessen der Gesellschaft als solcher - unter angemessener
Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Gesellschafter - dient, als
vielmehr ausschliesslich oder doch vorwiegend die Privatinteressen der
Majorität verfolgt, so hat sie ihre Existenzberechtigung als Gesellschaft
eingebüsst und soll daher zum Verschwinden gebracht werden können. Gleich wie
Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB für die Gesamtheit des Zivilrechts, so stellt Art. 736 Ziffer 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR
im Gebiet des Aktienrechts ein Sicherheitsventil dar, das einer Minderheit,
deren Rechte in bösgläubiger Weise von der Mehrheit verletzt werden und die
sich mit keinem andern statutarischen oder gesetzlichen Mittel dagegen zur
Wehr setzen kann, die Anrufung des Richters gestattet, um einer objektiv
unhaltbaren Situation ein Ende zu setzen.
d) Aus dieser Zweckbestimmung und Beschaffenheit der Auflösungsklage folgt,
dass es sich bei ihr um ein ganz ausserordentliches Rechtsmittel handelt, an
dessen

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Zulässigkeit unter Berücksichtigung des besondern Charakters der A.-G. ein
strenger Masstab angelegt werden muss. Insbesondere ist die Klage nicht dazu
da, der Minderheit zu ermöglichen, jedesmal zum Richter zu laufen, wenn sie
nicht gleicher Meinung ist wie die Mehrheit, die schliesslich nach dem im
Aktienrecht herrschenden Mehrheitsprinzip doch die Herrschaft über die
Geschicke der Gesellschaft in der Hand behalten muss. Die Klage hat vielmehr
nur subsidiären Charakter. Sie steht also in der Regel nur dort zur Verfügung,
wo weder Statuten noch Gesetz der Minderheit Schutz zu gewähren vermögen.
Damit soll indessen nicht gesagt sein, dass die Auflösungsklage überhaupt
formell unzulässig sei, wenn nicht vorher eine erfolglose Klage auf Anfechtung
von Generalversammlungsbeschlüssen nach Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
OR angebracht worden ist,
sondern lediglich, dass die Auflösungsklage immer dann als unbegründet
abgewiesen werden muss, wenn der damit angestrebte Zweck, die Beseitigung des
dem Auflösungsbegehren zu Grunde liegenden Misstandes, mit einer Klage auf
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen ebenfalls erreicht werden kann.
Ist dies der Fall, so besteht in der Regel kein Anlass, die Gesellschaft zu
vernichten. Es fehlt der schlüssige Nachweis dafür, dass der Gesellschaft die
innere Existenzberechtigung bereits fehlt.
Aus den Regeln von Treu und Glauben, von denen die Auflösungsklage beherrscht
ist, folgt im weiteren, dass dem Minderheitsaktionär kein Klagerecht zusteht,
soweit er selber an der nachträglich beanstandeten Handlung teilgenommen hat
oder sie widerspruchslos hat geschehen lassen, selbstverständlich unter dem
Vorbehalt, dass er dabei nicht unter dem Einfluss eines rechtserheblichen
Willensmangels gestanden hat.