S. 337 / Nr. 48 Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher und
Militärgerichtsbarkeit (d)

BGE 67 I 337

48. Urteil vom 1. Dezember 1941 i. S. Kaiser gegen Territorialgericht III A.


Seite: 337
Regeste:
Bei der Unterstellung von Zivilpersonen unter das Militärstrafrecht hat das
Bundesgericht als Kompetenzkonfliktsbehörde abgesehen von den Voraussetzungen
des Aktivdienstes oder von Kriegszeiten nur zu prüfen, ob weitere, vom
Vergehenstatbestand unabhängige, im Gesetz umschriebene
Kompetenzvoraussetzungen vorhanden sind; das trifft zu, soweit sich eine
Zivilperson der Ehrverletzung einer im Dienst befindlichen Militärperson
schuldig macht (Art. 145
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 145 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
4    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
5    Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
6    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
7    ...269
-148
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 148 - 1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der Stelle, die für die Erteilung des Befehls zur Anhebung der Voruntersuchung zuständig ist, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.275 276
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der Stelle, die für die Erteilung des Befehls zur Anhebung der Voruntersuchung zuständig ist, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.275 276
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    ...278
MStG), nicht dagegen bei den übrigen in Art. 3
Ziff. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 3 - 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1    Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1  Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137b und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
2  die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3  Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;
4  Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.
5  Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;
6  Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
9  Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110-114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
und Art. 4 Ziff. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 4 - Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst:
1  Zivilpersonen, die sich schuldig machen:
2  Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151c, 160, 161-165 und 167-169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Angehörige der Armee10 und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben;
3  Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 genannten Handlungen begehen;
4  internierte Angehörige der Armee aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge;
5  die Beamten, Angestellten oder Arbeiter:
genannten Vergehen, insbesondere nicht bei der
Störung der militärischen Sicherheit (Art. 3 Ziff. 1 Abs. 6
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 3 - 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1    Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1  Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137b und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
2  die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3  Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;
4  Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.
5  Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;
6  Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
9  Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110-114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
MStG); Änderung
der Rechtsprechung.
Die materielle Frage, ob die Handlung nach der Anklage einen Tatbestand des
MStG erfülle, ist von den militärischen Gerichten zu prüfen.
S'agissant de l'assujettissement de civils au droit pénal militaire, le
Tribunal fédéral, saisi d'un conflit de compétence, peut seulement examiner,
outre les questions relatives à l'existence de l'état de service actif ou de
guerre, si la compétence dépend d'autres conditions distinctes des éléments de
fait constitutifs du délit et fixées par la loi. Ce sera le cas lorsqu'un
civil a porté atteinte à l'honneur d'un militaire au service (art. 145-148
CPM), mais non pas lorsqu'il s'agit des autres délits prévus aux art. 3 oh. 1
et 4 oh. 2 CPM et en particulier de l'atteinte portée à la sécurité militaire
(art. 3 oh. 1 al. 6 CPM), changement de jurisprudence.
Il appartient aux tribunaux militaires d'examiner au fond si les faits relevés
dans l'acte d'accusation tombent sous le coup du CPM.
Nel caso in cui civili sono assoggettati al diritto penale militare, il
Tribunale federale, adito per dirimere il conflitto di competenza, può
esaminare, oltre le questioni relative all'esistenza del servizio attivo o
dello stato di guerra, unicamente se la competenza dipenda da altre condizioni
indipendenti dal fattispecie del delitto e fissate dalla logge. Ciò si
verifica, per esempio, quando un civile ha offeso nell'onore un militare in

Seite: 338
servizio (art. 145-148 CPM), ma non quando si tratti dogli altri delitti
previsti dagli art. 3 cifra 1 e 4 cifra 2 CPM e in particolare dell'attentato
alla sicurezza militare (art. 3 cifra 1 op. 6 CPM); cambiamento di
giurisprudenza.
Spetta ai tribunali militari di esaminare nel merito se i fatti rilevati
nell'atto di accusa siano puniti dal CPM.

A. - Der Bundesratsbeschluss über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft-
und Brennstoffen vom 26. September 1939 ermächtigt das eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement, die Rationierung des Verbrauchs von flüssigen
Kraft- und Brennstoffen anzuordnen. Gestützt hierauf erliess das Kriegs-,
Industrie- und Arbeitsamt am 17. Oktober 1940 im Einvernehmen mit der
Armeeleitung die Verfügung betreffend Generatoren und Apparate für die
Verwendung von Ersatztreibstoffen. Sie bestimmt in Art. 1:
«Kauf und Verkauf, Herstellung, Einbau und Aufstellung von Generatoren und
Apparaten für die Verwendung von Ersatztreibstoffen sind
bewilligungspflichtig.»
Am 21. Februar 1941 erliess die Sektion Mobilmachung des Armeekommandos an die
Konstrukteure und Einbaufirmen von Generatoren und Apparaten für die
Verwendung von Ersatztreibstoffen ein Rundschreiben, worin darauf hingewiesen
wird, dass Fahrzeuge ohne die hierfür vorgeschriebene Bewilligung auf
Ersatztreibstoffbetrieb umgebaut worden seien, was nicht nur gegen die
Verfügung vom 17. Oktober 1940 verstosse, sondern die
Mobilmachungsbereitschaft und damit die Schlagkraft der Armee beeinträchtige.
Das Armeekommando ordne deswegen an, dass jeder Umbau, der nach dem 25.
Februar 1941 ohne schriftliche Bewilligung der Sektion für Kraft und Wärme zur
Ausführung gelange, als bewusste Schwächung der Schlagkraft der Armee
militärstrafrechtlich verfolgt werde. Ausserdem wurde festgestellt, dass
sowohl der Umbau militärisch belegter wie auch militärisch unbelegter
Fahrzeuge bewilligungspflichtig sei.
B. - Der Beschwerdeführer hat in der Zeit nach dem 23. Oktober 1940 bezw. 25.
Februar 1941 zum Teil militärisch

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belegte, zum Teil andere Motorfahrzeuge trotz Kenntnis des Verbotes des
Armeekommandos vom 21. Februar 1941 ohne Bewilligung auf Ersatztreibstoffe
umgebaut; Deswegen wurde gegen ihn eine militärische Untersuchung eingeleitet,
in der er beschuldigt wird des Ungehorsams gegen eine öffentlich
bekanntgemachte, von der zuständigen bürgerlichen Behörde zur Wahrung
militärischer Interessen erlassene Verordnung, sowie gegen eine besondere
Anordnung einer militärischen Dienststelle (Art. 107
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 107 - 1. Wer vom Bundesrat, von kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt,
1    Wer vom Bundesrat, von kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt,
2    Wer in Kriegszeiten eine Tat nach Ziffer 1 erster Absatz fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
und 108
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 108 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d  Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
MStG). Der
Untersuchungsrichter des Territorialgerichtes III A hat die Untersuchung mit
Verfügung vom 19. September 1941 abgeschlossen.
C. - Mit Eingabe vom 3. Oktober 1941 hat Kaiser beim Bundesgericht die
Kompetenzkonfliktsbeschwerde erhoben. Er beantragt, das Bundesgericht möge die
Unzuständigkeit der militärischen Gerichtsbarkeit zur Beurteilung des ihm zur
Last gelegten Vergehens feststellen und das angehobene Verfahren aufheben. Er
bestreitet die Kompetenz der Sektion für Mobilmachung zum Erlass des
Umbauverbotes vom 21. Februar 1941 für nicht stellungspflichtige Fahrzeuge und
damit die Anwendbarkeit von Art. 108
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 108 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d  Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
MStG und macht geltend, dass die
Verfügung, der er zuwidergehandelt habe, nicht in Wahrung militärischer
Interessen ergangen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Handlung nicht in seiner
militärischen Stellung, sondern als Zivilperson begangen. Im Gegensatz zu den
dem Militärstrafrecht allgemein unterstellten Personen (Art. 2) unterstehen
diesem und damit der militärischen Gerichtsbarkeit Zivilpersonen - abgesehen
von bestimmten Personenkreisen (Art. 2 Ziff. 7; 3 Ziff. 2 und 3; 4 Ziff. 1) -
sowohl in Friedenszeiten als bei erweiterter Geltung des Militärstrafrechts im
Fall des aktiven Dienstes oder von Kriegszeiten (Art. 3 und 4) lediglich für
bestimmte Vergehen, im ersten Fall bei Verletzung militärischer Geheimnisse
und

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bei Schwächung der Wehrkraft (Art. 2 Ziff. 8), im letzten für die in Art. 3
Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 besonders anfgezählten Tatbestände.
Welcher Art die Unterstellung sei, ist für die Kompetenzkonfliktsbeschwerde
von Bedeutung: ist sie eine generelle, so lässt sich die Zuständigkeitsfrage
auseinanderhalten von der materiellen Frage, ob sich der Beschuldigte ein
bestimmtes Vergehen habe zuschulden kommen lassen. Die
Kompetenzkonfliktsbehörde hat dann zu prüfen, ob der Beschuldigte sich im
Militärdienst befunden habe, als Dienstpflichtiger ausserhalb des Dienstes in
Uniform aufgetreten sei oder in Bezug auf seine militärische Stellung oder
dienstlichen Pflichten gehandelt habe usw. Bei der Unterstellung nur für
bestimmte Tatbestände dagegen ist jene Trennung nicht möglich. Ob der
Beschuldigte im Sinne von Art. 2 Ziff. 8 unter das Militärstrafrecht falle,
hängt ab von der Beantwortung der materiellen Frage, ob er militärische
Geheimnisse preisgegeben oder die Wehrkraft geschwächt habe, ob Art. 3 und 4
auf ihn anwendbar seien, davon, ob die Zivilperson einen der dort aufgezählten
Tatbestände erfülle. Gegenstand der Konfliktsbeschwerde kann dann nur die
Prüfung der Frage bilden, ob die besonderen Voraussetzungen des Aktivdienstes
oder von Kriegszeiten gegeben seien und ob und inwieweit der Bundesrat im Fall
des Aktivdienstes die Unterstellung beschlossen habe. Abgesehen hievon kann
sich nur fragen, ob ausserdem weitere vom Vergehenstatbestand selbst
unabhängige, im Gesetz bestimmte Voraussetzungen aufgestellt sind. Das trifft
zu, soweit eine Zivilperson sich der Ehrverletzung einer im Dienst
befindlichen Person schuldig macht (Art. 145 bis 148); sie unterliegt nach der
Ordnung des Art. 3 Ziff. 1 Abs. 8
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 3 - 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1    Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1  Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137b und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
2  die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3  Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;
4  Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.
5  Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;
6  Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
9  Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110-114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
dem MStG nur, wenn die Ehrverletzung auf die
dienstliche Stellung oder Tätigkeit der beleidigten Militärperson Bezug hat.
Hierin liegt ein Erfordernis, das in den Art. 145 bis
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 3 - 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1    Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1  Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137b und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
2  die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3  Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;
4  Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.
5  Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;
6  Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
9  Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110-114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
148 MStG nicht genannt
ist, über deren Tatbestandselemente hinausgeht, davon unabhängig und deshalb
von der Kompetenzkonfliktsbehörde zu prüfen ist

Seite: 341
(BGE 61 I 113). Bei den übrigen in Art. 3 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 genannten
Vergehen sind derartige besondere Voraussetzungen nicht aufgestellt; sie
fehlen insbesondere für den Tatbestand der Störung der militärischen
Sicherheit (Art. 3 Ziff. 1 Abs. 6), unter welcher Bezeichnung das Marginale zu
Art. 98 bis 108 die bezüglichen Vergehen zusammenfasst. Es kann sich hier nur
um die materielle Frage handeln, ob die Handlungsweise nach der Anklage unter
das MStG falle und daher von den Militärgerichten zu beurteilen sei. Die
bürgerliche Gerichtsbarkeit fällt ausser Betracht. Wenn das Bundesgericht im
Entscheide 66 I 253 weiter gegangen ist, d. h. bezüglich der Beschimpfung
einer im Dienst stehenden Militär- durch eine Zivilperson nicht nur untersucht
hat, ob die Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 9 erfüllt seien, sondern
im Hinblick auf den möglicherweise gegebenen Tatbestand der Störung der
militärischen Sicherheit auch prüfte, ob die Beschimpfung öffentlich und gegen
eine im (aktiven) Dienst stehende Militärperson gerichtet gewesen sei (Art.
101
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 101 - 1 Wer einen Angehörigen der Armee, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einen Angehörigen der Armee, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gerichtden Täter von Strafe befreien.
MStG), kann an jener Auffassung nicht festgehalten werden. Sie müsste dazu
führen, dass das Bundesgericht gestützt auf Art. 223
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 223 - 1 Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.376
1    Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.376
2    Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.377
3    Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe wird auf eine infolge des andern Urteils zu erstehende Strafe angerechnet.
MStG dem Militärgericht
in der Beurteilung der materiellen Frage vorgreifen würde, was der Funktion
der Kompetenzkonfliktsbeschwerde widersprechen würde und daher nicht der Sinn
der erwähnten Norm sein kann (Urteil i. S. Keller und Wechlin vom 10. November
1941, nicht publ.; KIRCHHOFER, Kompetenzkonflikt ZSStR Bd. 46 S. 24).
Der Rekurrent, der wegen Störung der militärischen Sicherheit (Art. 107 f.) in
Untersuchung gezogen ist, begründet die Beschwerde nicht damit, dass er die
Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art. 3 bestreitet. Er könnte dies auch nicht
mit Erfolg tun, nachdem der Bundesrat durch Beschluss vom 29. August 1939 den
Aktivdienstzustand erklärt und die Unterstellung der Zivilpersonen für die in
Art. 3 Ziff. 1 genannten Handlungen beschlossen hat. Der Beschwerdeführer will
die Zuständigkeit des

Seite: 342
militärischen Richters vielmehr einzig deswegen in Abrede stellen, weil die
Verfügung des Kriegs-, Industrie- und Arbeitsamtes vom 17. Oktober 1940 nicht
in Wahrung militärischer Interessen und diejenige der Sektion Mobilmachung des
Armeekommandos vom 21. Februar 1941 nicht von einer zuständigen militärischen
Stelle bezw. in Überschreitung der ihr zustehenden Kompetenzen erlassen worden
seien. Damit werden Tatbestandsmerkmale der Art. 107
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 107 - 1. Wer vom Bundesrat, von kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt,
1    Wer vom Bundesrat, von kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt,
2    Wer in Kriegszeiten eine Tat nach Ziffer 1 erster Absatz fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
und 108
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 108 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d  Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
MStG in Frage
gestellt. Die Bestreitung auf deren Begründetheit zu überprüfen, muss dem in
der Sache materiell zuständigen Militärgericht überlassen bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.