S. 92 / Nr. 22 Erbrecht (d)

BGE 66 II 92

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1940 i. S. Farquet gegen
Farquet-Perrig, Erbengemeinschaft.


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Regeste:
Öffentliches Inventar, Art. 580 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
. ZGB.
1. Zu verzeichnende Schulden (Art. 581): Auch solche aus ehelichem Güterrecht.
2. Aufnahme von Amtes wegen (Art. 583): Wie verhalt es sich mit einer
Frauengutsforderung?
3. Entschuldigung der Nichtanmeldung (Art. 590 II):
· wenn die Aufnahme von Amtes wegen erwartet werden durfte?
· wenn das unrichtige Vorgehen des betreffenden Gläubigers (hier Anmeldung als
Miterbe statt als Gläubiger) sich aus einer schwer zu überblickenden
Rechtslage erklärt und den Erben immerhin die Erhebung von Ansprüchen
hinsichtlich des Nachlasses erkennbar machte.
Bénéfice d'inventaire, art. 580 ss CC.
1. Dettes à porter à l'inventaire (art. 581): Comprennent aussi celles qui
résultent du régime matrimonial.
2. Inscription d'office (art. 583): Qu'en est-il de la créance d'apports de la
femme?
3. Omission excusable de produire (art. 590 al. 2):
· lorsque le créancier pouvait s'attendre à ce que sa prétention fût
inventoriée d'office?
· lorsque l'erreur dans la façon dont le créancier est intervenu (en l'espèce
production d'un titre d'héritier au lieu d'une créance) s'explique par une
situation juridique confuse et que cependant l'intervention a permis aux
héritiers de savoir que des prétentions étaient formulées en rapport avec la
succession.
Beneficio d'inventario (art. 580 e seg. CC).
1. Debiti da far figurare nell'inventario (art. 581): Comprendono anche quelli
che risultano dal regime matrimoniale.
2. Iscrizione d'officio (art. 583): Quid del credito derivante dagli apporti
della moglie?
3. Omissione sensabile della notifica (art. 590 cp. 2):
· quando il creditore poteva attendersi che la sua pretesa sarebbe
inventariata d'officio?
· quando il modo di procedere del creditore (in concreto, la notifica come
coerede invece che come creditore) si spiega pel fatto che ci si trova in
presenza di una situazione giuridica confusa e, d'altra parte, la notifica ha
tuttavia permesso agli eredi di avvedersi che le pretese erano formulate
relativamente alla successione.

A. - Die im Jahre 1932 ohne Nachkommen verstorbene Frau Marie Farquet-Perrig
hinterliess als Erben den Ehemann Camille Farquet und die Kläger, Angehörige
ihres elterlichen Stammes. Diese verlangten damals weder

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eine Inventaraufnahme noch eine Teilung. Vielmehr blieb ihre Erbschaft im
Besitze des nach Art. 462 II ZGB nutzniessungsberechtigten Witwers. Dieser
starb am 7. Juli 1938. Sein Bruder und einziger Erbe, der Beklagte, verlangte
das öffentliche Inventar. Die Kläger traten als Miterben auf. Während der im
Rechnungsruf bestimmten Eingabefrist bis Ende September 1938 liessen sie eine
«Liste der Erben von Herrn Camille Farquet sel. (von der Linie Perrig)»
einreichen. Demgemäss erhielten sie wie der Beklagte Frist bis zum 10.
Dezember 1938 zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
.
ZGB. Der Beklagte erhob gegen ihre Anerkennung als Miterben Einspruch und
erklärte am 30. November 1938, ausdrücklich als einziger Erbe des Camille
Farquet, Annahme von dessen Erbschaft unter öffentlichem Inventar. Am 9.
Dezember 1938 verdeutlichten die Kläger ihre Stellungnahme dahin, dass es sich
für sie um die nach Wegfall der Nutzniessung des Camille Farquet freigewordene
Erbschaft der vorverstorbenen Frau Farquet-Perrig handle, dass ihr
Erbbetreffnis vermutlich durch die verzeichneten Aktiven nicht gedeckt werde,
und dass daher der Beklagte durch die Annahme der Erbschaft ihr Schuldner
geworden sei. Der Geltendmachung einer solchen Forderung hielt der Beklagte
entgegen, die Kläger hätten ihren Anspruch während der am 30. September 1938
abgelaufenen Eingabefrist anmelden müssen, statt unrichtigerweise neben ihm
als Miterben aufzutreten.
B. - Die nur mehr auf Herausgabe der im öffentlichen Inventar verzeichneten
Aktiven gerichtete Klage ist vom Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil
vom 13. Februar 1940 zugesprochen und der Beklagte zu den Prozesskosten
verurteilt worden.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell doch Auferlegung
der Prozesskosten an die Kläger.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Vom Betrag des eingebrachten Gutes der Frau Farquet-Perrig von rund Fr.
10000.- ausgehend, betrachtet die Vorinstanz die nach dem Tode des
überlebenden Ehemannes festgestellten Aktiven von Fr. 5443.40 als den Rest
dieses Frauengutes nach Verbrauch des eigenen Erbteils von rund Fr. 2500.-
samt dem übrigen ehelichen Vermögen durch den Ehemann. Indessen sind die
Eigentums- und Güterrechtsverhältnisse der bereits im Jahre 1877 getrauten
Eheleute Farquet-Perrig nicht so weit abgeklärt, dass ein auf die Kläger
übergegangenes Eigentumsrecht der Ehefrau an den vorhandenen Aktiven
nachgewiesen wäre. Nun erübrigt sich aber die Rückweisung der Sache zur
Ergänzung des Beweisverfahrens und neuen Entscheidung; denn auch wenn den
Klägern nicht sachenrechtliches Eigentum, sondern lediglich eine Forderung auf
Ersatz von auf den Ehemann übergegangenem Frauengute zusteht, ist die Klage,
entgegen der Auffassung des Beklagten, auf Grund der Bestimmungen über das
öffentliche Inventar als unverwirkte zu schützen:
Gewiss können Forderungen aus ehelichem Güterrecht nicht wohl von den durch
das öffentliche Inventar auszuweisenden Ansprachen an die Erbschaft
ausgenommen werden, sofern eben die güterrechtliche Auseinandersetzung noch
aussteht. Das Gesetz zieht in den Bestimmungen über das öffentliche Inventar
Forderungen jeder Art in Betracht, und Ansprachen aus Güterrecht sind für den
Entschluss eines Erben über den Erwerb der Erbschaft nicht minder erheblich
als andere Forderungen. Auch sind Frauengutsansprachen den Beteiligten nicht
etwa ohnehin nach Bestand und Höbe bekannt, so dass die Inventarisierung aus
diesem Gesichtspunkt überflüssig erschiene. Man denke nur an die Fälle
testamentarischer Erbfolge. Auch im vorliegenden Fall, wo die Ersatzforderung
einer mehrere Jahre vor dem Erblasser gestorbenen Ehefrau in Frage steht,
hätte alle

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Veranlassung bestanden, die Ansprache im Inventar zu verzeichnen, es wäre
denn, dass man bestimmte der vorgefundenen Aktiven als Eigentum der Kläger aus
der Erbmasse ausgeschieden, also nicht bloss eine Ersatzforderung der Kläger
anerkannt hätte.
Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen wegen Versäumung der
Anmeldung nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, haften die Erben nach
Art. 590 I ZGB weder persönlich noch mit der Erbschaft. Ist aber die Anmeldung
ohne Schuld der betreffenden Gläubiger unterblieben, so haftet der Erbe nach
Art. 590 II im Umfange seiner Bereicherung aus der Erbschaft, wie dies mit der
vorliegenden Klage geltend gemacht wird. Die Kläger sind nun im Sinne der
letztern Vorschrift zu entschuldigen. Ob Ansprüche aus Güterrecht, allenfalls
auch, wenn sie nicht aus öffentlichen Büchern oder andern Urkunden
hervorgehen, also über Art. 583 hinaus von Amtes wegen zu berücksichtigen
seien und daher das Vertrauen eines solchen Ansprechers auf die Wachsamkeit
der Behörde bei der Inventaraufnahme ohne weiteres als Entschuldigungsgrund im
Sinne des Art. 590 II zu gelten habe, kann dahingestellt bleiben. Den Klägern
ist jedenfalls zugute zu halten, dass sie innerhalb der Eingabefrist als Erben
von der Linie Perrig angemeldet wurden und zu einer genauen Festlegung ihrer
Ansprüche angesichts der nicht einfachen Rechtsverhältnisse kaum imstande
waren. Eine weitherzige Anwendung von Art. 590 II zu ihren Gunsten
rechtfertigt sich um so mehr, als der Beklagte aus ihrer Anmeldung als Erben
von Frauenseite ersehen musste, dass sie Ansprüche hinsichtlich des im Besitz
des Erblassers gebliebenen Vermögens erheben wollten, Grund genug für ihn,
sich mit ihnen sachlich auseinanderzusetzen.
2.- Die Bestätigung des kantonalen Urteils in der Hauptsache macht die
Berufung bezüglich der auf kantonalem Prozessrecht beruhenden
Kostenentscheidung unwirksam.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons
Wallis vom 13. Februar 1940 bestätigt.