S. 70 / Nr. 16 Familienrecht (d)

BGE 66 II 70

16. Auszug aus den Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Mai 1940 i. S. von
Arx-Leuenberger gegen von Arx.

Regeste:
Der Ehemann ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, der Ehefrau die Kosten
des Scheidungsprozesses vorzuschiessen (Art. 159 Abs. 3
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 159 - 1 La célébration du mariage crée l'union conjugale.
1    La célébration du mariage crée l'union conjugale.
2    Les époux s'obligent mutuellement à en assurer la prospérité d'un commun accord et à pourvoir ensemble à l'entretien et à l'éducation des enfants.
3    Ils se doivent l'un à l'autre fidélité et assistance.
, 160 Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 160 - 1 Chacun des époux conserve son nom.
1    Chacun des époux conserve son nom.
2    Les fiancés peuvent toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter un nom de famille commun; ils peuvent choisir entre le nom de célibataire de l'un ou de l'autre.
3    Les fiancés qui conservent leur nom choisissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. L'officier de l'état civil peut les libérer de cette obligation dans des cas dûment motivés.
ZGB). Die
Frau kann jedoch nach dem kantonalen Prozessrecht im Rahmen des
Kostenentscheids zur Rückerstattung der empfangenen Vorschüsse verurteilt
werden.
Le mari est obligé, de par le droit fédéral, d'avancer à sa femme les frais de
l'instance en divorce (art. 159 al. 3; 160 al. 2 CC). Cependant, la femme
peut, dans le cadre du prononcé sur les frais, être condamnée, en vertu du
droit cantonal, à rembourser les avances que lui a faites son mari.
Il marito ò obbligato, in virtù del diritto federale, ad anticipare a sua
moglie le spese concernenti la causa di divorzio (art. 159 cp. 3 e 160 cp. 2
CC). Tuttavia, in virtù del diritto cantonale, la moglie può essere
condannata, entro i limiti del dispositivo sulle spese, a rimborsare le somme
che il marito le ha anticipate.

Nachdem der Ehemann Klage und die Ehefrau Widerklage auf Scheidung erhoben
hatten, leistete auf Verfügung des Amtsgerichts Luzern der Kläger der Ehefrau
Vorschüsse im Betrage von zusammen Fr. 400.- für die Prozesskosten. Die
kantonalen Gerichte sprachen die Scheidung in Gutheissung der Klage des Mannes
aus und verurteilten die Beklagte zu den Kosten und zur Rückerstattung der
Prozesskostenvorschüsse an den Mann.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Beklagte, die Scheidung sei auf
Begehren beider Parteien auszusprechen, ... die kantonalen Kosten seien zu
teilen bzw. wettzuschlagen, jedenfalls die Beklagte von der Rückerstattung der
vom Kläger geleisteten Vorschüsse zu entheben ...

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(1, 2. In der Sache selbst wird das Urteil bestätigt.)
3.- Die Rückerstattung der vom Kläger für die Beklagte geleisteten
Prozesskostenvorschüsse ist der letzteren durch die Vorinstanz im Dispositiv
über die Kostentragung auferlegt worden. Das Bundesgericht hat immer die Regel
befolgt, dass es im Falle der materiellen Abweisung der Berufung sich mit den
Kosten des kantonalen Verfahrens, die dem kantonalen Prozessrecht unterstehen,
nicht zu befassen habe. Im vorliegenden Falle macht jedoch die
Berufungsklägerin geltend, die von der Vorinstanz getroffene Anordnung der
Rückerstattung des Kostenvorschusses sei bundesrechtswidrig. Die
Kostenvorschusspflicht des Ehemannes stütze sich auch im Verfahren nach Art.
145
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 160 - 1 Chacun des époux conserve son nom.
1    Chacun des époux conserve son nom.
2    Les fiancés peuvent toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter un nom de famille commun; ils peuvent choisir entre le nom de célibataire de l'un ou de l'autre.
3    Les fiancés qui conservent leur nom choisissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. L'officier de l'état civil peut les libérer de cette obligation dans des cas dûment motivés.
ZGB auf die generelle Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau gemäss Art.
160. Diese wäre nun aber illusorisch, wenn die Ehefrau nachträglich nicht
bloss zur Tragung der dem obsiegenden Ehemanne erwachsenen Prozesskosten
verhalten würde, sondern auch zur Rückerstattung der erhaltenen
Kostenvorschüsse, ohne die sie den Prozess gar nicht hätte führen können.
Die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Kosten des Scheidungsprozesses
vorzuschiessen, um ihr die Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen, ist eine
bundesrechtliche. Denn sie ist Ausfluss seiner Verpflichtung zu Beistand und
Unterhalt (Art: 159 Abs. 3,160 Abs. 2 ZGB). Der Zweck der Institution
erheischt jedoch nicht, dass die der Frau aus der Prozessführung erwachsenden
Kosten notwendigerweise definitiv zu Lasten des Mannes fallen. Er ist
erreicht, wenn dank den Vorschüssen die Ehefrau ihre Interessen im Prozesse
hat wahren können, und er wird nicht dadurch illusorisch gemacht, dass sie
nachher, nach durchgeführter Wahrung ihrer Interessen, den erhaltenen
Vorschuss zurückerstatten muss. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Ehefrau
im Scheidungsprozess

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zur Tragung der Prozesskosten des Mannes verurteilt werden kann. Es ist nicht
einzusehen, warum in diesen nicht auch die von ihm der Ehefrau vorgeschossenen
Prozesskosten inbegriffen sein sollten. Wenn die Ehefrau zur Tragung der
Anwaltskosten des Mannes verhalten werden kann, so muss sie auch, ja erst
recht, zur Bezahlung ihrer eigenen Anwaltskosten - in der Form der
Rückerstattung der ihr vom Manne zu diesem Zwecke vorgeschossenen Beträge -
verpflichtet werden können. Es handelt sich schliesslich, trotz der Herkunft
der Pflicht des Mannes aus der Unterhalts- bezw. Beistandspflicht, doch nur um
einen Vorschuss. Die definitive Regelung, welche Partei die Kosten tragen
soll, hat im Urteil nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts zu erfolgen;
bundesrechtlich ist lediglich die Pflicht des Mannes, der Frau die ihrigen
vorzuschiessen. Der kantonale Richter kann somit, wie er es vorliegend getan
hat, ohne Bundesrecht zu verletzen, in die der Ehefrau aufzuerlegenden
Prozesskosten die ihr vom Manne vorgeschossenen einbeziehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 27. Dezember 1939 bestätigt.