S. 261 / Nr. 53 Obligationenrecht (d)

BGE 66 II 261

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1940 i. S.
Verband Schweizer Metzgermeister und Genossenschaft Schweiz. Metzgermeister
gegen Schweizer Metzger- und Wurster-Verband.


Seite: 261
Regeste:
1. Firmenschutz, Art. 956
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR, setzt voraus, dass die Firma im Handelsregister
eingetragen ist. Erw. 1.
2. Namensschutz, Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB, kann wie jeder Rechtsschutz nur in den Schranken
schutzwürdiger Interessen beansprucht werden, also z. B. nicht dann, wenn die
Kollision mit dem fremden Namen einzig darauf zurückzuführen ist, dass der
Kläger für sich einen nicht wesensgemässen und den gesetzlichen Vorschriften
nicht entsprechenden Namen gewählt hat. Erw. 2.
1. Protection des raisons de commerce (art. 956 CC): Une raison de commerce ne
jouit de la protection legale que si elle est inscrite au registre du
commerce. Consid. 1.
2. Protection du nom (art. 29 CC): Le droit à cette protection ne peut, comme
tout autre droit, être invoqué que dans la mesure où il existe un intérêt
digne d'être pris en considération. Tel n'est pas le cas, par exemple, lorsque
le conflit est exclusivement dû au fait que le demandeur a choisi un nom qui
n'est pas conforme à ses qualités et aux exigences de la loi, Consid. 2.
1. Protezione della ditta (art. 956 CO): Una ditta gode la protezione legale
soltanto se è iscritta nel registro di commercio. Consid. 1.
2. Protecione del nome (art. 29 CC): Il diritto a questa protezione, come ogni
altro diritto, può essere invocato soltanto nella misura in cui esiste un
interesse degno d'essere preso in considerazione. Tale interesse non esiste,
per es., quando il conflitto è dovuto esclusivamente al fatto che l'attore ha
scelto un nome non conforme alle sue qualità e alle esigenze della legge
Consid. 2.

A. - Seit dem 5. Juni 1887 besteht ein «Verband Schweizer Metzgermeister»
(«Union suisse des maîtres-bouchers», «Unione svizzera dei macellai»), mit
Sitz in Zürich. Daneben gibt es, ebenfalls mit Sitz in Zürich, eine
«Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister». Diese betreibt die Verwertung
der Häute, Felle und Fette, welche sich aus den Metzgerbetrieben ihrer
Mitglieder ergeben. Sie ist seit dem 24. Januar 1903 im Handelsregister
eingetragen. In der Zeit vom 27. Januar 1921 bis zum 22. Mai 1930 waren darin
ausser dem deutschen auch der französische und der italienische Name der
Genossenschaft,

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«Association des maîtres-bouchers» und «Associazione dei macellai svizzeri»
verzeichnet. Nachdem die beiden romanischen Namen dann, angeblich aus
Versehen, gelöscht worden waren, erwirkte die Genossenschaft am 11. August
1938 ihre Wiedereintragung, die im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 13. August
1938 veröffentlicht wurde.
Auf Seite der Arbeitnehmer im Metzgereigewerbe wurde im Jahre 1899 zur Wahrung
der Berufsinteressen der «Zentralverband der Schweizer Metzgerburschen»
gegründet, ebenfalls mit Sitz in Zürich. Später nannte sich die Organisation
«Schweizer Metzgerburschen-Verband». Der Verband ist nicht im Handelsregister
eingetragen. Am 8. Mai 1938 beschloss seine Delegiertenversammlung, den Namen
abzuändern in «Schweizer Metzger- und Wurster-Verband», «Association suisse
des bouchers et charcutiers», «Associazione svizzera dei macellai e
salumieri».
B. - Von den beiden Metzgermeisterorganisationen wird dem Arbeitnehmerverband
das Recht auf diesen neuen Namen bestritten. Sie haben beim Bezirksgericht
Zürich Klagen eingereicht, der Verband Schweizer Metzgermeister mit dem
Begehren, es sei dem Beklagten die Führung des Namens «Schweizer Metzger- und
Wurster-Verband» zu untersagen, die Genossenschaft Schweizerischer
Metzgermeister mit einem Verbotsbegehren, das sich seinerseits gegen die
Führung der Namen «Association suisse des bouchers et charcutiers» und
«Associazione svizzera dei macellai e salumieri» richtet.
Der Beklagte hat Abweisung der Klagen beantragt.
Das Bezirksgericht Zürich hat die beiden Prozesse miteinander vereinigt und
dem Beklagten durch Urteil vom 27. Februar 1940 die Führung des italienischen
Namens «Associazione svizzera dei macellai e salumieri» untersagt, im übrigen
die Klagen abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches alle drei Parteien unter
Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge appellierten, hat durch Urteil
vom B. Juli 1940 das bezirksgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es

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in Gutheissung der Klage des Verbandes Schweizer Metzgermeister dem Beklagten
die Führung des Namens «Schweizer Metzger- und Wurster-Verband» verbot,
dagegen die Klage der Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister abwies.
C. - Gegen dieses Urteil haben sowohl die Genossenschaft wie der Beklagte die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Genossenschaft stellt das
Begehren auf Gutheissung ihrer Klage, der Beklagte auf Abweisung der Klage des
Verbandes Schweizer Metzgermeister. Dieser beantragt Abweisung der Berufung
des Beklagten, der Beklagte Abweisung der Berufung der Genossenschaft.
Das Bundesgericht weist beide Berufungen ab, diejenige der Genossenschaft auf
Grund folgender
Erwägungen:
1.- Die Klägerin ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1    Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
2    Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
. OR. Ihre
Klage richtet sich gegen die französische und die italienische Namenswahl des
Beklagten. Da der französische und der italienische Name der Klägerin in dem
Zeitpunkte, in welchem der Beklagte die angefochtenen neuen Namen angenommen
hat (8. Mai 1938), im Handelsregister nicht eingetragen waren, entfällt aber
die Anwendbarkeit von Art. 956
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR. Denn nur die eingetragene Firma gilt als
Firma im Rechtssinne und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz (BGE 40 II
604
). Dass die erwähnten Namen der Klägerin früher einmal eingetragen waren
und am 11. August 1938 wieder eingetragen wurden, ist unerheblich. Ebensowenig
kommt etwas auf die Gründe an, welche den Handelsregisterführer veranlasst
haben, im Jahre 1930 die Löschung vorzunehmen. Massgebend ist allein die
Tatsache, dass die Eintragung am 8. Mai 1938 nicht mehr bestand.
2.- Die Klägerin hat jedoch den französischen und den italienischen Namen
ungeachtet der vorübergehenden Löschung im Handelsregister ununterbrochen
weitergeführt.

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Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des 8. Mai 1938, als der Beklagte
seinen Namen änderte. Daher stellt ihr gegenüber dieser Änderung grundsätzlich
der Namensschutz des Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB zu Gebote.
Es frägt sich demgemäss ob «Association des maitres-bouchers» mit «Association
suisse des bouchers et charcutiers», «Associazione dei macellai svizzeri» mit
«Associazione svizzera dei macellai e salumieri» verwechselbar ist. Die
Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was näher ausgeführt wird).
Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihren
deutschen Namen nicht richtig ins Französische und Italienische übersetzt hat.
In der deutschen Fassung nennt sie sich «Genossenschaft», wie es der
gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1    Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
2    Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
. OR entspricht. In der französischen
Fassung dagegen steht für Genossenschaft «Association» statt «Société
coopérative» oder «Coopérative» und in der italienischen «Associazione» statt
«Società cooperativa» oder «Cooperativa». Ferner ist im französischen und im
italienischen Namen das deutsche «Meister» nicht wiedergegeben und im
französischen ausserdem auch nicht das «Schweizerischer». Dabei schreibt Art.
39
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 39 Löschung - 1 Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden.
1    Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden.
2    Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden.61
3    Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
4    Wird in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 931 Absatz 1 OR erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Dieses erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer.62
HRegV vor, dass in Fällen, wo eine Firma in mehreren Sprachen gefasst wird,
alle Fassungen inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese Vorschrift
galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar waren in dem hier massgebenden
Zeitpunkt die französische und die italienische Fassung nicht im
Handelsregister eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten des
firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beklagten nicht teilhaftig sind. Sie
hätten aber, wie ebenfalls Art. 39
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 39 Löschung - 1 Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden.
1    Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden.
2    Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden.61
3    Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
4    Wird in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 931 Absatz 1 OR erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Dieses erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer.62
HRegV bestimmt, eingetragen sein müssen,
und das schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen Fassung in
Einklang zu bringen; zum mindesten besteht diese Pflicht heute. da sie
tatsächlich eingetragen sind. Richtigerweise müsste demnach der französische
Name in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen lauten: «Société
coopérative (oder Coopérative) des

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maîtres-bouchers suisses» und der italienische: «Società cooperativa (oder
Cooperativa) dei padroni macellai svizzeri». Bei diesen Fassungen wäre jede
Gefahr einer Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklagten,
«Association suisse des bouchers et charcutiers», und «Associazione svizzera
dei macellai e salumieri» ausgeschlossen, die Namen würden sich mit
hinreichender Deutlichkeit voneinander unterscheiden.
Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB gestützt wird, scheitern.
Der Anspruch auf Namensschutz besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in
den Schranken schutzwürdiger Interessen (vgl. EGGER, Kommentar, 2. Aufl., N.
20 zu Art. 29). Ein solches Interesse ist da nicht vorhanden, wo die Kollision
mit dem fremden Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen nicht
völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden
Namen gewählt hat. In einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum
mindesten dann versagt werden, wenn der Name, wie es hier zutrifft, jederzeit
leicht geändert werden könnte, ohne dass daraus ernstliche Störungen für den
geschäftlichen Verkehr zu befürchten wären.
Vgl. auch Nr. 47. 48. 54. - Voir aussi nos 47. 48. 54.