S. 238 / Nr. 49 Erbrecht (d)

BGE 66 II 238

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1940 i. S. Alfred und
Joseph B. gegen T. und Mitbeteiligte.

Regeste:
Aufhebung des Gesamteigentums an Grundstücken.
Gemeinderschaft: Die Teilung der einer Gemeinderschaft gehörenden Grundstücke
untersteht den allgemeinen Regeln über die Aufhebung des Gesamteigentums, ZGB
Art. 342
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 342 - 1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
1    Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
2    Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
3    Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.
, 343
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 343 - Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1  nach Vereinbarung oder Kündigung;
2  mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
3  wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
4  wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
5  auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.
, 654
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
, 651
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
.
Erbengemeinschaft: Auf Festsetzung des Übernahmewertes eines Grundstückes im
Schatzungsverfahren gemäss Art. 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
ZGB hat nur derjenige Erbe Anspruch, dem
ein Vorrecht auf Zuweisung des Grundstückes zusteht; andernfalls ist das
(körperlich nicht teilbare) Grundstück gemäss Art. 612
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
ZGB zu verwerten und
der Erlös zu verteilen.
Fin de la propriété commune portant sur des immeubles.
Indivision: Le partage des immeubles qui appartiennent à une indivision a lieu
conformément aux règles relatives à la fin de la propriété commune. Art. 342.
343. 651. 654 CC.

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Communauté héréditaire: Seul l'héritier qui a droit à l'attribution de
l'immeuble par préférence peut faire fixer le prix d'attribution par la
procédure de l'art. 618 CC; à défaut d'un tel droit de préférence, l'immeuble
qui n'est pas divisible matériellement sera vendu selon l'art. 612 CC et le
produit de la vente sera partagé.
Scioglimento della proprietà comune su immobili.
Indivisione: La divisione degli immobili appartenenti ad un'indivisione è
soggetta alle norme relative allo scioglimento della proprietà comune. Art.
342, 343, 651, 654 CC.
Comunione ereditaria: Solo l'erede che ha il diritto preferenziale all'
attribuzione dell'immobile può farne fissare il prezzo mediante la procedura
dell'art. 618 CC; altrimenti l'immobile che non è divisibile materialmente
sarà venduto secondo l'art. 612 CC e il ricavo della vendita sarà ripartito.

Aus dem Talbestand:
Die Nachkommen des am 13. Juli 1922 verstorbenen Bäckermeisters B. in L., von
denen eine Tochter und die beiden Söhne Josef und Alfred B. noch minderjährig
waren, schlossen am 1. März 1923 einen Gemeinderschaftsvertrag ab,
hauptsächlich in der Absicht, den beiden minderjährigen Söhnen die Möglichkeit
einer spätern Übernahme des Geschäftes zu sichern. Als Gemeinschaftsgut
bestimmten sie die Bäckereiliegenschaft mit den zugehörigen Mobilien und
einigen Wertpapieren und Guthaben, während sie den übrigen Nachlass
verteilten. In den Jahren 1927 und 1929 erneuerten sie den
Gemeinderschaftsvertrag, wobei sie das Gemeinschaftsgut auf die Liegenschaft
mit dem Geschäfts- und Wohnungsmobiliar beschränkten, das bis dahin auf
Rechnung aller Gemeinder betriebene Geschäft an zwei Geschwister verpachteten
und eine Kündigungsfrist festlegten. Als die beiden die Pacht zuletzt
ausübenden Gemeinder den Pachtvertrag und den Gemeinderschaftsvertrag auf Ende
Januar 1939 kündigten und auch andere Gemeinder den Austritt aus der
Gemeinderschaft verlangten, erhoben die beiden inzwischen volljährig
gewordenen Söhne Anspruch auf Zuteilung der Geschäftsliegenschaft zum Preise
von höchstens Fr. 140000.-, während die übrigen Gemeinder den Übernahmewert
auf Fr. 240000.- bezifferten. Diese erhoben

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Klage gegen die beiden Ansprecher mit dem Begehren auf Anordnung einer
Steigerung unter den Gemeindern, eventuell einer öffentlichen Steigerung
gemäss Art. 654
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
und 651
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
ZGB. Die Beklagten erhoben Widerklage, mit der sie die
Zuteilung der Liegenschaft und des Mobiliars zu einem gemäss Art. 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
ZGB
durch die zuständige Schatzungskommission festzusetzenden Verkehrswert, event.
unter Abfindung auf Grundlage eines Wertes von Fr. 100000.- verlangten.
Im Unterschied zur ersten Instanz, die die Klage abwies und das Hauptbegehren
der Widerklage schützte, entschied das Obergericht des Kantons Luzern mit
Urteil vom 12. Juli 1940, dass eine Steigerung unter den Parteien und, falls
diese ergebnislos verlaufe, eine öffentliche Steigerung durchzuführen sei, für
die es das Teilungsamt Luzern zuständig erklärte und die Bedingungen
festsetzte.
Die von den Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Berufung an das
Bundesgericht hat dieses abgewiesen
mit folgender Begründung:
Nach Auffassung der Beklagten liegt die, den Rechtsstreit entscheidende Frage
darin, ob die Teilung ihres mit den Klägern gemeinschaftlichen Eigentums nach
den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung des Gesamteigentums (ZGB Art.
654, 651) oder nach den erbrechtlichen Teilungsregeln stattzufinden habe. Bei
Anwendung der letztern setzen die Beklagten voraus, dass gemäss Art. 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
ZGB
der Anrechnungswert durch amtlich bestellte Sachverständige festzusetzen und
eine Steigerung ausgeschlossen sei. Diese für sie vermeintlich günstigere
erbrechtliche Teilung erachten sie als angezeigt, nicht nur weil nach ihrer
Auffassung die aus einer Erbengemeinschaft hervorgegangene Gemeinderschaft
grundsätzlich nach den Regeln des Erbrechtes aufzulösen sei, sondern
ausserdem, weil unter den Parteien eine Gemeinderschaft im Sinne des Gesetzes
überhaupt nicht bestehe, da durch das fälschlicherweise als
Gemeinderschaftsvertrag bezeichnete

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Abkommen lediglich die Erbteilung mit Bezug auf das im Streite liegende
Grundstück und Gewerbe aufgeschoben und heute demgemäss nachzuholen sei.
Hauptsächlich mit diesem letzten Standpunkt der Beklagten belassen sich die
ausführlichen und durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zum
Schlusse führen, dass unter den Parteien eine wirkliche Gemeinderschaft
bestehe und die Teilung demgemäss mangels besonderer Vorschriften nach den
allgemeinen Regeln über die Aufhebung des Gesamteigentums vorzunehmen sei. Es
ist überflüssig, auf diese Fragen einzutreten; denn es ändert im vorliegenden
Falle nichts am Ergebnis, ob die Teilung nach den Regeln des Sachenrechtes
oder nach jenen des Erbrechtes durchgeführt wird. Die Teilung des im Streite
liegenden, nicht körperlich teilbaren Gemeinschaftsgutes (ZGB Art. 612, 651)
müsste auch bei Anwendung der erbrechtlichen Teilungsvorschriften auf dem Wege
der öffentlichen oder unter den Gemeinschaftern durchgeführten Versteigerung
der Sache und Verteilung des Erlöses stattfinden. Art. 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
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ZGB, auf den sich
die Beklagten zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes berufen, hat
nicht die Meinung, dass für ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück das
Versteigerurgsverfahren ausgeschlossen und der Anrechnungswert grundsätzlich
durch amtlich bestellte Sachverständige festzustellen sei. Dieses
Schatzungsverfahren greift nur Platz, wenn ein Erbe die Zuweisung der
Liegenschaft auf Grund eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechtes
beanspruchen kann, sei es gestützt auf eine letztwillige Verfügung des
Erblassers oder eine die Erben bindende Vereinbarung, sei es kraft
gesetzlicher Vorschrift, wie z. B. bei landwirtschaftlichen Gewerben (ZGB Art.
620) oder in den Fällen der behördlichen Zuweisung bestimmter Erbschaftssachen
(Art. 611
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 611 - 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
1    Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2    Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3    Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
, 613
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
). Fehlt aber diese bindende Bezeichnung des Übernehmers, so
gilt Art. 610
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB, wonach auf die Erbschaftssachen alle Erben den gleichen
Anspruch haben. Ist die körperliche Teilung, wie im vor

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liegenden Falle, ausgeschlossen und können sich die Erben nicht zur
ungeteilten Zuweisung der Sache an einen Miterben zu einem bestimmten Preise
einigen, so bleibt, dem erwähnten Grundsatze gemäss, nur die Möglichkeit der
Zuweisung im freien Wettbewerb aller Erben, d. h. an den Meistbietenden, und
Verteilung des Erlöses. So ist es denn, entgegen einer in der Literatur
vertretenen Auffassung, nicht eine Ausnahme, sondern eine Bestätigung und
Auswirkung des Grundsatzes der Anspruchsgleichheit der Erben auf die
Erbschaftssachen, wenn Art. 612
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
ZGB vorschreibt, dass mangels Einigung der
Erben über die Zuweisung der Sache diese nötigenfalls auf dem Wege der
Versteigerung zu verkaufen sei. Es erhält damit jeder Erbe die Möglichkeit,
durch Teilnahme an der Steigerung wenigstens den nach seiner Meinung
angemessenen Erlös zu erwirken, falls ihm der Gegenstand an sich entgehen
sollte.
Die Beklagten haben keinen Rechtstitel dargetan, der ihnen unter Ausschaltung
der Anspruchsgleichheit der Miterben ein Vorrecht auf Zuweisung der
umstrittenen Liegenschaft gewähren würde. Da es sich bei dieser nicht um ein
landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist Art. 620 nicht anwendbar. Für ihre
Behauptung, dass ihnen zufolge einer vertraglichen Vereinbarung mit den
Miterben ein Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes zustehe, berufen sich die
Beklagten auf die eingangs erwähnte Äusserung des Vormundes der minderjährigen
Erben. Dieser hatte zur Begründung seines Antrages auf Bildung einer
Gemeinderschaft zur Fortführung des Gewerbes unter anderem angeführt, dass den
damals noch minderjährigen Beklagten die Möglichkeit einer spätern Übernahme
des Geschäftes gesichert werden solle. Darin liegt aber, wie schon die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, keine Verpflichtung, weder für die Beklagten
zur Übernahme des Geschäftes, noch für die übrigen Erben zur Anerkennung eines
Vorrechtes der Beklagten. Diese behaupten ferner, es bestehe im Prozesse unter
den Parteien Einigkeit darüber, dass die

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Liegenschaft ihnen zuzuweisen sei, streitig sei nur der Anrechnungswert,
daraus ergebe sich die Anwendbarkeit von Art. 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
ZGB. Dem steht das eindeutig
auf Anordnung der Steigerung gerichtete und im Prozesse nirgends abgeänderte
Rechtsbegehren der Kläger gegenüber. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
waren die Kläger freilich willens, die Liegenschaft den Beklagten für Fr.
240000.- zu überlassen, nicht aber zu einem Preise von Fr. 140000.-, den sich
die Beklagten höchstens anrechnen lassen wollten. Es ist abwegig, daraus zu
folgern, dass die Parteien über die Zuweisung grundsätzlich einig seien; sie
streiten sich über das wichtigste Element der rechtsgeschäftlichen
Eigentumsübertragung. Dieser Streit kann sowohl nach den sachenrechtlichen wie
nach den erbrechtlichen Regeln nur durch Anordnung der Steigerung gelöst
werden (ZGB Art. 654
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
, 651, 612). Die Bezeichnung der zur Mitwirkung
zuständigen Behörde und des anzuwendenden Verfahrens ist Sache der kantonalen
Instanz.
Vgl. auch Nr. 52. - Voir aussi no 52.