S. 234 / Nr. 48 Familienrecht (d)

BGE 66 II 234

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1940 i. S. Bosio gegen
Bosio.

Regeste:
Eheliches Güterrecht.
Verjährung der Frauenguts-Ersatzforderung nach dem Tode des Ehemannes.
· Anwendung der Grundsätze des internationalen und intertemporalen Rechtes,
NAG Art. 28, 31; SchlT ZGB Art. 3, 9, 49;
· Verjährungsfrist von 10 Jahren, OR Art. 127, ZGB Art. 7.
Régime matrimonial.
Prescription, après de décès du mari, de la créance que la femme possède pour
ses apports.
· Application du droit international et du droit transitoire art. 28 et 31 de
la loi du 25 juin 1891; art. 3, 9, 49 Tit. fin. CC.;
· Délai de prescription de dix ans; art. 127 CO; art. 7 CC.
Regime matrimoniale.
Prescrizione, dopo la morte del marito, del credito che la moglie possiede a
dipendenza dei suoi apporti.
· Applicazione del diritto internazionale e del diritto transitorio art. 28 e
31 della legge 25 giugno 1891; art. 3, 9, 49 tit. fin. CC.
· Termine di prescrizione di dieci anni; art. 127 CO; art. 7 CC.

Der Schweizerbürger Eduard Bosio, der in Turin seinen Wohnsitz hatte, starb am
31. Juli 1927 in Davos. Ausser seiner einzigen, am 27. November 1907 geborenen
Tochter Giovanna Bosio hinterblieb seine Witwe, Johanna Bosio geb. Nüssli, mit
der er im Jahre 1901 in Pfäffikon, Kt. Zürich, die Ehe geschlossen und am
gleichen Ort den ersten ehelichen Wohnsitz gegründet hatte. Durch eine

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letztwillige Verfügung war der Übergang seiner Erbschaft an die Tochter als
Universalerbin und das Nutzniessungsrecht der Witwe geregelt. Diese liess im
Februar 1938 ein bei einer Bank in Rapperswil-St. Gallen liegendes
Wertschriftendepot der Tochter mit Arrest belegen und hob gestützt hierauf am
21. Februar 1938 gegen die Tochter Betreibung an für eine Forderung von Fr.
130000.-, die sie, zufolge des Rechtsvorschlages der Betriebenen, mit der
vorliegenden Klage geltend macht. Zur Begründung führte sie an, es stehe ihr
für das in die Ehe eingebrachte Gut und aus der Tilgung von Schulden des
Erblassers eine weit über den eingeklagten Betrag hinausgehende
Ersatzforderung zu, für welche die Tochter als Alleinerbin hafte. Die Beklagte
bestritt den Bestand der Forderung und wandte ein, dass diese, falls sie
bestanden hätte, durch Auszahlungen getilgt wäre. Ferner erhob sie die
Einrede, dass ihre Haftung für die behauptete Forderung gemäss Art. 639
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
1    Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2    Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
ZGB
verjährt wäre.
Die erste Instanz hiess die Klage in dem Sinne gut, dass sie die mit Arrest
belegten Wertschriften als Eigentum der Klägerin erklärte. Bezüglich der
Mehrforderung schützte sie die Verjährungseinrede der Beklagten mit dem
Hinweis, dass die Klägerin selber es unterlassen habe, die Erbschaft
rechtzeitig und ordnungsgemäss zu liquidieren. Das Kantonsgericht von St.
Gallen hingegen wies mit Urteil vom 16. April 1940 die Klage gänzlich ab. Es
fand die Verjährungseinrede begründet, stützte sich hiebei aber nicht auf den
von der Beklagten angerufenen Art. 639
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
1    Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2    Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
ZGB, sondern auf die allgemeinen Normen
über die Verjährung und kam nach diesen zum Schlusse, dass die zehnjährige
Frist des Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR, die am Todestag des Erblassers zu laufen begonnen habe,
erfüllt sei, da sie weder stillgestanden habe noch unterbrochen worden sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil an das Bundesgericht ergriffenen Berufung
wiederholt die Klägerin den Antrag auf Gutheissung der Klage.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat über die Verjährungseinrede der Beklagten ohne weiteres
nach schweizerischem Recht entschieden. Massgeblich ist für die Frage der
Verjährung nach den vom Bundesgericht entwickelten internationalrechtlichen
Grundsätzen das Recht, nach welchem sich das im Streit liegende
Schuldverhältnis beurteilt (BGE 38 II 359). Da dieses im vorliegenden Falle
das ehegüterrechtliche Verhältnis schweizerischer Ehegatten betrifft und der
italienisch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 22. Juli 1868 nicht zur
Anwendung kommt, ist das für den Streit massgebliche Recht nach den
allgemeinen bundesrechtlichen Normen über die örtliche Rechtsanwendung zu
bestimmen (NAG Art. 28 und 31). Schweizerische Ehegatten behalten gemäss NAG
Art. 31 Abs. 2 das in der Schweiz begründete Güterrechtsverhältnis auch im
Ausland unverändert bei, vorausgesetzt, dass das ausländische Recht dem nicht
entgegensteht. In Italien ist dies nicht der Fall; Art. 6 des codice civile
verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das Heimatrecht der Ehegatten. Ist
somit schweizerisches Recht anwendbar, so stellt sich noch die
intertemporalrechtliche Frage, ob Bundesrecht oder altes kantonales Recht
massgeblich sei. Gemäss Art. 9
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SchlT ZGB gelten, von hier nicht einschlägigen
Ausnahmen abgesehen, für die internen güterrechtlichen Wirkungen der vor 1912
geschlossenen Ehen auch nach dem Inkrafttreten des ZGB die Vorschriften des
bisherigen Familien- und Erbrechtes, die von den Kantonen als güterrechtlich
bezeichnet werden. Die Verjährung hingegen ist grundsätzlich nach Bundesrecht
zu beurteilen (SchlT ZGB Art. 49). Ob hieraus zu folgern wäre, dass eine
allfällige, für die güterrechtlichen Ansprüche im kantonalen Güterrecht
aufgestellte besondere Fälligkeits-, Verjährungs- oder
Unverjährbarkeitsvorschrift unbeachtlich, die Verjährungsfrage also in jedem
Falle nach Bundesrecht zu lösen und Art. 9 Abs. 2 SchlT als in diesem Sinne

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eingeschränkt zu betrachten sei (vgl. BGE 42 II 53), braucht hier aber nicht
untersucht zu werden. Die Gesetzgebung des Kantons Zürich, nach welcher sich
die Ersatzforderung der Klägerin für ihr eingebrachtes Frauengut beurteilt,
hat keine Verjährungsvorschrift als güterrechtliche Sonderregel bezeichnet.
Somit kann gemäss Art. 3, 9 und 49 SchlT die Anwendung von Bundesrecht für die
Entscheidung über die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zweifelhaft sein.
Die Vorinstanz hat sich mit Recht nicht an die von der Beklagten gegebene
Begründung ihrer Verjährungseinrede gebunden erachtet und sich demgemäss nicht
mit der Ablehnung des von der Beklagten angerufenen Art. 639
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
1    Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2    Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
ZGB begnügt,
sondern die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsnormen des OR geprüft,
die gemäss Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB auch für güterrechtliche Ansprüche Geltung haben. Damit
hat die Vorinstanz nicht gegen Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR verstossen, wonach der Richter die
Verjählung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf. Es genügt die Einrede
der Verjährung. Eine unrichtige rechtliche Begründung derselben kann der
Partei nicht schaden.
In Frage kommt einzig die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR. Diese
Frist muss im Februar 1938 abgelaufen sein, in welchem Zeitpunkt nach den für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Klägerin
durch die Arrestnahme die erste Massnahme zur Geltendmachung ihrer
Ersatzforderung traf. Damit sie erfüllt sei, ist somit nur notwendig, dass die
Verjährungswirkung spätestens im Februar 1928 begann und in ihrem Ablauf nicht
gehemmt wurde. Diese Voraussetzung ist auch unter der für die Klägerin
günstigsten Annahme gegeben. Im Februar 1928 war infolge der Auflösung der Ehe
durch den Tod des Ehemannes nach dem im Verhältnis unter den Ehegatten oder
deren Rechtsnachfolgern nach Art. 9
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SchlT ZGB anwendbaren Privatrecht des
Kantons Zürich (§ 899 PGB) die Fälligkeit der Ersatzforderung eingetreten. Da
ausserdem die Beklagte am 27. November

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1927 ihre Volljährigkeit erreicht hatte, war auch jedes Verjährungshindernis
entfallen, das aus der Rechtsstellung der Mutter zum minderjährigen Kind
allenfalls hätte abgeleitet werden können. Andere Hinderungsgründe gegen den
Ablauf der Verjährungsfrist bestanden nicht, insbesondere kann sich die
Klägerin nicht auf OR Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 berufen, wonach die Verjährung
stillsteht, solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht
geltendgemacht werden kann. Stand ihr doch nach Art. 28 Ziff. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
NAG der
Gerichtsstand der Heimat zur Verfügung. Ein Tatbestand, der eine Unterbrechung
der Verjährung im Sinne von Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR bewirkt hätte, ist nach den
Feststellungen der Vorinstanz nicht erstellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen
vom 16. April 1940 bestätigt.