S. 12 / Nr. 3 Familienrecht (d)

BGE 66 II 12

3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1940 i. S. Hammel gegen
Vormundschaftsbehörde Kleinlützel

Regeste:
Vor der Anordnung einer Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
oder 2 ZGB) muss die
betreffende Person angehört werden (entsprechend Art. 374 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
, siehe Art.
397
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 397 - Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
ZGB); dagegen kann je nach den Umständen von der Einholung eines
Sachverständigenbefundes (wie im Entmündigungsverfahren auf Grund von Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

vorgeschrieben, Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB) abgesehen werden, auch wenn geistiges
Ungenügen die Veranlassung zum Einschreiten der Behörden bildet.
Die Verbindung von Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft ist am Platze, wo
die eine oder andere Art der Beiratschaft nicht genügt und anderseits eine
über Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB hinausgehende Einschränkung der Selbständigkeit
im Sinn einer Bevormundung unnötig wäre.
L'autorité ne peut instituer de conseil légal (art. 395 al. 1 ou 2 CC) avant
d'avoir entendu l'intéressé (conformément à l'art. 374 al. 1, v. art. 397 CC),
en revanche, elle peut, dans certains cas, renoncer à l'expertise que l'art.
369 prescrit pour la procédure de mise sous tutelle (art. 374 al. 2 CC), même
lorsque son intervention est rendue nécessaire par une insuffisance
intellectuelle de l'intéressé.
Il y a lieu d'ordonner à la fois les mesures prévues aux al. 1 et 2 de l'art.
395 CC lorsque l'une de ces mesures serait insuffisante et qu'il n'est
cependant pas nécessaire d'instituer une tutelle.
Prima della nomina di un assistente (art. 395 cp. 1 e 2 CC), l'interessato
dev'essere udito (conformemente all'art. 374 cp. 1, vedi art. 397 CC); invece,
secondo le circonstanze, si può fare a meno di una perizia, che l'art. 369
prescrive per la procedura d'interdizione (art. 374 cp. 2 CC), anche se
l'intervento dell'autorità è dovuto a insufficienza intellettuale
dell'interessato.

Seite: 13
Si debbono ordinare congiuntamente le misure previste dai cap. 1 e 2 dell'art.
395 CC, allorquando una di queste misure sia insufficiente e tuttavia non
appaia necessario procedere all'interdizione.

Die vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. November 1939
unter Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB)
gestellte Martha Hammel, geboren 1914, zieht dieses Urteil mit
zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, die
Beiratschaft sei abzulehnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das kantonale Urteil betreffend die geistig beschränkte, unerfahrene und
leicht beeinflussbare Martha Hammel ist zu bestätigen. Sie gedenkt einen
Knecht zu heiraten, der es, nach seinem Vorleben und seinem Auftreten zu
schliessen, namentlich auf das Vermögen abgesehen hat. Es besteht Gefahr, dass
die schwach begabte, vom frühern Vormund als naiv bezeichnete Person sich von
diesem Bewerber zu ungünstigen Verfügungen bestimmen lässt.
In der Beschwerde wird mit Hinweis auf Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB geltend gemacht,
das geistige Unvermögen müsste durch das Gutachten eines Sachverständigen
festgestellt sein. Das trifft nicht zu. Art. 397, der für das Verfahren der
Verbeiständung (im weitern Sinne, d.h. mit Einschluss der Verbeiratung, vgl.
den Randtitel zu Art. 392 ff.) die bei der Bevormundung geltenden Vorschriften
anwendbar erklärt, bezieht sich in erster Linie auf Art. 373 und (in seinem
Abs. 2) auf Art. 375. Dagegen ist Art. 374 auf die Beistandschaft schon
deshalb nicht allgemein anwendbar, weil diese Massnahme unter Umständen zum
Schutze abwesender Personen, auch solcher mit unbekanntem Aufenthalt, zur
Wahrung der Interessen eines Kindes vor der Geburt oder zur Sicherung eines
Vermögens, dem eine Verwaltung fehlt, getroffen werden muss. Die Beiratschaft,
als Beschränkung der Handlungsfähigkeit, steht freilich der Vormundschaft
näher. Es

Seite: 14
drängt sich auf, den Grundsatz des Art. 374 Abs. 1, wonach die betreffende
Person vor dem Entscheid angehört werden muss, auch im Verfahren zur Anordnung
einer Beiratschaft anzuwenden. Dagegen besteht keine Veranlassung, von
Bundesrechts wegen den Befund eines Sachverständigen für unerlässlich zu
erachten, wenn als Grund einer Beiratschaft nicht so sehr eine aus der
bisherigen Art der Wirtschaftsführung zu folgernde Untüchtigkeit als vielmehr
geistiges Ungenügen als solches in Frage kommt. Art. 395 unterscheidet gar
nicht zwischen diesen beiden Fällen, und für die Ausübung der Beiratschaft
kommt darauf auch nichts Wesentliches an, ganz anders als für die Ausübung
einer Vormundschaft, die sich mit der Person des Schutzbefohlenen und nicht
nur mit dessen wirtschaftlichem Wohle zu befassen hat (vgl. das Urteil vom 14.
Dezember 1939 i. S. Bühler (BGE 65 II 141). Es darf darum dem Ermessen der
Behörde anheimgestellt bleiben, ob sie vor der Anordnung einer Beiratschaft
Sachverständige beiziehen will oder nicht, wie denn die geistigen Mängel, die
eine solche Massnahme als angezeigt erscheinen lassen mögen, wie Mangel an
Verstand, Einsicht, Erfahrung und Willensstärke, mitunter von solcher Art
sind, dass sie nicht auf gleiche Linie wie Geisteskrankheit und
Geistesschwäche gestellt zu werden verdienen und je nach den Möglichkeiten,
den Sachverhalt abzuklären, ohne Beizug Sachverständiger zuverlässig im
Hinblick auf die Anwendung von Art. 395 beurteilt werden können.
Die Vorinstanz hat für Martha Hammel sowohl die Mitwirkungs- als die
Verwaltungsbeiratschaft angeordnet. Wie das Bundesgerichti. S. Hort (BGE 56 II
244
) ausgesprochen hat, darf die Verbindung der beiden Arten der Beiratschaft
nicht dazu dienen, von der Anordnung der Vormundschaft abzusehen, wenn die
Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Dagegen ist sie da am Platze, wo
die eine oder andere Art der Beiratschaft zum Schutze

Seite: 15
einer Person allein nicht genügen würde, eine so weit gehende Einschränkung in
der persönlichen Selbständigkeit, wie sie in der Bevormundung liegt, dagegen
unnötig erscheint, z.B. deswegen, weil die betreffende Person keiner
persönlichen Fürsorge bedarf (vergl. dazu SPECKER, Schweiz. Zentralblatt für
Staats- und Gemeindeverwaltung, 1938 S. 377 ff.). So verhält es sich hier; das
Entmündigungsbegehren ist denn auch vor Bundesgericht nicht mehr aufrecht
erhalten worden. Die von der Vorinstanz getroffene Massnahme ist daher zu
bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.