S. 82 / Nr. 14 Register (d)

BGE 66 I 82

14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1940 i. S. Vigier gegen
Obergericht des Kantons Solothurn.

Regeste:
Handelsregister.
I. Beschwerde im Verfahren nach Art. 58
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 58 - Wird zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Aktienkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 55 und 56. Artikel 57 findet ergänzende Anwendung.
HRegV. Erw. 1.
II. Eintragspflicht von Versicherungsagenten. Massgebendes Kriterium ist die
Selbständigkeit des Agenturbetriebes, Art. 934 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.779
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR, Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG104 ausgestaltet sind.
2    ...105
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
und
Art. 53 lit. A Ziff. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 53 Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
b  die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR);
c  die angepassten Statuten.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  das Datum der Änderung der Statuten;
b  ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.
HRegV. Erw. 2.
Registre du commerce.
I. Droit de recours dans la procédure prévue à l'art. 58 ORC. Consid. 1.
II. Obligation des agents d'assurance de se faire inscrire. Cette obligation
existe lorsque l'agence est un organisme indépendant, art. 934 al. 1 CO; art.
52 al. 3 et 53 lit. A chif. 4 ORC. Consid. 2.
Registro di commercio.

I. Diritto di ricorso nella procedura prevista dall'art. 58 ORC. (Consid. 1.)
II. Obbligo degli agenti di assicurazione di farsi iscrivere. Questo obbligo
esiste allorchè l'agenzia è un organismo indipendente, art. 934 cp. 1 CO; art.
52 cp. 3 e 53 lett. A cifra 4 ORC (Consid. 2.)
A. ­ Das eidgenössische Amt für das Handelsregister legte in einem Schreiben
vom 4. Juli 1939 dem Handelsregisteramt der Stadt Solothurn nahe, die
Eintragung der in Solothurn niedergelassenen Generalagenten der
Versicherungsbranche zu veranlassen. Das Solothurner Amt

Seite: 83
richtete darauf u.a. an den Beschwerdeführer Charles Vigier, Hauptagent der
Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft sowie der Basler
Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden, die Aufforderung, sich zur
Eintragung im Handelsregister anzumelden. Vigier bestritt die Eintragspflicht.
Das Amt beharrte auf der Aufforderung und setzte Vigier am 31. Oktober 1939
Frist an zur Anmeldung bis zum 1. Dezember 1939, mit der Androhung, dass im
Falle der Weigerung die Sache der Aufsichtsbehörde unterbreitet würde.
B. ­ Vigier antwortete dem Amte nicht, sondern reichte am 1. Dezember 1939
beim Obergericht des Kantons Solothurn als Aufsichtsbehörde über das
Handelsregisterwesen Beschwerde ein mit dem Antrag, die vom Amt erlassene
Aufforderung sei aufzuheben.
Das Obergericht erklärte in seinem Entscheid vom 22. Dezember 1939, dass im
Verfahren nach Art. 58
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 58 - Wird zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Aktienkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 55 und 56. Artikel 57 findet ergänzende Anwendung.
HRegV eine Beschwerde gegen die Aufforderung des
Handelsregisteramtes nicht vorgesehen sei. Der Instanzenzug sei in der Weise
geregelt, dass das Amt die Akten von sich aus der Aufsichtsbehörde zu
übermitteln habe. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.
Nachdem aber das Vorverfahren tatsächlich abgeschlossen sei, habe die
Aufsichtsbehörde die Frage der Eintragspflicht zu prüfen und den Fall somit
dennoch materiell zu behandeln. Bei dieser materiellen Prüfung kam sie zum
Schlusse, dass Vigier eintragspflichtig sei. Demgemäss wurde erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das von Vigier betriebene Versicherungsbureau ist gemäss Art. 53 lit. A
Ziff. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 53 Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
b  die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR);
c  die angepassten Statuten.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  das Datum der Änderung der Statuten;
b  ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.
HRegV im Handelsregister einzutragen.
C. ­ Gegen diesen Entscheid hat Vigier rechtzeitig die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Aufforderung des
Handelsregisteramtes

Seite: 84
von Solothurn sei als hinfällig und der Beschwerdeführer als nicht
eintragspflichtig zu erklären.
Das Obergericht beantragt unter Verweisung auf eine Vernehmlassung des
Solothurner Amtes Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Die beiden Basler Versicherungsgesellschaften haben über die Stellung, die der
Beschwerdeführer als Hauptagent bei ihnen innehat, Auskunft erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 4 lit. c VDG in Verbindung mit Ziff. I Abs. 2 des Anhanges ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben gegen
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Handelsregistersachen. Ein
solcher Entscheid liegt hier vor; die Beschwerde ist daher zulässig.
Dabei kann aber Gegenstand der Beschwerde nur der Sachentscheid des
Obergerichtes sein. Denn trotzdem das Obergericht auf die von Vigier gegen die
Aufforderung des Handelsregisteramtes erhobene Beschwerde nicht eintrat, hat
es die Frage der Eintragspflicht dann doch materiell entschieden, sodass für
den Beschwerdeführer ein Interesse an der Anfechtung des
Nichteintretensbeschlusses nicht besteht.
2. ­ Nach Art. 934 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.779
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR ist verpflichtet, sich im Handelsregister
eintragen zu lassen, wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Zu den Handelsgewerben gehört
nach Art. 53 lit. A Ziff. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 53 Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
b  die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR);
c  die angepassten Statuten.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  das Datum der Änderung der Statuten;
b  ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.
HRegV auch die Tätigkeit als Agent. Dabei kommen
aber gemäss Art. 934 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.779
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR und der allgemeinen Ausführungsvorschrift des
Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG104 ausgestaltet sind.
2    ...105
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
HRegV nur Agenten in Betracht, welche ihre Tätigkeit als
selbständiges Gewerbe ausüben. Das trifft einmal nicht zu bei Agenten, die im
Angestelltenverhältnis stehen; ferner scheiden auch andere Agenten aus, die
nach ihrer Stellung zur Firma und zum Publikum als

Seite: 85
bloss unselbständige Gewerbepersonen erscheinen. In diesen Fällen muss die
Agentur, wenn sie zum Abschluss von Geschäften namens der Firma ermächtigt ist
(sog. Abschlussagenten), unter Umständen als Zweigniederlassung gemäss Art.
935 im Handelsregister eingetragen werden.
Bei Agenten der Versicherungsbranche kann für die Frage der Eintragspflicht
nach Art. 53
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 53 Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
b  die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR);
c  die angepassten Statuten.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  das Datum der Änderung der Statuten;
b  ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.
HRegV nicht etwa darauf abgestellt werden, ob es sich um einen
General-, Haupt- oder Lokalagenten handelt. Diese Bezeichnungen werden
verschieden gebraucht und lassen keinen bestimmten Schluss zu auf die
Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Agenturbetriebes. So gibt es z.B.
nach dem Bericht der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Generalagenten,
die im Angestelltenverhältnis stehen (sog. Regie-Generalagenten); anderseits
kann ein Hauptagent auf die Funktionen eines Lokalagenten beschränkt sein. Die
Eintragspflicht muss daher in jedem einzelnen Falle auf Grund der besondern
Verhältnisse geprüft werden.
Sie wird von der Praxis insbesondere dann angenommen, wenn der Agent mehrere
Versicherungsunternehmungen vertritt, wenn er neben der Versicherung auch noch
andere kaufmännische Geschäfte, z.B. Kommissions- und Maklergeschäfte,
betreibt und wenn der Betrieb dementsprechend als Ganzes nach Art und Umfang
verhältnismässig selbständigen Charakter hat (vgl. Geschäftsbericht des
Bundesrates von 1891, BBI 1892 II 540/1; Urteil des Bundesgerichts vom 15.
Juni 1937 i. S. Winkler gegen Direktion der Volkswirtschaft des Kantons
Zürich; Siegmund, Handbuch für die schweiz. Handelsregisterführer S. 392).
Prüft man anhand dieser Kriterien den Fall des Beschwerdeführers, so muss
seine Eintragspflicht entgegen der Auffassung des Obergerichts verneint
werden. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht blosser Angestellter, sondern
sogenannter freier Agent. Auch vertritt er, was

Seite: 86
am ehesten ins Gewicht fallen könnte, zwei verschiedene
Versicherungsgesellschaften. Allein es handelt sich nichtsdestoweniger nur um
ein kleineres Versicherungsbüro, das an Bedeutung leicht von einer Agentur
übertroffen werden kann, die für eine einzige Gesellschaft arbeitet. Der
Geschäftsbezirk beider Hauptagenturen, die der Beschwerdeführer innehat, ist
auf den Platz Solothurn und Umgebung beschränkt; zudem umfasst das
Feuerversicherungsgeschäft nur die Fahrnisversicherung, da für Gebäude im
Kanton Solothurn die obligatorische staatliche Versicherung besteht (Gesetz
vom 29. Oktober 1899/17. November 1901). Bei beiden
Versicherungsgesellschaften ist der Beschwerdeführer einem Generalagenten
unterstellt, und er selber kann keine Unteragenten bestellen. Die
Versicherungsabschlüsse werden bei der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft
von der Direktion und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen
Feuerschaden vom Generalagenten getätigt. Der Beschwerdeführer hat sich
lediglich mit der Zuführung von Versicherungsinteressenten, also mit der
Acquisition, und daneben noch mit dem Prämieninkasso und der Auszahlung von
Versicherungssummen zu befassen. Dabei stellt er nicht einmal selber die
Prämienquittungen aus, sondern diese werden ihm vom Generalagenten
unterschrieben übergeben, zusammen mit den ebenfalls bereits ausgefüllten
Borderaux. Andere als die Versicherungsgeschäfte sodann betreibt der
Beschwerdeführer nicht. Diesem eng begrenzten Geschäftsumfang entspricht auch
der Betrieb; der Beschwerdeführer hat eine einzige Büroangestellte.
Von einem selbständigen Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG104 ausgestaltet sind.
2    ...105
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
HRegV kann
demgemäss nicht die Rede sein. Wenn auch der Beschwerdeführer auf eigene
Rechnung ein Büro unterhält und über seine Arbeitszeit frei verfügt, so treten
diese Umstände doch stark zurück gegenüber der Abhängigkeit von den beiden
Versicherungsgesellschaften, für die er die Agenturtätigkeit ausübt. Ganz
anders verhielt es sich in dem schon erwähnten Fall Winkler, den das
Bundesgericht am 15. Juni 1937

Seite: 87
zu beurteilen hatte. Winkler war für zehn Versicherungsgesellschaften tätig,
und dies zum Teil als Generalagent; er hatte fünf Büroräume in Miete mit einem
jährlichen Mietzins von Fr. 5000.­ und beschäftigte sieben Angestellte. Durch
diese Vielfalt von Agenturen, die jedenfalls teilweise ausgedehntern
Befugnisse und die umfangreiche eigene Geschäftsorganisation trat der Betrieb
Winklers mit erheblich stärkerer Selbständigkeit in die Erscheinung als das
kleine Versicherungsbüro des Beschwerdeführers.
Es ergibt sich somit, dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich im
Handelsregister eintragen zu lassen, nicht aufrecht erhalten werden kann.
Tatsächlich hat er auch bis jetzt seine Agenturtätigkeit dreissig Jahre lang
ausgeübt, ohne eingetragen zu sein. Ebenso sind nach seiner unbestrittenen
Darstellung die beiden Generalagenten, denen er untersteht, nicht eingetragen,
und das Gleiche trifft noch für manche andere Generalagenten zu; so sind nach
der Auskunft der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden von
ihren acht Generalagenturen nur vier grössere eingetragen, und zwar solche,
die auch noch für andere Gesellschaften arbeiten. Daraus geht zum mindesten
hervor, dass ein allgemeines öffentliches Bedürfnis nach Eintragung der
Generalagenten nicht besteht. Gilt das aber für Generalagenten, so gilt es
erst recht auch für Haupt- und Lokalagenten von der Art des Beschwerdeführers.
Der nämlichen Auffassung scheinen die beiden hier in Rede stehenden
Gesellschaften zu sein; jedenfalls äussert sich die Basler Versicherungs-
Gesellschaft gegen Feuerschaden entschieden dahin, dass die Eintragung nicht
durch das öffentliche Interesse gefordert werde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 22. Dezember 1939 aufgehoben und der Beschwerdeführer als nicht
eintragspflichtig erklärt.