SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten sowie auf Zeiträume zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen und die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist.25 |
|
1 | Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten sowie auf Zeiträume zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen und die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist.25 |
2 | Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 20. März 198126 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist.27 |
3 | Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg ein, sofern er innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt wird. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 8 Leistungsarten - Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus: |
|
a | der Heilbehandlung (Art. 16); |
b | der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19); |
c | Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20); |
d | der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21); |
e | Taggeldern (Art. 28); |
f | Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); |
g | Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32); |
h | Eingliederungsleistungen (Art. 33-39); |
i | der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2); |
k | Invalidenrenten (Art. 40-42); |
l | Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); |
m | Integritätsschadenrenten (Art. 48-50); |
n | Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55); |
o | Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54); |
p | der Übernahme von Sachschäden (Art. 57); |
q | Abfindungen (Art. 58); |
r | Genugtuungen (Art. 59); |
s | Bestattungsentschädigungen (Art. 60); |
t | Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); |
u | der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62); |
v | den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63). |