S. 193 / Nr. 35 Register (d)

BGE 66 I 193

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1940 i. S. Haarmann &
Reimer gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.


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Regeste:
Markenschutz, Zulassung internationaler Marken.
1. Zurückweisung einer Marke, die ein mit dem Schweizerkreuz verwechselbares
Zeichen enthält. Art. 14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG; BGesetz v. 5. Juni 1931 zum Schutz
öffentlicher Wappen u.s.w., Pariser Übereinkunft, Londoner Fassung von 1934.
Erw. 2 u. 3.
2. Abweichungen der internationalen Marke von dem im Ursprungsland
eingetragenen Zeichen. Art. 6 lit. B Abs. 2 der Übereinkunft. Erw. 4.
Protection des marques de fabrique; admission de marques internationales.
1. Refus d'une marque qui contenait un signe susceptible d'être confondu avec
une croix fédérale. Art. 14 de la Loi sur la protection des marques de
fabrique; Loi fédérale du 5 juin 1931 sur la protection des armoiries
publiques, etc.; Convention de Paris revisée à Londres en 1934. Consid. 2 et
3.
2. Cas où la marque internationale et le signe enregistré dans le pays
d'origine ne sont pas identiques. Art. 6 lit. B al. 2 de la Convention.
Consid. 4.
Protezione delle marche di fabbrica; ammissione di marche internazionali.
1. Rifiuto d'iscrizione di una marca che contiene un segno suscettibile di
essere confuso con una croce federale. Art. 14 della Legge sulla protezione
delle marche di fabbrica, Legge federale 5 giugno 1931 sulla protezione degli
stemmi pubblici ecc.; Convenzione di Parigi riveduta a Londra nel 1934.
Consid. 2 e 3.
2. Divergenze tra la marca internazionale e il segno registrato nel paese di
origine. Art. 6 lett. B cp. 2 della Convenzione. Consid. 4.

A. - Die Beschwerdeführerin, Firma Haarmann & Reimer, Chemische Fabrik,
G.m.b.H., Holzminden (Deutschland), liess am 23. August 1940 im
internationalen Register unter Nr. 101789 eine Marke eintragen, die auf
schwarzem Grunde u. a. die Buchstaben H und R (die Anfangsbuchstaben der
beiden Firmenteilhabernamen) und dazwischen ein Kreuz aufweist.
Durch Entscheid vom 17. Juli 1940 verweigerte das Eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum die Zulassung dieser Marke zum Schutze in der Schweiz, mit
der Begründung, dass die Marke ein Zeichen aufweise, das mit dem

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Schweizerkreuz verwechselt werden könne; die Verwendung eines solchen Zeichens
sei durch das schweizerische Recht verboten und verstosse gegen die
öffentliche Ordnung.
B. - Gegen diesen Entscheid reichte die Firma Haarmann & Reimer G.m.b.H. am
17./21. August 1940 beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein.
Sie beantragt, das Bildzeichen sei in der angemeldeten Form oder eventuell
unter Streichung des zwischen den beiden Buchstaben H und R befindlichen
Kreuzes zuzulassen.
Das beschwerdebeklagte Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)
2.- Das Zeichen, welches sich zwischen den beiden Buchstaben H und R der Marke
befindet, hat die Form eines senkrecht stehenden Kreuzes mit ungefähr
quadratischen Armen. Damit gleicht es in ausgesprochener Weise dem Kreuz im
Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft, das ebenfalls in aufrechter
Stellung vier nahezu quadratförmige, unter sich gleiche Arme aufweist
(Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1889 betr. das eidgenössische Wappen). Die
Marke könnte deshalb leicht beim Publikum den falschen Eindruck erwecken, dass
die damit versehene Ware schweizerischer Herkunft sei. Marken, welche geeignet
sind, das kaufende Publikum zu täuschen, gelten aber nach ständiger Praxis als
unsittlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG, und unsittliche Marken
können gemäss Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Übereinkunft, Londoner Fassung
vom 2. Juni 1934, auch im internationalen Verhältnis zurückgewiesen werden
(BGE 56 I 49 und 472; 63 I 93; 66 II).
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zurückweisung zu Unrecht ein, das
Kreuz sei als «und» -Zeichen aufzufassen, das die Anfangsbuchstaben der Namen
der

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beiden Firmenteilhaber miteinander verbinde. Massgebend ist nicht die Meinung
und Absicht des Markeninhabers, sondern die Wirkung auf das schweizerische
Publikum, welches jedenfalls in seiner grossen Mehrheit nicht zum vornerherein
weiss, dass es sich um eine Marke der Firma Haarmann und Reimer handelt, und
welches daher das Kreuz kaum als «und» -Zeichen, sondern als Schweizerkreuz
ansehen wird. Daran lässt sich umsoweniger zweifeln, als es durchaus
ungewöhnlich ist, im Schrifttext für das Bindewort «und» das mathematische
Additionskreuz (+) zu verwenden.
3.- Allein auch abgesehen von der besondern Täuschungsgefahr, die hier mit
Rücksicht auf die fremde Nationalität des Markeninhabers besteht, ist die
Verwendung des eidgenössischen Kreuzes oder eines mit diesem verwechselbaren
Zeichens als Marke oder Markenbestandteil schlechtweg ausgeschlossen durch
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz
öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Da diese Vorschrift dem
Schutz des schweizerischen Hoheitszeichens dient, beschlägt sie die
öffentliche Ordnung und ist daher gemäss Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser
Verbandsübereinkunft, Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, auch anwendbar
gegenüber internationalen Marken.
4.- Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Marke sei unter Ausmerzung
des beanstandeten Kreuzzeichens zuzulassen, kann ebenfalls nicht Folge gegeben
werden.
Wohl bestimmt Art. 6 lit. B Abs. 2 der Verbandsübereinkunft, dass eine Marke
in den andern Verbandsländern nicht allein deswegen zurückgewiesen werden
darf, weil sie sich von der im Ursprungsland eingetragenen Marke nur in
untergeordneten, den Gesamteindruck nicht berührenden Punkten unterscheidet.
Wenn diese Bestimmung sich überhaupt auf die internationale Eintragung einer
Marke bezieht, so bedeutet sie jedoch hier nach den zutreffenden Ausführungen
des beschwerdebeklagten

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Amtes nur, dass die Eintragung im internationalen Register insoweit von der
Eintragung im Ursprungsland abweichen darf; keinesfalls hingegen kann damit
gesagt sein, dass eine im internationalen Register eingetragene Marke für die
einzelnen Verbandsländer verschiedener Ausgestaltung fähig sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.