S. 137 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 65 III 137

39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1939 i. S. Steinauer gegen
Lüönd und Genossen.

Regeste:
Gläubigeranfechtung nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG:
Rechtshandlungen einer Kollektivgesellschaft können nur in deren eigenem
Konkurs angefochten werden (durch die Masse selbst oder, bei deren Verzicht,
durch einzelne Gläubiger kraft Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG)
- nicht auch in der Zwangsvollstreckung gegen einzelne Gesellschafter, weder
in einem Konkursverfahren noch auf Grund fruchtloser Auspfändung;

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-- dies ist selbst dann unzulässig, wenn ein Konkurs über die Gesellschaft
eröffnet und gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG ohne Durchführung geschlossen worden war.
Action révocatoire, art. 285 et sv. LP.
Les actes juridiques d'une société en nom collectif ne peuvent être attaqués
que dans la faillite de la société (par la masse ou, si elle renonce, par les
créanciers cessionnaires selon art 260 LP);
ces actes ne sont pas attaquables dans l'exécution forcée contre des
sociétaires, que ce soit dans une faillite ou après saisie infructueuse;
et cela même si la société a été déclarée en faillite et que celle-ci ait été
close en conformité de l'art. 230 LP.
Azione revocatoria, art. 285 e seg. LEF.
Gli atti giuridici di una società in nome collettivo possono essere impugnati
nel fallimento della società dalla massa o, se questa rinuncia, dai singoli
creditori in forza di una cessione ai sensi dell'art. 260 LEF; non sono
impugnabili nell'esecuzione forzata contro singoli soci (nè in una procedura
fallimentare nè dopo un pignoramento infruttuoso), e ciò anche se la società
era stata dichiarata in fallimento e questo era stato chiuso in conformità
dell'art. 230 LEF.

A. - Der Beklagte hatte der aus drei Teilhabern zusammengesetzten
Kollektivgesellschaft Familie Joseph Frunz, Käserei und Schweinemästerei in
Küssnacht a. R., 182 Schweine für Fr. 12335.- verkauft, sie dann aber am 15.
Juli 1936 unter Verrechnung des schuldig gebliebenen Preises zurückgekauft und
lediglich bei der Gesellschaft am Futter gelassen, das Stück für 50 Rp. im
Tag. In dem am 14. November 1936 über die Kollektivgesellschaft eröffneten
Konkurse wurden die noch in den Ställen vorhandenen 142 Stück im
durchschnittlichen Schätzungswert von je Fr. 100.- als vom Beklagten zu
Eigentum angesprochen bezeichnet. Dieser Konkurs gelangte nicht zur
Durchführung; er wurde am 23. November 1936 mangels Aktiven eingestellt und
hernach mangels Sicherstellung der Konkurskosten gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG
geschlossen.
B. - Etwa ein Jahr später hoben die vier klagenden Gesellschaftsgläubiger
gegen die drei gewesenen Gesellschafter, die nach Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG nicht mehr der
Konkursbetreibung unterlagen, Betreibungen auf Pfändung an. Sie erhielten in
allen diesen Betreibungen Verlustscheine.

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Hierauf belangten sie den Beklagten mit der vorliegenden Anfechtungsklage im
Sinne von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG auf Herausgabe der 142 Schweine zur Verwertung,
eventuell auf Zahlung des Gesamtbetrages von Fr. 11592.55 ihrer
Verlustforderungen, nebst Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 1937.
C. - Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Klage am 12. Juli 1939 für
insgesamt Fr. 11649.35 mit Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 1938 zugesprochen.
Der Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht und beantragt neuerdings
gänzliche, eventuell teilweise Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den im kantonalen Urteil dargelegten tatsächlichen Verhältnissen hat sich
die Kollektivgesellschaft durch den Zurückverkauf der unbezahlt gebliebenen
Schweine unter Verrechnung des Kaufpreises sozusagen ihres einzigen Aktivums
entäussert und damit eine nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG anfechtbare Zuwendung an den
Beklagten vollzogen. In ihrem Konkurse hätte dieses Geschäft durch die Masse
oder allenfalls durch einzelne Gesellschaftsgläubiger als Zessionare gemäss
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG mit Erfolg angefochten werden können. Da jedoch zur
Durchführung auch nur des summarischen Konkursverfahrens nicht genug
verfügbares Gesellschaftsvermögen vorlag und kein Gläubiger die
bekanntgemachte Frist zur Leistung der erforderlichen Sicherheit benutzte,
musste der Konkurs ohne weiteres geschlossen worden, und so blieb auch der in
Frage stehende Anfechtungsanspruch ungenutzt. Die Kläger glauben nun, das
Anfechtungsrecht nachträglich auf Grund fruchtloser Auspfändung der einzelnen
Gesellschafter noch ausüben zu können. Das ist ihnen jedoch entgegen der
Ansicht der kantonalen Gerichte verwehrt:
Das Vermögen einer Kollektivgesellschaft unterliegt dem Zugriff ihrer
Gläubiger unter Ausschluss der Privatgläubiger

Seite: 140
der einzelnen Gesellschafter (Art. 566 aOR, 570 Abs. 1 nOR). Demgemäss ist
auch die Anfechtung von Entäusserungsakten, die das Gesellschaftsvermögen
betreffen, eine Angelegenheit der Gesellschaftsgläubiger unter Ausschluss der
Privatgläubiger der Teilhaber. Solche Anfechtung hat ihren Platz nur im
Konkurse der Gesellschaft selbst. Legitimiert zur Anfechtung ist deren
Konkursmasse oder, bei deren Verzicht, jeder Gesellschaftsgläubiger als
Zessionar der Masse gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG. Die Kläger sind freilich
Gesellschaftsgläubiger; sie vermögen sich aber auf keine derartige Abtretung
zu berufen, wozu es ja sowenig wie überhaupt zu einem Verzichtsbeschluss der
Masse selbst kommen konnte. Nachdem der Gesellschaftskonkurs auf solche Art
gescheitert ist, sind die Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten
untergegangen; es wäre denn, aus besonderem Grunde könnte nochmals ein Konkurs
über die Kollektivgesellschaft herbeigeführt werden, was indessen im
vorliegenden Prozesse nicht zu prüfen ist. In der Zwangsvollstreckung gegen
die einzelnen Gesellschafter lässt sich das seinerzeit im Konkurs der
Gesellschaft Versäumte nicht mehr nachholen. Am Konkurs eines Gesellschafters
sind auch dessen Privatgläubiger beteiligt, die nach dem Gesagten durch
anfechtbare Rechtshandlungen der Gesellschaft nicht berührt werden, und ebenso
kann gegebenenfalls eine Betreibung auf Pfändung wie von einem
Gesellschaftsgläubiger so auch von einem Privatgläubiger angehoben werden.
Schon daraus ergibt sich, dass der Konkurs eines Gesellschafters oder ein im
Pfändungsverfahren gegen ihn ausgestellter Verlustschein nicht als Titel zur
Anfechtung von Rechtshandlungen der Kollektivgesellschaft gelten kann. Das
Vermögen der Gesellschaft und die wegen dessen Beeinträchtigung zu erhebenden
Anfechtungsansprüche sind eben im Gesellschaftskonkurse zu liquidieren. Kann
ein solcher Konkurs nicht mehr in Gang gebracht werden, so fehlt es an der
Grundlage zur Ausübung des von den Klägern angerufenen Anfechtungsrechtes.

Seite: 141
Es geht schlechterdings nicht an, einzelnen Gläubigern der Gesellschaft ein
solches Klagerecht zuzugestehen, ohne dass ein von der Masse, also der
Gesamtheit dieser Gläubiger, ausgesprochener Verzicht vorliegt und alle
beteiligten Gläubiger Gelegenheit erhalten haben, sich die Ansprüche der Masse
abtreten zu lassen.
Aus den Rechten, die den Gesellschaftern ihrerseits am Gesellschaftsvermögen
zustehen, folgt nichts für die vorliegende Klage. Es mag sein, dass
irgendwelches Gesellschaftsvermögen, wenn auch nicht genug, um auch nur die
Kosten eines summarischen Konkursverfahrens zu decken, vorhanden war und den
Gesellschaftern zufiel. Das Betreffnis jedes Gesellschafters gehörte nun zu
seinem persönlichen Vermögen und unterlag in den gesetzlichen Schranken der
Pfändung zugunsten von Gesellschafts- wie Privatgläubigern. Die in Frage
stehenden Anfechtungsansprüche konnten dagegen nicht auf solche Weise in das
Vermögen der Gesellschafter gelangen. Sie machten gar keinen Teil des
Gesellschaftsvermögens aus, standen nicht der Gesellschaft als solcher zu,
sondern konnten nach Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG nur ihrer die Gesamtheit der Gläubiger
vertretenden Konkursmasse erwachsen. Die Kläger stützen sich jedoch auf
angebliche eigene, aus den Verlustscheinen hervorgehende Anfechtungsansprüche;
deren Gegenstand könnte nach dem Gesagten nur die Rückgewähr von Vermögen
sein, das den betriebenen Schuldnern, nicht der Gesellschaft entfremdet worden
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung des Beklagten wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 12. Juli 1939 aufgehoben und die Anfechtungsklage
abgewiesen.