SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 56 - 1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
|
1 | Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: |
a | die Eintragung; |
b | die Lufttüchtigkeit; |
c | die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften. |