S. 110 / Nr. 20 Familienrecht (d)

BGE 65 II 110

20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Juni 1939 i. S. Rudolf gegen König

Regeste:
Interzession des Minderjährigen zu Gunsten der Eltern, Art. 282 ZGB, beim Kauf
einer Liegenschaft durch den Minderjährigen mit Zustimmung des Vaters? (Erw.
1.)
Schuldübernahme im Grundpfandrecht, Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
/846
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 846 - 1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.
1    Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.
2    Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbriefforderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.
ZGB, Art. 175
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
OR;
Rechtsstellung des nichtentlassenen alten Schuldners nach ergebnisloser
Durchführung der Grundpfandverwertung (Erw. 2).
Intercession du mineur en faveur de ses parents, art. 282 CC. L'acquisition
d'un immeuble par un mineur avec l'autorisation de son père tombe-t-elle sous
le coup de l'art. 282 CC? (Consid. 1.)
Reprise de la dette garantie par gage immobilier, art. 832/846 CC art. 175 CO,
situation juridique de l'ancien débiteur non libéré lorsque la réalisation du
gage a été infructueuse (consid. 2).
E un negozio giuridico ai sensi dell'art. 282 CC l'acquisto di un immobile da
parte di un minorenne col consenso del padre? (consid. 1.)
Assunzione di debito ipotecario, art. 832/846 CC e art. 175 CO posizione
giuridica del precedente debitore, allorchè la vendita del pegno immobiliare è
stata infruttuosa (consid. 2).

A. ­ Der Kläger Rudolf, von Beruf Liegenschaftshändler, verkaufte laut
öffentlich beurkundetem Kaufvertrag

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vom 13. November 1933 dem Beklagten Fritz König und dessen Schwester Rosa
König das Hotel Löwen in Oerlikon `` zu Gesamteigentum als einfacher
Gesellschaft N, Da die beiden Käufer noch minderjährig waren (Fritz König ist
am 19. Januar 1914, Rosa König am 7. August 1916 geboren), unterzeichnete
neben ihnen auch ihr Vater Fritz König sen. als Inhaber der elterlichen Gewalt
den Kaufvertrag. Der Kaufpreis von Fr. 172000.­ wurde wie folgt getilgt: Fr.
163343.75 durch Übernahme bestehender Grundpfandschulden, Fr. 1000.­ durch
Zeichnung eines Wechsels durch Vater König, Fr. 7656.25 durch Barzahlung bei
Kaufsabschluss.
Die Barzahlung wurde von Vater König geleistet, und ebenso bezahlte er eine
Grundpfandschuld von Fr. 5631.50, die kurz nach dem Erwerb fällig wurde.
Das, Hotel wurde von den Eltern König auf den Namen der Kinder geführt. Dies
deshalb, weil der Mutter König wegen unseriöser Wirtschaftsführung das Patent
entzogen worden war, so dass nach den Bestimmungen der zürcherischen
Wirtschaftsgesetzgebung weder sie noch ihr Ehemann ein Wirtschaftspatent
erhalten konnten. Anfänglich halfen der Beklagte und seine Schwester im
Betrieb mit, die Schwester bis zu ihrer im September 1934 erfolgten
Verheiratung, der Beklagte bis Anfang Februar 1935, in welchem Zeitpunkt er
als Versicherungsagent in die Dienste der «Union Genf» trat. Ende 1935 schied
er dort wieder aus. Ob er in der Folge bis zur Übernahme einer eigenen
Wirtschaft in Niederuzwil wieder im Wirtschaftsbetrieb der Eltern mithalf, ist
nicht abgeklärt.
B. ­ Unter den von den Käufern übernommenen Grundpfandschulden befand sich im
dritten Rang ein Inhaberschuldbrief von Fr. 29000.­ zu Gunsten der Brauerei A.
Hürlimann A.-G. in Zürich. Vom Grundbuchamt gemäss Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
/846
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 846 - 1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.
1    Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.
2    Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbriefforderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.
ZGB vom
Eigentumswechsel und der Übernahme der Schuldpflicht durch die Erwerber
benachrichtigt, erklärte die Gläubigerin jedoch, den bisherigen Schuldner
Rudolf beibehalten zu wollen.

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Im Jahre 1935 wurde gegen Fritz und Rosa König durch einen im Range der
Brauerei A. Hürlimann A.-G. vorgehenden Grundpfandgläubiger Betreibung auf
Grundpfandverwertung angehoben. Die Verwertung ergab einen Erlös von Fr.
126000.­. Die Forderung der Brauerei kam im vollen Betrage von Fr. 31189.10 zu
Verlust. Das Betreibungsamt Zürich 11 stellte der Brauerei am 29. April 1936
einen auf den Namen der Pfandeigentümer lautenden Pfandausfallschein aus,
obwohl die Pfandeigentümer gar nie persönliche Schuldner der Pfandforderung
geworden waren. Diesen Pfandausfallschein zedierte die Brauerei am 21. Januar
1938 an den Kläger «als behaftetem Hypothekarschuldner» .
C. ­ Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den Beklagten auf Bezahlung
von Fr. 31189.10 nebst 5% Zins seit 29. April 1936. Er stützt seine Klage
einerseits auf den Kaufvertrag vom 13. November 1933, laut welchem der
Beklagte zur Übernahme der Grundpfandschulden verpflichtet sei, und anderseits
auf den ihm von der Brauerei abgetretenen Pfandausfallschein.
D. ­ Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit der Begründung, es habe
sich bei dem Kauf der Liegenschaft um ein Interzessionsgeschäft im Sinne von
Art. 282 ZGB gehandelt, das mangels der vorgeschriebenen Mitwirkung eines
Beistandes und Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde ungültig sei. Aus
dem Pfandausfallschein könne der Kläger keine Rechte ableiten, weil die
Abtretung nur simuliert sei.
E. ­ Sowohl das Bezirksgericht Untertoggenburg wie das Kantonsgericht St.
Gallen wiesen die Klage ab, weil der Kauf den Charakter eines
Interzessionsgeschäfts gehabt habe, was dem Kläger erkennbar gewesen sei,
sodass das Geschäft mangels der erforderlichen Mitwirkung der
Vormundschaftsbehörden unverbindlich gewesen sei. Eine Genehmigung nach
erreichter Volljährigkeit liege nicht vor; denn die Genehmigung könne nicht
stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden, sondern

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nur durch neuen Rechtsakt in der für das betreffende Rechtsgeschäft
vorgeschriebenen Form. Selbst bei Verbindlichkeit des Kaufvertrages müsste die
Klage übrigens abgewiesen werden, weil der Kläger, solange er selber die
Pfandgläubigerin nicht befriedigt habe, keinen Anspruch auf Bezahlung der
eingeklagten Summe erheben, sondern höchstens deren Leistung an die
Pfandgläubigerin verlangen könne. Aus der Abtretung der Pfandausfallforderung
durch die Brauerei könne der Kläger nichts ableiten, weil die Brauerei den
Beklagten gar nie als persönlichen Schuldner angenommen und daher auch keine
Forderung gegen ihn habe.
F.­Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. März 1939 reichte der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht ein mit dem erneuten Antrag auf Gutheissung
der Klage im vollen Umfang.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob der Kaufvertrag vom 13.
November 1933 ein Interzessionsgeschäft im Sinne von Art. 282 ZGB sei, wie die
beiden Vorinstanzen angenommen haben.
Die genannte Bestimmung setzt voraus, dass die vom Minderjährigen eingegangene
Verpflichtung im Interesse der Eltern erfolgt sei. Dies ist unzweifelhaft der
Fall, wenn der Minderjährige für eine Schuld des einen oder andern Elternteils
irgendeine Sicherheit leistet, sei es eine persönliche, durch Bürgschaft oder
Garantieversprechen, sei es eine dingliche, durch Pfandbestellung an Fahrnis
oder Immobilien. Diesen Fällen gleichzuachten sind diejenigen, in denen die
Leistung, die der Minderjährige vom Dritten erhält, in das Vermögen der Eltern
übergehen soll, wie z. B. bei Aufnahme eines Darlehens durch den
Minderjährigen, um es den Eltern zur Verfügung zu stellen. Verbleibt aber die
vom Minderjährigen zum Ausgleich seiner

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Verpflichtung erworbene Sache in seinem Eigentum, so kann nicht mehr von einer
Verpflichtung im Interesse der Eltern gesprochen werden; in einem solchen
Falle verpflichtet sich der Minderjährige in seinem eigenen Interesse. Dies
trifft in ganz besonderm Masse zu beim Erwerb einer Liegenschaft, welche im
Eigentum des Minderjährigen bleibt. Dass die Eltern kraft ihres
Nutzungsrechtes am Kindesvermögen die Liegenschaft bewohnen und sonstwie aus
ihr Nutzen ziehen können, ändert hieran nichts. Wollte man anders entscheiden,
so müsste konsequenterweise für den Erwerb einer Liegenschaft durch eine
Ehefrau ebenfalls die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde verlangt werden,
weil auch in einem solchen Falle der Ehemann aus dem Bewohnen und der Nutzung
der Liegenschaft einen Vorteil zöge. Eine Anwendung des Art. 282 ZGB auf alle
Fälle, in denen irgend ein entferntes tatsächliches Interesse der Eltern
nachweisbar wäre, würde zudem eine für den Verkehr untragbare Unsicherheit
nach sich ziehen. Eine Ausnahme wäre höchstens dort gerechtfertigt, wo
feststünde, dass der Inhaber der elterlichen Gewalt bewusst ein für den
Minderjährigen nachteiliges Geschäft wegen der für ihn selber damit
verbundenen Vorteile abgeschlossen habe. Davon kann hier indes nicht die Rede
sein. Alles spricht vielmehr dafür, dass Vater König mit dem Kauf der
Liegenschaft auch für die Kinder ein vorteilhaftes Geschäft zu machen glaubte.
Wäre er der gegenteiligen Auffassung gewesen, so wäre nicht einzusehen, wieso
er für sich selber einen Vorteil hätte erhoffen können; denn er hätte sich
doch sagen müssen, dass die zu übersetztem Preis erworbene Liegenschaft nicht
einen die Hypothekarzinsen übersteigenden und damit ihm zufallenden Ertrag
abwerfen werde.
Ist somit schon der Interzessionscharakter des Geschäftes zu verneinen, so
braucht nicht geprüft zu werden, ob das nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts weiter erforderliche Merkmal der Erkennbarkeit für die
Gegenpartei gegeben wäre. Ebenso kann die Frage der Genehmigung

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durch den Beklagten nach erreichter Volljährigkeit dahingestellt bleiben.
2. ­ Die Vorinstanz hat die Klage auch aus dem weiteren Grunde abgewiesen,
dass der Kläger nicht befugt sei, Zahlung an sich selbst zu verlangen, solange
er die Pfandgläubigerin nicht befriedigt habe.
Nun ist allerdings richtig, dass auf Grund des zwischen altem und neuem
Schuldner abgeschlossenen internen Schuldübernahmevertrages im Sinne von Art.
175
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
OR der alte Schuldner nur verlangen kann, dass der Schuldübernehmer ihn
von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger durch Zahlung an diesen
befreie, oder, wenn die übernommene Schuld noch nicht fällig ist, Sicherheit
leiste. Diese Regelung hat im Grundpfandrecht ihre ganz besondere Berechtigung
deshalb, weil sonst der nicht als persönlicher Schuldner angenommene
Pfandeigentümer, der an den alten Schuldner zahlt, der Gefahr ausgesetzt wäre,
dass der alte Schuldner die Zahlung nicht weiterleite und der Gläubiger dann
gleichwohl auf das Pfand greife. Im vorliegenden Falle ist jedoch das Pfand
bereits ­ mit negativem Ergebnis für den Gläubiger ­ verwertet, so dass die
genannte Gefährdung des Schuldübernehmers ausser Betracht fällt. Mit Rücksicht
auf diese ganz besondere Rechtslage kann daher das Begehren auf Leistung an
den alten Schuldner als zulässig betrachtet werden. Es liegt dies auch
durchaus im eigenen Interesse des Beklagten, der sonst nur einen zweiten
Prozess über sich ergehen lassen müsste.
Der Einwand, dem alten Schuldner stehe, solange er den Gläubiger nicht
befriedigt habe, gar keine Regressforderung gegen den Schuldübernehmer zu, ist
nicht stichhaltig. Da der Pfandgläubiger zufolge Nichtannahme des neuen
Schuldners gar nie dessen persönlicher Gläubiger geworden ist, so stehen ihm
auch keine Rechte gegen jenen zu, die durch Erfüllung der Schuld im Sinne
einer Regressforderung auf den alten Schuldner übergehen könnten. Die
Rechtslage ist somit genau dieselbe, ob der alte Schuldner

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den Gläubiger befriedigt habe oder nicht. In beiden Fällen leitet sich sein
Anspruch auf Zahlung aus dem Kaufvertrag her und tritt als Teil des Anspruches
auf den Kaufpreis an Stelle des vom Käufer abgegebenen
Schuldbefreiungsversprechens, das durch Nichtannahme des neuen Schuldners
durch den Gläubiger undurchführbar geworden ist. Da die Klage aus den
vorstehenden Erwägungen geschützt werden muss, ist es ohne Bedeutung, dass der
Kläger aus dem Pfandausfallschein aus den von der Vorinstanz erwähnten Gründen
keine Rechte ableiten kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 9. März 1939 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem
Kläger Fr. 31189.10 nebst 5% Zins seit 29. April 1936 zu bezahlen