S. 147 / Nr. 36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 64 III 147

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juli 1938 i. S. Trachsler und
Pfenninger gegen Milchgenossenschaft Adetswil-Bäretswil.

Regeste:
Gläubigeranfechtung nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG: Ist Gegenstand der Anfechtung die
Tilgung einer in ihrem Bestande nicht angefochtenen Forderung, so treten mit
der Rückgewähr des Empfangenen die Gläubigerrechte nicht nur gegenüber dem
Schuldner, sondern auch gegenüber Bürgen wieder in Kraft. Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
, besonders
Abs. 2 SchKG. Art. 501
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 501 - 1 Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.
1    Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.
2    Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn einstellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden ist.
3    Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bürgen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitgeteilt wird.
4    Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Hauptschuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder eingeschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrechnungsverkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf diese Einrede nicht verzichtet hat.
(sowie 94 und 180) OR. (Erw. 1-4).
Verantwortlichkeit des Gläubigers gegenüber dem Bürgen für die Unterlassung,
ein Retentionsrecht im Konkurse des Schuldners geltend zu machen. Art. 509
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 509 - 1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
1    Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
2    Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.
3    Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaften sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.
4    Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.
5    Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.
6    Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.
und
511
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 511 - 1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
1    Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
2    Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.
3    Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.
OR. (Erw. 5).
Action révocatoire, art. 285 et sv. LP: Lorsque l'action porte sur
l'extinction d'une créance non contestée en soi, la restitution de la somme
touchée fait revivre les droits du créancier non seulement envers le débiteur,
mais encore envers les cautions. Art. 291, spécialement al. 2 LP; 501 (ainsi
que 94 et 180) CO. (Consid. 1 à 4).
Responsabilité du créancier à l'égard de la caution lorsqu'il omet de faire
valoir un droit de rétention dans la faillite du débiteur. Art. 509 et 511 CO.
(Consid. 5).
Azione revocatoria, art. 285 e seg LEF: Se l'azione porta sull'estinzione d'un
credito non contestato in sè, la restituzione della somma fa rinascere i
diritti del creditore non soltanto verso il debitore ma anche verso i
fideiussori. Art. 291 specialmente cp. 2 LEF; art. 501, come pure 94 e 180 CO
(consid. 1-4).

Seite: 148
Responsabilità del creditore di fronte al fideiussore per aver omesso di far
valere un diritto di ritenzione nel fallimento del debitore. Art. 509 e 511 CO
(consid. 5).

A. - Die Klägerin, Milchgenossenschaft Adetswil-Bäretswil, verkaufte dem
Sennen Johann Reimann vom 1. November 1931 hinweg die Milch der Kühe ihrer
Mitglieder und Freilieferanten und vermietete ihm ihre Sennhütte. Für Reimanns
Verpflichtungen aus diesen Verträgen verbürgten sich die Beklagten Trachsler
und Pfenninger solidarisch bis zu Fr. 10000.-. Am 12. September 1936 bat
Reimann die Klägerin um Entlassung aus dem laufenden Vertrage, weil er
fürchte, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Schon drei Tage später wurde
das Vertragsverhältnis neu geordnet. An Reimanns Stelle trat ein Milchverband
in den Vertrag ein. Reimann überliess der Klägerin als Gegenwert für deren
Forderung von Fr. 4974.75 (wovon Fr. 1582.30 für Hüttenzins) 30 Schweine, 690
kg Käse und 15¾ kg Butter, was alles der eintretende Verband unter Barzahlung
von Fr. 4974.75 an die Klägerin übernahm. Diese gab den Beklagten anfangs
Oktober 1936 vom Geschehenen Kenntnis und bemerkte dazu, im Fall erfolgreicher
Anfechtung des Tilgungsgeschäftes müsste sie sie dann doch noch als Bürgen
belangen.
B. - Zu solcher Anfechtung durch einige Konkursgläubiger gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG
kam es dann in dem am 18. November 1936 über Reimann eröffneten Konkurse, mit
dem Ergebnis, dass die heutige Klägerin, die den Bürgen den Streit verkündigt
hatte, sich durch gerichtlichen Vergleich vom 3. Juni 1937 zur Rückgewähr des
Betrages von Fr. 4974.75 verpflichtete und den Vergleich dann auch vollzog.
C. - Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die solidarische Haftung der Bürgen
für den zurückgewährten Betrag samt Zins in Anspruch. Das Obergericht des
Kantons Zürich hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 1937, zugestellt am
25. April 1938, geschützt. Die Beklagten ziehen die Sache an das Bundesgericht
weiter und

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beantragen neuerdings vollständige Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung
der Urteilssumme um den darin enthaltenen Betrag des Hüttenzinses. Sie sind
der Auffassung, ihre Haftung sei zufolge der von Reimann vorgenommenen Tilgung
endgültig erloschen. Der Erfolg der gegen die Klägerin gerichteten
Anfechtungsklage berühre sie als Drittpersonen nicht. Mit dem Eventualbegehren
wird die Klägerin dafür verantwortlich gemacht, dass sie es unterliess, für
den Hüttenzins das Retentionsrecht auszuüben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Für den Fall, dass, wie es hier unbestritten zutrifft, die anfechtbare
Rechtshandlung in der Tilgung einer nicht bereits anfechtbar begründeten
Forderung besteht, bestimmt Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG, dass die Forderung mit der
Rückerstattung des Empfangenen «wieder in Kraft tritt». Die Klägerin ist denn
auch (in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 10 des Bundesgerichtes vom 9. Juli
1915) in Reimanns Konkurse mit ihrer Forderung zugelassen worden, und es
werden auch hier im Prozess gegen deren Bestand keine Einwendungen erhoben.
Die Beklagten meinen freilich, es handle sich nicht mehr um die seinerzeit von
ihnen verbürgte, sondern um eine neue, auf dem Anfechtungsrechte beruhende
Forderung. Diese Ansicht scheitert aber am klaren Texte der erwähnten
Bestimmung, wonach die anfechtbar getilgte Forderung selbst, nach Massgabe der
Rückgewähr, wieder geltend gemacht werden kann. Der französische und der
italienische Text stimmen damit überein («Le créancier qui a restitué ce qui
lui a été payé ... rentre dans ses droits; ... rientra ne'suoi diritti»).
2.- Ob mit der Forderung auch Nebenrechte, insbesondere gegenüber Dritten,
wieder aufleben, ist umstritten. Das Bundesgericht hat bereits in der Sache
Joye gegen Caisse d'Epargne et de Prêts de Châtonnaye (BGE 61 III 49) auf die
geteilten Lehrmeinungen hingewiesen, die Frage

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aber nicht grundsätzlich entschieden, sondern nur ausgesprochen, dass nach
erfolgter Rückgewähr ein Bürge jedenfalls dann wieder hafte, wenn er selbst um
die zum Nachteil anderer Gläubiger geleistete Zahlung gewusst und sie
veranlasst oder unterstützt hatte. Den hier Beklagten fällt solches Verhalten
nicht zur Last; daher ist die grundsätzliche Frage zu beurteilen.
Der Wortlaut des Gesetzes legt weder die eine noch die andere Auslegung nahe.
Weder fordert er die Einbeziehung der Nebenrechte, noch schliesst er sie aus.
Unter Vorbehalt besonderer Untergangsgründe haben die Nebenrechte im
allgemeinen das Schicksal der Forderung zu teilen. Es frägt sich, ob hievon
abweichend die vollstreckungsrechtliche Anfechtbarkeit und die allfällige
erfolgreiche Anfechtung einer Tilgung einem Bürgen gegenüber unbeachtlich zu
lassen sei.
3.- Aus dem Vollstreckungsrechte (Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG) rechtfertigt sich eine
derartige Abweichung nicht. Der Hinweis auf die persönliche Natur des in Art.
291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG vorgesehenen Erstattungsanspruches, mit dem die Ansprüche
gemäss Abs. 2 daselbst auf gleiche Linie zu stellen seien (so neuerdings P.
GOETTISHEIM, Die Wirkungen paulianischer Anfechtung auf die accessorischen
Rechte im Konkurs; Basler Festgabe für Fritz Goetzinger, 112 ff.), geht fehl.
Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG gibt dem die Leistung des Schuldners zurückgewährenden
Anfechtungsgegner Anspruch auf Erstattung seiner Gegenleistung, soweit sie im
Vermögen des Schuldners in Natur oder dem Werte nach noch vorhanden ist. Dafür
besteht anerkanntermassen keine blosse Konkursforderung, sondern eine
Massaverbindlichkeit, wie denn nur so der Austausch von Leistung und
Gegenleistung ganz rückgängig gemacht werden kann. Zu bemerken ist, dass als
Gegenleistung im Sinne dieser Bestimmung nur in Betracht fällt, was sich der
anfechtbaren Handlung des Schuldners selbst als (sei es auch im Verhältnis zum
Verluste noch so geringer) Gewinn zuschreiben lässt, nicht dagegen, was dem

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Schuldner bereits unabhängig von der anfechtbaren Handlung vorgeleistet war,
wenn auch aus demselben Schuldverhältnis. Bei Vorleistungen im letztern Sinne
hat es auch im Falle der Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung des Schuldners
sein Bewenden. Eine Erstattung als Massaverbindlichkeit kommt alsdann nicht in
Frage, sondern nur eben die Geltendmachung der ursprünglichen, zufolge der
Rückerstattung des Empfangenen nicht mit Erfolg getilgten Forderung, gemäss
Abs. 2 daselbst. Daneben mögen wahlweise Ansprüche auf Rückerstattung eigener
Leistungen ebenfalls als gewöhnliche Konkursforderungen, unter Rücktritt vom
Vertrage, erhoben werden können. Aus alldem erhellt, dass Abs. 2 von Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

SchKG nicht bloss einen Anwendungsfall des in Abs. 1 vorgesehenen
Erstattungsanspruches regelt. Erstattung gemäss Abs. 1 kann gefordert werden,
auch wenn kein Schuldverhältnis besteht, aus dem der Anfechtungsgegner bei
Rückgewähr des Empfangenen eine Forderung als nun wieder ungetilgte erheben
könnte, und anderseits hängt die Geltendmachung einer solchen Forderung gemäss
Abs. 2 nicht davon ab, dass die anfechtbare und nun zurückzugewährende
Leistung des Schuldners mit einer speziell dafür als Preis bezahlten
Gegenleistung erkauft worden war. Ansprüche gemäss Abs. 1 und 2 mögen in einem
und demselben Anfechtungsfalle nebeneinander erhoben werden können; es handelt
sich aber, wie gesagt, um Ansprüche verschiedener Art. Keineswegs kann aus dem
Fehlen von Bürgschaften für die allfällige Erstattungsforderung gemäss Abs. 1
geschlossen werden, dass Bürgschaften, die für die vertragliche, nach Abs. 2
wieder auflebende Forderung gültig begründet wurden, nicht gleichfalls als
Nebenrechte wieder aufleben.
Mit dem Hinweis auf die persönliche Natur der Anfechtungsklage und auch des
Erstattungsanspruches gemäss Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG, der nach dem Ausgeführten,
sofern die Gegenleistung wenigstens dem Werte nach noch im Schuldnervermögen
vorhanden ist, nicht etwa nur eine

Seite: 152
gewöhnliche Konkursforderung darstellt, will indessen noch gesagt werden, die
Anfechtungsklage mit allen ihren Folgen berühre nur die Parteien des
Anfechtungsprozesses; für an diesem Prozesse nicht als Parteien beteiligte
Bürgen sei es so zu halten, wie wenn es gar nicht zur Anfechtung gekommen
wäre. Auch diese Betrachtungsweise hält der Prüfung nicht stand. Art. 291 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG gibt dem zurückgewährenden Anfechtungsgegner nicht bloss einen (gegen
den Schuldner selbst zu richtenden) vollstreckungsrechtlichen Anspruch,
sondern lässt nach seinem klaren Wortlaut die Forderung überhaupt wieder in
Kraft treten. Würde übrigens die Vorschrift zunächst einfach dahin verstanden,
die Forderung sei bei Rückgewähr des Empfangenen wiederum vollstreckbar, so
könnte damit auch nichts anderes gesagt sein, als dass aus der rückgängig zu
machenden Tilgung bei tatsächlicher Rückgewähr keine Einwendung gegen den
Bestand der Forderung mehr erhoben werden könne, weder in einem zur
Beseitigung eines Rechtsvorschlages hängig werdenden Prozesse noch in einem
Kollokationsstreite noch in einer neuen, für einen allfälligen Verlustschein
einzuleitenden Betreibung. Solche Ausschaltung der auf die rückgängig gemachte
Tilgung gestützten Tilgungseinrede hat notwendig materiellrechtliche
Bedeutung. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich angesichts der eindeutigen
Fassung von Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG, wonach von vornherein die Forderung als
solche, nicht nur ein Vollstreckungsanspruch wieder in Kraft tritt. Dass die
Forderung nicht auch gegenüber Bürgen als ungetilgte wieder anzuerkennen sei,
folgt sodann nicht aus der Beschränkung des Kreises der am Anfechtungsprozesse
beteiligten Parteien gemäss Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG. Handelt es sich doch nicht darum,
solche Bürgen ähnlich wie den anfechtungsbeklagten Gläubiger zur Preisgabe von
Vermögen zu Handen der anfechtenden Gläubigerschaft bezw. Konkursmasse
anzuhalten, sondern darum, die Rechte des Anfechtungsgegners womöglich zu
wahren, wenn dieser dem

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Anfechtungsanspruche stattgibt. Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG setzt, wie dargetan,
eine in ihrem Bestande nicht angefochtene Forderung voraus, deren vorzugsweise
Erfüllung allein Gegenstand der Anfechtung bildet. In einem solchen Falle wird
die Rückgewähr des vom Schuldner Geleisteten nicht dazu verlangt, um den
Empfänger nun überhaupt leer ausgehen zu lassen, sondern nur, um ihn in die
Lage eines unbefriedigten Gläubigers zurückzuversetzen, der wie die andern
Gläubiger nach Massgabe des Ranges seiner Forderung sich mit dem darauf
entfallenden Verwertungsergebnis (Konkursbetreffnis) begnügen soll. Dem darauf
gerichteten Anfechtungsanspruch wird genügt, wenn die angesichts des
Unvermögens des Schuldners, alle mindestens im gleichen Range stehenden
Forderungen ebenso zu erfüllen, nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG anfechtbare Erfüllung
rückgängig gemacht und das Schuldverhältnis so wieder hergestellt wird, wie es
war und ohne die anfechtbare Erfüllung geblieben wäre. Gerade um den auf
öffentlichem Vollstreckungsrechte beruhenden Eingriff in die Rechte des
Anfechtungsbeklagten dementsprechend zu begrenzen, lässt Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG
die Rechte des Anfechtungsgegners aus dem Schuldverhältnis, soweit sie nicht
angefochten sind, bestehen. Aus diesem Gesichtspunkte kann für die
Nebenrechte, insbesondere Bürgschaften, nichts anderes gelten als für die
Forderung selbst; gehört doch die Anerkennung jener Rechte mit zur
Wiederherstellung der Lage des nicht mehr durch vorzugsweise Tilgung
begünstigten Gläubigers, und handelt es sich doch um Rechte, die in ihrem
Bestande sowenig wie die Forderung selbst angefochten waren und deren
Geltendmachung durch den Gläubiger denn auch das Schuldnervermögen nicht
berührt, sondern nur den Eintritt des zahlenden Bürgen in die Gläubigerrechte
gemäss Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
OR nach sich ziehen kann. Mag die der Anfechtungsklage
zugeschriebene persönliche Natur mitunter den Erfolg der Anfechtung
beeinträchtigen und demgemäss, anders als im vorliegenden Falle, nur einem
teilweisen Wiederaufleben der

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Gläubigerrechte Raum geben, so treten doch nach dem Ausgeführten in dem
Umfange wie die Forderung auch die Bürgschaften wieder in Kraft, falls sie
nicht etwa aus besondern Gründen, abgesehen von der nun rückgängig gemachten
und daher nicht mehr beachtlichen Tilgung, untergegangen sind. Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

SchKG ist ein Ausfluss des Grundsatzes, dass innerhalb der Schranken des
öffentlichen Rechtes begründete Privatrechte geschützt und Eingriffe kraft
öffentlichen Rechtes in ihren Auswirkungen auf das beschränkt werden sollen,
was das zu wahrende öffentliche Interesse verlangt.
4.- Eine solche Weiterhaftung des Bürgen bei Rückgabe einer zur Tilgung der
Forderung anfechtbar vorgenommenen Leistung des Schuldners ist auch vom
Standpunkte des Bürgschaftsrechtes aus nicht derart regelwidrig, dass ihre
Annahme mangels einer ausdrücklich den Bürgen einbeziehenden Bestimmung
bedenklich erschiene. Art. 501
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 501 - 1 Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.
1    Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.
2    Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn einstellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden ist.
3    Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bürgen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitgeteilt wird.
4    Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Hauptschuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder eingeschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrechnungsverkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf diese Einrede nicht verzichtet hat.
OR, wonach der Bürge durch jedes Erlöschen der
Hauptschuld frei wird, bringt lediglich die unselbständige Natur der
Bürgschaftsverpflichtung in einer bestimmten Beziehung zum Ausdruck und setzt
somit ein gültiges Erlöschen der Hauptschuld voraus. Wie es bei zivilrechtlich
einwandfreier, aber aus Vollstreckungsrecht anfechtbarer Erfüllung zu halten
sei, lässt sich daraus nicht entnehmen. Doch entspricht der Unselbständigkeit
der Bürgschaftsverpflichtung durchaus die aus Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG
abzuleitende Lösung, wonach mit der Hauptschuld auch Bürgschaften wieder
aufleben. Das OR selbst kennt ein Wiederaufleben der Bürgschaft mit der
Forderung auch in Fällen, wo diese zunächst gültig erloschen war (Art. 94 Abs.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 94 - 1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.
1    Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.
2    Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.
und 180
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 180 - 1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
1    Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
2    Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR). Umsoweniger steht der Weiterhaftung des Bürgen entgegen bei
erfolgreicher Anfechtung gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG, wo ja die Tilgung schon
von Anfang an, in Anbetracht der bei ihrer Vornahme gegebenen Verhältnisse,
anfechtbar war, mag damals auch mehr oder weniger Aussicht auf Vermeidung des
Vermögenszusammenbruches noch bestanden haben. Hätte der Bürge

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die Gefahr solcher Anfechtung nicht zu tragen, so würde er ungerechterweise
entlastet. Er haftet ja für allfällige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: wie
der erst bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit belangbare einfache Bürge
(Art. 495
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 495 - 1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
1    Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
2    Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der einfache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.
3    Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.
4    Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
OR) so auch der Solidarbürge. Mit der erfolgreichen Anfechtung einer
Tilgung ist nun erwiesen - das ist auch hier unbestritten, wo die Klägerin es
nicht auf die gerichtliche Beurteilung des gegen sie angehobenen
Anfechtungsprozesses ankommen liess -, dass die angefochtene
Vermögensentäusserung über die Verhältnisse des Schuldners ging; die
Rückgewähr soll eben dazu führen, die Tilgung der Forderung aus
Schuldnervermögen auf das Mass herabzusetzen, das der wirklichen
Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Hinblick auf seine sämtlichen
Verpflichtungen entspricht. Der Versuch, sich so durch überspannte, der Klage
auf Rückgewähr ausgesetzte Beanspruchung von Vermögen des Schuldners unsichere
Deckung zu verschaffen, wäre dem Gläubiger nicht zuzumuten, wenn er dabei
endgültig die Haftung zahlungsfähiger Bürgen verlieren müsste, und diese
könnten von ihm auch gar nicht verlangen, auf die Gefahr einer
Rückgewährsklage hin sich in solcher Weise an den Schuldner zu halten und sie
endgültig zu befreien. Will man demgemäss den mit der Bürgschaft gegebenen
Haftungsverhältnissen Rechnung tragen, so können anfechtbare Leistungen des
Schuldners einen Bürgen nur entlasten, soweit der Gläubiger in deren Genusse
bleibt, nicht auch für Beträge, die er zurückgewähren muss. Auch so liegt die
Annahme der Leistung des Schuldners durch den Gläubiger zumeist im Interesse
des Bürgen, zumal des Solidarbürgen, der dadurch wenigstens bis auf weiteres
entlastet und je nachdem auch später nicht für das Ganze herangezogen wird.
Überliesse ihm der Gläubiger von vornherein gegen Bezahlung der Forderung den
Rückgriff auf den Schuldner, so bliebe der Bürge ohnehin auf das Ergebnis der
Verwertung angewiesen und hätte eine allenfalls seinerseits erwirkte
anfechtbare Leistung des

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Schuldners gleichfalls zurückzugewähren. An diesen Haftungsverhältnissen soll
eine vom Gläubiger angenommene anfechtbare Leistung des Schuldners nichts
ändern.
Freilich mag sich der Gläubiger bei Annahme einer solchen Leistung vorsehen,
in welcher Weise er sie dem Bürgen zur Kenntnis bringt. Lässt er ihn, etwa gar
wider besseres Wissen, im Glauben, die Leistung sei unanfechtbar und die
Bürgschaft endgültig erloschen, so ist er ihm für dieses Verhalten
verantwortlich. Hier aber hat die Klägerin die Beklagten zugleich mit der
Bekanntgabe des Abtretungsgeschäftes auf die Gefahr einer Gläubigeranfechtung
hingewiesen und die Weiterhaftung der Bürgen für diesen Fall ausdrücklich
vorbehalten.
5.- Kann demnach mangels begründeter Einwendungen die Haftung der Beklagten
als Bürgen nicht für den Gesamtbetrag der Forderung abgelehnt werden, so
erweist sich, entgegen der Entscheidung des Obergerichtes, der Eventualantrag
der Berufung als begründet. Die Klägerin hätte sich für den rückständigen
Hüttenzins in der Tat durch Geltendmachung eines Retentionsrechtes sichern
können und sollen, statt auch die darauf entfallende Forderung als
ungesicherte in Reimanns Konkurse vollständig zu Verlust kommen zu lassen. Es
handelt sich um den seit Anfang des Jahres 1936 aufgelaufenen Teilbetrag von
Fr. 1582.30, wofür die Klägerin an den in der Hütte untergebrachten Schweinen
und Käsen von weit höherem Werte und, nach deren Überlassung an sie gemäss dem
Vertrage vom 15. September 1936, an dem dafür geleisteten Geldersatz
Retentionsrecht hatte. Indem sie es unterliess, für den entsprechenden Teil
der wiederaufgelebten Forderung nachträglich das Retentionsrecht zur
Kollokation anzumelden oder den betreffenden Betrag als retentionsgesichert
mit der Rückgewährverpflichtung zu verrechnen, um den ihr kraft des
Retentionsrechtes vorweg zukommenden Anteil an der zurückzugewährenden Summe
gleich zu beziehen, hat sie die ihr nach Art. 509 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 509 - 1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
1    Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
2    Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.
3    Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaften sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.
4    Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.
5    Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.
6    Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.
und 511 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 511 - 1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
1    Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
2    Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.
3    Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.
OR
gegenüber den Bürgen

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obliegenden Pflichten versäumt. Insoweit muss die Bürgenhaftung wegfallen, da
die preisgegebenen Sicherheiten für den in Frage stehenden Betrag volle
Deckung geboten hätten. Der Umstand, dass Solidarbürgschaft vorliegt, ändert
an den erwähnten Pflichten der Klägerin nichts, und deren Verantwortlichkeit
für die Preisgabe der Sicherheiten bezw. die Unterlassung einer Ausübung des
Retentionsrechtes muss auch bei den etwas verwickelten Verhältnissen des
Falles bejaht werden, die sich übrigens eben wegen der von der Klägerin zu
verantwortenden Vereinbarung vom 15. September 1936 so gestaltet haben. Den
Beklagten kann endlich nicht vorgehalten werden, sie hätten selbst für die
Beachtung des Retentionsrechtes Sorge tragen können; war dies doch nach den
angeführten Bestimmungen des Bürgschaftsrechtes in erster Linie Sache der
Klägerin selbst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Beklagten wird teilweise gutgeheissen und deren Verpflichtung
auf Fr. 3392.45 mit Zins zu 5% seit dem 20. Februar 1937 herabgesetzt.