S. 13 / Nr. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 13

4. Entscheid vom 1. Februar 1938 i. S. Racine und Matthey.

Regeste:
Widerspruchsverfahren nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG. Der Dritte verwirkt sein
Einspruchsrecht trotz Kenntnis von der Pfändung nicht, solange er nach Lage
der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat,
etwas vorzukehren.
Tierce opposition, art. 106 à 109 LP.
Alors même que le tiers a connaissance de la saisie, il n'est pas déchu de son
droit d'opposition aussi longtemps que, d'après l'idée qu'il se fait de bonne
foi de la situation, il n'a pas sujet d'agir.
Rivendicazione secondo gli art. 106-109 LEF.
Il terzo, anche se è a conoscenza del pignoramento, non perde il diritto di
rivendicazione fino a tanto che, secondo l'idea che in buona fede si fa della
situazione, non ha motivo di agire.

Das Betreibungsamt Biel vollzog am 9. Januar 1937 bei Arthur Racine eine
Mobiliarpfändung. Der Schuldner bezeichnete die Gegenstände als Eigentum der
(in Bern wohnenden) Tochter Ruth. Diese legte die vom Betreibungsamt
angeforderten Beweismittel vor und bemerkte im Begleitschreiben: «.... Le
mobilier .... est ma propriété (resp. aussi à mon frère et à ma soeur) depuis
1924». Ihre Widerspruchsklage hatte nur teilweise Erfolg. Der Appellationshof
des Kantons Bern kam mit Urteil vom 22. November 1937 zum Ergebnis, die
Gegenstände Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 13 der Pfändungsurkunde seien von der
Klägerin und ihren zwei Geschwistern gemeinsam zu gleichen Anteilen erworben
worden, weshalb nur der der

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Klägerin zustehende Miteigentumsanteil aus der Pfändung zu entlassen sei. Dass
die beiden Miterwerber nach ihrer Verheiratung (1929 bezw. 1935) ihre Anteile
der Klägerin übertragen hätten, was sie selber bescheinigten, erachtete das
Gericht nicht für erwiesen.
Daraufhin haben nun die (in Lausanne bezw. Neuenstadt wohnenden) Miterwerber
die ihnen nach dem Ausgang des Prozesses verbliebenen Miteigentumsanteile
sofort auch noch beim Betreibungsamte geltend gemacht, und dieses hat darüber
das Widerspruchsverfahren eröffnet durch Ansetzen der Bestreitungsfrist gemäss
Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG an den betreibenden Gläubiger. Auf dessen Beschwerde hat dann
aber die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 6. Januar 1938 das
Widerspruchsverfahren als unstatthaft erklärt, weil die Miteigentumsansprachen
erst nach Ablauf von zehn Tagen, seit die Ansprecher von der Pfändung des
Mobiliars Kenntnis erhalten, erhoben worden und daher als verspätet zu
erachten seien. Mit Rekurs an das Bundesgericht halten die Ansprecher an der
Wirksamkeit ihrer Anmeldungen fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gegenstände, die der Schuldner als Eigentum Dritter bezeichnet oder die ein
Dritter zu Eigentum anspricht, sind in letzter Linie zu pfänden (Art. 95 Abs.
3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG), und es ist über den Drittanspruch das Widerspruchsverfahren gemäss
Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zu eröffnen. Neben der Anmeldepflicht des Schuldners, die
sich aus Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG ergibt, hat die Praxis auch eine solche des Dritten
anerkannt und ist dazu gelangt, dessen Einspruchsrecht gegenüber der Pfändung
als verwirkt zu erachten, wenn es nicht binnen zehn Tagen, seit der Dritte vom
Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, ausgeübt wurde (BGE 37 I 465 Erw. 2 =
Sep.-Ausg. 14, 244 ff. und zahlreiche seitherige Urteile) Solche Verwirkung
hat aber, wie ebenfalls längst erkannt worden ist nicht einzutreten. wo die

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Verzögerung der Anmeldung durch die Umstände gerechtfertigt oder doch
entschuldigt wird (BGE 48 III 49). Die richtige Anwendung dieses Grundsatzes
muss zur Zulassung der Ansprachen der Rekurrenten führen, entgegen der allzu
grossen Strenge gewisser Entscheidungen, wonach als Rechtfertigungsgrund kaum
etwas anderes als eigentliche, objektive Verhinderung in Betracht gezogen
werden dürfte (vgl. BGE 49 III 108). Die Sorgfaltspflicht eines noch nicht
durch Verfügung des Betreibungsamtes in das Verfahren einbezogenen Dritten
darf nicht überspannt werden; werden doch dem Schuldner selbst, als einer
Partei des Betreibungsverfahrens, Erleichterungen der Verteidigung zubebilligt
wie das Nachholen eines versäumten Rechtsvorschlages unter bestimmten
Voraussetzungen und die Erstreckung der Beschwerdefrist zur Geltendmachung der
Unpfändbarkeit auf zehn Tage seit Zustellung der Pfändungsurkunde, worin
ausserdem ausdrücklich auf das Beschwerderecht hingewiesen wird. Solange der
Dritte nach Lage der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine
Veranlassung hat, etwas vorzukehren, soll sein Einspruchsrecht nicht der
Verwirkung unterliegen. So verhielt es sich hier bis zur Beendigung des
Widerspruchprozesses, den die Schwester der Rekurrenten zunächst als
Alleineigentümerin angehoben hatte. Der betreibende Gläubiger wurde keineswegs
im falschen Glauben gelassen, die Möbel seien Eigentum des Schuldners,
vielmehr bezog sich ja die Ansprache der Ruth Racine bereits auf das Ganze. Ob
sie nicht wirklich Alleineigentümerin geworden sei, war zweifelhaft. Irrtum
oder Ungewissheit über rechtliche Verhältnisse verdient nun nicht einfach als
unbeachtlich bezeichnet zu werden; wie ja überhaupt die neuere
Rechtsentwicklung dahin geht, die Berufung auf Rechtsirrtum nicht mehr
schlechthin auszuschliessen (vgl. V. TUHR, OR S. 158). Nachdem das Verfahren
gegenüber Ruth in Gang gesetzt war, kann jedenfalls den Rekurrenten nicht
verargt werden, dass sie vorerst dessen Ergebnis abwarteten, zumal sie gewillt
waren,

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das von der Klägerin (Ruth) verfochtene Eigentum anzuerkennen. Angesichts
dieser Anerkennung im Prozess frägt sich übrigens, ob das Prozessgericht die
Klage nicht ohne weiteres hätte zusprechen können, statt einen Beweis für den
durch die Klägerin behaupteten Erwerb der Anteile der heutigen Rekurrenten zu
verlangen und das Fehlen eines genügenden Beweises hiefür zum Vorteil des
betreibenden Gläubigers auszuwerten. Gegenstand des Widerspruchsprozesses ist
ja nicht die rechtskräftige Feststellung des Eigentums, sondern die
Entscheidung der Frage, ob ein gepfändeter Gegenstand als einer Drittperson
gehörend aus dem Pfändungsbeschlag auszuscheiden habe oder nicht. Unter diesem
Gesichtspunkt ist es von geringer Bedeutung, ob drei Miteigentümer gemeinsam
auftreten oder einer von ihnen mit Zustimmung der andern als Alleineigentümer,
wobei die Bereinigung der Rechte unter den Miteigentümern vorbehalten bleibt
und den pfändenden Gläubiger nicht berührt. Nach alldem erscheint das
Verhalten der Rekurrenten hinreichend gerechtfertigt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.