ZGB hängig, so ist
ZGB durch
OG.
und 3
OG
ZGB
ZGB zu
ZGB auf Grund des materiellen Scheidungsrechtes selbst als
OG bestimmten Voraussetzungen mit zivilrechtlicher
ZGB erst durch den Eintritt der
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 169 |
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| Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. | ||||||
| Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. | ||||||
OG hergeleitete Beschwerdegrund.