SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
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1 | Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
2 | Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. |
3 | Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.673 |
4 | Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.674 |
5 | Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für: |
1 | die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung; |
2 | das Bezugsrecht der Gesellschafter; |
3 | die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; |
4 | den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; |
5 | die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer; |
6 | die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 973 - Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 776 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
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1 | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; |
2 | den Zweck der Gesellschaft; |
3 | die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile; |
4 | die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 776 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
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1 | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; |
2 | den Zweck der Gesellschaft; |
3 | die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile; |
4 | die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
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1 | Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
2 | Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. |
3 | Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.673 |
4 | Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.674 |
5 | Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für: |
1 | die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung; |
2 | das Bezugsrecht der Gesellschafter; |
3 | die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; |
4 | den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; |
5 | die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer; |
6 | die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
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1 | Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
2 | Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. |
3 | Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.673 |
4 | Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.674 |
5 | Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für: |
1 | die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung; |
2 | das Bezugsrecht der Gesellschafter; |
3 | die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; |
4 | den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; |
5 | die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer; |
6 | die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 937 - Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 790 - 1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.677 |
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1 | Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.677 |
2 | In das Anteilbuch sind einzutragen: |
1 | die Gesellschafter mit Namen und Adresse; |
2 | die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters; |
3 | die Nutzniesser mit Namen und Adresse; |
4 | die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse. |
3 | Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden. |
4 | Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen. |
5 | Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.678 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 9 Hauptregister - 1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9 |
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1 | Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9 |
2 | Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben: |
a | alle Einträge ins Tagesregister gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b; |
b | das Datum der erstmaligen Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister; |
c | die Nummer des Eintrags im Tagesregister; |
d | die Meldungsnummer sowie das Datum und die Nummer der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblattes, in der die Eintragung publiziert wurde; |
e | der Verweis auf einen allfälligen früheren Eintrag auf einer Karteikarte oder im Firmenverzeichnis; |
f | das Datum der Löschung im Handelsregister. |
3 | Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen. |
4 | Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typografischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren. |
5 | Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
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1 | Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
2 | Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. |
3 | Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.673 |
4 | Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.674 |
5 | Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für: |
1 | die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung; |
2 | das Bezugsrecht der Gesellschafter; |
3 | die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; |
4 | den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; |
5 | die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer; |
6 | die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
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1 | Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
2 | Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. |
3 | Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.673 |
4 | Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.674 |
5 | Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für: |
1 | die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung; |
2 | das Bezugsrecht der Gesellschafter; |
3 | die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; |
4 | den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; |
5 | die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer; |
6 | die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 791 - Die Gesellschafter sind mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 791 - Die Gesellschafter sind mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 776 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
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1 | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; |
2 | den Zweck der Gesellschaft; |
3 | die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile; |
4 | die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 791 - Die Gesellschafter sind mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 784 - 1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden. |
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1 | Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden. |
2 | In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile. |