SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch - 1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. |
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1 | Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. |
2 | Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen. |
3 | Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Organisation der Grundbuchführung; |
b | den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; |
c | den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt; |
d | das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; |
e | die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch; |
f | die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer; |
g | die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Organisation der Grundbuchführung; |
b | den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; |
c | den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt; |
d | das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; |
e | die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch; |
f | die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer; |
g | die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Organisation der Grundbuchführung; |
b | den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; |
c | den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt; |
d | das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; |
e | die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch; |
f | die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer; |
g | die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Organisation der Grundbuchführung; |
b | den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; |
c | den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt; |
d | das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; |
e | die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch; |
f | die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer; |
g | die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch - 1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. |
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1 | Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. |
2 | Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen. |
3 | Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 662 - 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Organisation der Grundbuchführung; |
b | den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; |
c | den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt; |
d | das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; |
e | die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch; |
f | die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer; |
g | die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden. |