S. 125 / Nr. 37 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 125

37. Entscheid vom 26. November 1937 i. S. Weinberg.

Regeste:
1. Annuitäten im Sinne des Art. 41 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG sind nur solche Kapitalraten,
die mit dem Zins zu einer einheitlichen Summe vereinigt sind; - nicht auch
andere Kapitalteilzahlungen, selbst wenn sie im Pfandtitel vorgesehen sind
(entgegen der zivilrechtlichen Praxis zu Art. 862
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
und 874
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
ZGB).
2. Wo dem Gläubiger die Wahl der ordentlichen Betreibung neben der
Pfandbetreibung nicht zusteht (Art. 41 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG), hat das Betreibungsamt
einem Begehren um Einleitung der ordentlichen Betreibung dennoch Folge zu
geben. Sache des Schuldners ist es, den Gläubiger solchenfalls durch
fristgerechte Beschwerde auf das Pfand zu verweisen (Art., 85 Abs. 2 VZG).

Seite: 126
1. Il ne faut entendre par annuités au sens de l'art. 41 al. 2 LP que les
remboursements partiels du capital, qui, ajoutés à l'intérêt, forment avec ce
dernier une somme unique, - et non pas d'autres remboursements partiels, même
s'ils sont prévus dans le titre (contrairement à l'interprétation donnée par
la jurisprudence aux art. 862 et 874 CC).
2. Lorsque le créancier ne peut pas, à son choix, requérir une poursuite
ordinaire au lieu d'une poursuite en réalisation de gage (art. 41 al. 1 LP),
l'office doit cependant donner suite à une réquisition d'engager une poursuite
ordinaire. Il appartient dans ce cas au débiteur, par une plainte formulée en
temps utile, de renvoyer le créancier à exercer ses droits sur le gage (art.
85 al. 2 ORI).
1. Per annualità nel senso dell'art. 41 cpv. 2 LEF si debbono intendere
soltanto quei rimborsi parziali del capitale che, aggiunti all'interesse,
formano une somma unica, e non altri rimborsi parziali, anche se previsti nel
titolo ipotecario (contrariamente all'interpretazione data dalla
giurisprudenza agli art. 862 e 874 CC).
2. Quando il creditore non può, a sua scelta, domandare un'esecuzione
ordinaria invece di un'esecuzione in via di realizzazione del pegno (art. 41
cpv. 1 LEF), l'ufficio deve tuttavia dar corso alla domanda di promuovere
un'esecuzione ordinaria. Spetta al debitore, mediante tempestivo reclamo,
opporre che il debito è garantito da pegno (art. 85 cpv. 2 RRF).

Aus einem am 7. Oktober 1930 errichteten Schuldbrief von Fr. 8000.-, der zu 5
1/2% jährlich je am 1. Mai und am 1. November zu verzinsen und vom 1. Juli
1933 an vierteljährlich mit je Fr. 2000.- abzuzahlen sein sollte (also am 1.
Juli und 1. Oktober 1933 sowie am 1. Januar und 1. April 1934), hat der
Rekurrent für Fr. Fr. 5000.- «längst verfallene Teilzahlungen» mit 5 1/2% Zins
seit dem 1. April 1937 (bis zu welchem Tag er die Zinse erhalten zu haben
anerkennt) Betreibung auf Pfändung oder Konkurs angehoben. Er hält gegenüber
der vom Schuldner auf dem Beschwerdeweg erwirkten Aufhebung des
Zahlungsbefehls an der Zulässigkeit dieser Betreibungsart fest, weil die in
Betreibung gesetzten Teilzahlungen «Annuitäten» im Sinne von Art. 41 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).

SchKG seien.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
In Lehre und Praxis des schweizerischen Vollstreckungsrechtes ist bisher der
Begriff der Annuität im eigentlichen, engern Sinne verstanden und angewendet
worden; so schon in einer Ansichtsäusserung des Betreibungsrates,
veröffentlicht im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd I Nr. 16, und in
einem Entscheid des Bundesrates vom 22. Juli 1892, daselbst Nr. 22. Darnach
sind Annuitäten nicht irgendwelche periodisch zu leistende Kapitalraten,
sondern nur solche, die, wie bei der Amortisationshypothek, in Form eines
Zinszuschlages zu entrichten, also mit dem Zins zu einer einheitlichen,
zumeist gleichbleibenden Summe zusammengefasst sind, wobei sich die in jeder
Zahlung enthaltene, von Jahr zu Jahr anwachsende Kapitalrate an Hand der
bisherigen Abzahlungen und des Zinssatzes ermitteln lässt. Die mit der
vorliegenden Betreibung geltend gemachten, nach den Bestimmungen des
Schuldbriefes vom Zins getrennten und zu dem in verhältnismässig hohen
Beträgen und auf andere Termine zu leistenden Kapitalraten sind
augenscheinlich nicht Annuitäten in diesem Sinne. Indessen möchte der
Rekurrent nun auch im Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes den im Zivilrecht,
im besondern bei Anwendung der Art. 862
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
und 874
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
ZGB zur Herrschaft gelangten
weitern Begriff der Annuität angewendet wissen, der den erwähnten
Zinszuschlägen beliebige periodische, wenn auch vom Zins getrennte
Kapitalraten gleichstellt, sofern sie im Pfandtitel selbst vorgesehen sind
(vgl. BGE 55 II 171 ff.). Entscheidend hiefür ist, ob es auch dem Sinn von
Art. 41 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG entspricht, solche Kapitalraten, die «eigentlich» keine
Annuitäten sind, gleich solchen zu behandeln. Das ist entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten zu verneinen. Aus der Erwägung, der
Schuldbriefschuldner solle, solange ihm ein Gläubigerwechsel nicht angezeigt
worden ist, gleich Zinsen und eigentlichen Annuitäten

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auch andere im Pfandtitel vorgesehene Kapitalabzahlungen an den bisherigen
Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten können, ohne sich jeweilen
vergewissern zu müssen, ob der Schuldbrief nicht etwa Hand geändert habe - aus
der Erwägung also, der Erwerber eines Schuldbriefes müsse damit rechnen, dass
die darin vorgesehenen Abzahlungen nach Massgabe der in der Urkunde
festgesetzten Termine erfüllt seien, gleichgültig ob im Grundbuch oder im
Pfandtitel eine Verringerung des Kapitals vermerkt ist -, lässt sich nichts
für die Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens herleiten. Diese ist von der
Lösung jener zivilrechtlichen Frage unabhängig. Wenn nun Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG für
pfandgesicherte Forderungen im allgemeinen die Betreibung auf Verwertung des
Pfandes vorschreibt und damit den Zugriff auf das übrige Vermögen des
Schuldners nur für den allfälligen Pfandausfall gestattet, dann aber für
grundpfandgesicherte «Zinse oder Annuitäten» abweichend von der Regel die
unmittelbare Vollstreckung in das ganze Vermögen des Schuldners, ohne Verzicht
auf das Pfandrecht, zulässt, so besteht kein triftiger Grund, dieser
Ausnahmeordnung ausser den Zinsen und Annuitäten im eigentlichen Sinne noch
andere Kapitalabzahlungen zu unterstellen. Für das Kapital soll sich der
Gläubiger nach Art. 41 grundsätzlich zunächst an das Pfand halten. Wird ihm
zugebilligt, statt dessen für Zinse ohne weiteres ordentliche Betreibung
anzuheben, so rechtfertigt es sich freilich, ihm dieses Recht auch dann zu
gewähren, wenn der Zins mit einer Amortisationszahlung zusammengefasst ist,
und von da aus bedarf es nur eines kleinen Schrittes, der Einfachheit halber
die ordentliche Betreibung für die ganze Annuität statthaft zu erklären, die
ja bei normaler Abwicklung des Schuldverhältnisses jeweilen als einzige,
ungeteilte Summe zu erbringen ist. Darin erschöpft sich der Bereich der
Sondervorschrift von Art. 41 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 41 - 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
1    Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
(wobei deren Anwendbarkeit auf die
speziellen «Annuitäten» mit zeitlich beschränktem Pfandrecht gemäss Art. 821
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 821 - 1 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.
1    Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.
2    Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.

ZGB unerörtert bleiben kann).

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erstreckt sich nicht auf irgendwelche, vom Zins getrennte Kapitalabzahlungen,
die vielmehr von der Regel des Abs. 1 beherrscht werden. Dabei kann es für die
Betreibungsart keinen . Unterschied ausmachen, ob die Abzahlung im Schuldbrief
festgelegt sei oder auf besonderer Abmachung beruhe.
Dem gelegentlichen Interesse eines Schuldners, statt auf Pfandverwertung auf
Pfändung betrieben zu werden, worauf im Rekurs noch hingewiesen wird, wäre
nicht damit gedient, dass ihm die ordentliche Betreibung für pfandgesicherte
Kapitalforderungen gegen seinen Willen aufgezwungen würde. Es stand dem
Schuldner frei, die vom Betreibungsamt richtig entsprechend dem Begehren des
Gläubigers eingeleitete ordentliche Betreibung gelten zu lassen. Hätte er
nicht Beschwerde geführt, so wäre diese Betreibung gemäss Art. 85 Abs. 2 der
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken in Kraft erwachsen. Mit
der Beschwerde hat er nun aber von dem in Art. 41 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG begründeten
Rechte Gebrauch gemacht, den Gläubiger auf das Pfand zu verweisen. Dem vermag
der Gläubiger weder mit einer Ueberspannung seines nur im Rahmen von Abs. 2
daselbst gegebenen Wahlrechtes noch mit dem Hinweis auf ein angebliches
Interesse des Schuldners, das dieser selbst nicht erkannt hätte, wirksam
entgegenzutreten.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.