S. 114 / Nr. 33 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 114

33. Entscheid vom 12. November 1937 i. S. Deplaz,

Regeste:
Die gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner in der Schweiz von einem
örtlich unzuständigen Betreibungsamt angehobene Betreibung ist dann nichtig,
wenn auch der betreibende Gläubiger im Ausland Wohnsitz hat (Art. 46
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 46 - 1 Le for de la poursuite est au domicile du débiteur.
1    Le for de la poursuite est au domicile du débiteur.
2    Les personnes morales et sociétés inscrites au registre du commerce sont poursuivies à leur siège social, les personnes morales non inscrites, au siège principal de leur administration.86
3    Chacun des indivis peut, en raison des dettes d'une indivision qui n'a pas de représentant, être poursuivi dans le lieu où ils exploitent l'indivision en commun.87
4    La communauté des propriétaires par étages est poursuivie au lieu de situation de l'immeuble.88
SchKG).
La poursuite introduite en Suisse par un office incompétent quant au lieu
contre un débiteur domicilié à l'étranger doit être déclarée nulle d'office
lorsque le créancier poursuivant est aussi domicilié à l'étranger (art. 46
LP).
Un' esecuzione promossa in Isvizzera da un ufficio incompetente ratione loci
contro un debitore domiciliato all'estero è nulla se il creditore escutente è
pure domiciliato all'estero (art. 46 LP).


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Der in Singen wohnende, für eine Bündner Firma reisende Rekurrent wurde von
einer Münchner Bank unter seiner ständigen Adresse in Zürich, Josefstrasse 73,
wo er monatlich 1-2 mal bei Bekannten übernachtet, betrieben; er erhob dagegen
nicht Beschwerde, und es kam zu einer Lohnpfändung im Betrage von Fr. 100.- im
Monat, gegen die der Schuldner rekurriert mit dem Antrag auf Erhöhung seines
Existenzminimums mit Rücksicht auf den infolge der Abwertung geringeren
Kurswert des Frankens in Deutschland.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht die Rechtsprechung des
Bundesgerichts hinsichtlich des Orts der Betreibung dahin, dass die
Vorschriften über den Betreibungsort nicht zwingend und daher die am
unrichtigen Orte angehobene Betreibung nicht nichtig ist, wenn der Schuldner
seinen Wohnsitz im Auslande hat, da in diesem Falle eine Benachteiligung
anderer Gläubiger durch Vereitelung ihres Anschlussrechts am gesetzlichen
(schweizerischen) Betreibungsorte und damit eine Schädigung öffentlicher bezw.
dritter Interessen durch die Betreibung am ungesetzlichen Orte nicht
stattfindet (BGE 59 III 6). Diese Praxis geht jedoch davon aus, dass es sich
um einen in der Schweiz wohnhaften Betreibungsgläubiger handelt, sodass
immerhin insofern ein schweizerisches Interesse an der Möglichkeit der
Durchführung der Betreibung in der Schweiz gegeben ist. Im vorliegenden Falle
dagegen hat nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger in Deutschland
Wohnsitz, sodass es auch an diesem Interesse fehlt, weshalb die
Aufrechterhaltung der Betreibung am ungesetzlichen Betreibungsorte nicht mehr
gerechtfertigt erscheint. Sie ist deshalb, ohne dahingehenden Antrag und ohne
Rücksicht auf die Beschwerdefrist, von Amtes wegen aufzuheben. Die weiter sich
stellende Frage, ob die eventuell gepfändeten Lohnbeträge

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nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs zu
überweisen wären, wird in einem allfällig stattfindenden
Arrestbetreibungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Betreibung Zürich 5 Nr.
2105/1937 aufgehoben wird.