S. 254 / Nr. 49 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (d)

BGE 63 I 254

49. Urteil des Kassationshofs vom 26. Oktober 1937 i. S. Loos gegen Uster,
Statthalteramt.

Regeste:
Art. 14 Abs. 1 MFG. Die im MFG dem Fahrzeugführer angedrohten Strafen können
grundsätzlich nur die Begleitperson, nicht den Fahrschüler treffen. Dies
schliesst aber nicht aus, dass letzterer für ein kantonales Delikt bestraft
wird.

Die im Besitz eines Lernfahrausweises befindliche Beschwerdeführerin fuhr am
23. März 1937 am Steuer des Autos ihres Vaters und in dessen Begleitung von
Wetzikon nach Zürich und wurde von der Vorinstanz mit Fr. 10.- gebüsst, weil
sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit durch das Dorf Hegnau gefahren sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den Kosten.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG muss der Fahrschüler «von einer Person begleitet
sein, die den Führerausweis besitzt

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und damit die Verantwortlichkeit als Führer trägt». Die im Gesetze dem Führer
angedrohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich gegen die
Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen für Verstösse gegen die
Verkehrsvorschriften, die sie als Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu
befolgen verpflichtet ist, während der Fahrschüler deren Kenntnis und
Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt, wo auch der Fahrschüler ein
Verschulden strafrechtlich zu vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da
jedenfalls im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahrschülerin
ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer Teilung der
Verantwortlichkeit geben könnte.
Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverantwortlichkeit des
Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG unberührt bleibt in jedem Falle die
Möglichkeit, dass der Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein
kantonales - fahrlässiges oder vorsätzliches - Delikt begeht und dafür
bestraft wird. Dies bedeutet keinen Einbruch in die bisherige Rechtsprechung,
wonach das kantonale Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig betrachten
kann, das mit den eidgenössischen Verkehrsvorschriften im Einklang steht (BGE
61 I 214); denn mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass ein für das
eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Strafausschliessungsgrund im
kantonalen Strafrecht auch gelte.
Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten führende Grundsatz muss,
trotzdem die Beschwerdeführerin sich nicht darauf beruft, vom Kassationshof
von Amtes wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2 BStrP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufgehoben und diese von Schuld und Strafe
freigesprochen.