S. 48 / Nr. 14 Prozessrecht (d)

BGE 62 II 48

14. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1936 i. S. Grenacher gegen
Kunz.

Regeste:
Art. 56, 57 OG. Gegen ein die Klage auf Gewährung des Neuen Rechts gemäss
kantonalem Prozessrecht abweisendes Urteil ist die Berufung ans Bundesgericht
nicht gegeben.

A. - Mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 20. November 1929 war die
Ehe der Parteien aus Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Im Februar
1935 erhob dieser Klage auf Gewährung des Neuen Rechtes und neue Beurteilung
des Scheidungsstreites im Sinne der Gutheissung seiner Scheidungsklage;
eventuell verlangte er Abänderung des Scheidungsurteils von 1929 bezüglich der
Elternrechte und der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 157 ZGB. Vor Obergericht
wurde das Eventualbegehren nicht mehr aufrechterhalten, es lag also nur noch
das Neurechtsbegehren im Streite. Mit Urteil vom 19. November 1935 hat das
Obergericht des Kantons Solothurn dasselbe abgewiesen gestützt auf § 57 des
solothurnischen EG zum ZGB, wonach im Ehescheidungsprozess das Rechtsmittel
des Neuen Rechtes ausnahmslos

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ausgeschlossen sei, für das übrigens auch die formellen Voraussetzungen gemäss
§ 224 ZPO nicht gegeben seien.
B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des
Neurechtsklägers mit dem Antrag auf Gutheissung des Neurechtsbegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Begehren um Neues Recht ist ein Begehren um Wiederaufnahme einer durch
rechtskräftig gewordenes Urteil erledigten Sache. Ob und unter welchen
Voraussetzungen es von einer kantonalen Instanz zu gewähren sei, ist eine
Frage des kantonalen Prozessrechtes. Gestützt auf das kantonale EG zum ZGB und
die kantonale ZPO hat es die Vorinstanz abgewiesen. Es handelt sich somit
ausschliesslich um die Anwendung kantonalen Rechtes. Die Berufung ans
Bundesgericht ist aber nur wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben (Art. 56 ,
57 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.