S. 65 / Nr. 15 Niederlassungsfreiheit (d)

BGE 62 I 65

15. Urteil vom 21. Februar 1936 i. S. Schaffner gegen Basel-Stadt.


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Regeste:
Art. 45 BV: Wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit darf die Niederlassung
entzogen, im allgemeinen aber nicht verweigert werden.
Die an einem Orte herrschende Arbeitslosigkeit bildet keinen Grund für die
Niederlassungsverweigerung.
Demjenigen, dem die Niederlassung in einem Kanton entzogen werden ist, muss
sie hier wieder gewährt werden, wenn der Entzug wegen dauernder
Unterstützungsbedürftigkeit erfolgte und diese nicht mehr besteht.
Art. 186 OG: Zulässigkeit neuer Beweismittel im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren.

(Gekürzter Tatbestand.)
A. - Der Rekurrent, Bürger von Augst (Baselland), hat das Schuhmacherhandwerk
erlernt. Er arbeitete vom 7. März bis zum 13. Oktober 1933 mit einem
zweimaligen Unterbruch von je 17-19 Tagen in Basel als Bauhandlanger und wurde
dann wegen Arbeitsmangels erwerbslos, so dass ihn die Allgemeine Armenpflege
von Basel unterstützen musste.

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Nachdem er im Dezember 1933 und im Januar 1934 noch vorübergehend da und dort
gearbeitet hatte, fand er schliesslich keinen Erwerb mehr. Da die
Heimatbehörde es ablehnte, ihn in Basel zu unterstützen, beschloss der
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 27. Februar 1934, ihm wegen Verarmung
die Niederlassung zu entziehen und das Polizeidepartement mit der
Heimschaffung zu beauftragen. Der Rekurrent meldete sich darauf nach
Füllinsdorf ab.
Am 21. November 1935 ersuchte der Sekretär der Sektion Basel des
Schweizerischen Vereins der Freunde des jungen Mannes den Regierungsrat von
Basel-Stadt, dem Rekurrenten die Niederlassung wieder zu bewilligen, da dieser
bei Schuhmacher Fröhlich in Basel Arbeit gefunden hatte und Fröhlich bereit
war, den Rekurrenten für den Fall der Niederlassungsbewilligung weiter zu
beschäftigen. Das Polizeidepartement antwortete am 27. November 1935: «In
Beantwortung Ihrer Zuschrift... teilen wir Ihnen mit, dass gemäss § 2 Abs. 3
des kantonalen Niederlassungsentzugsgesetzes einer Person, der die hiesige
Niederlassung entzogen werden musste, der Aufenthalt erst wieder gestattet
werden kann, nachdem sie nachgewiesen hat, dass sie sich wieder in bessern
Verhältnissen befindet. Diesen Nachweis hat Schaffner nicht erbracht. Der
Umstand allein, dass der Genannte hier arbeiten könnte, kann uns nicht
veranlassen, ihm den hiesigen Aufenthalt wieder zu gestatten. Nach § 1 des
vorerwähnten Gesetzes darf ein «Ausgeschaffter» weder hier wohnen noch hier
arbeiten...»
Nachdem sich der erwähnte Vereinssekretär nochmals an das Polizeidepartement
gewandt hatte, teilte ihm dieses am 6. Dezember mit, dass dem Rekurrenten die
Niederlassung deshalb nicht gewährt werden könne, weil nach dem Bericht des
kantonalen Arbeitsamtes genügend arbeitslose Schuhmachergesellen da seien, die
die dem Rekurrenten angebotene Stelle versehen könnten. Einen Rekurs des
Schaffner gegen diese Verfügung wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
am 3. Januar 1936

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aus den Gründen ab, die das Polizeidepartement in seinem ersten Schreiben vom
27. November angeführt hatte. Er fügte noch hinzu: «... im Hinblick darauf,
dass er (nämlich der Rekurrent) sich an seinen frühern Arbeitsorten nicht
lange hatte halten können, muss angenommen werden, dass er bald wieder der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen wird. Zudem hat er den Nachweis
dafür nicht erbracht, dass er sich seit seiner Heimschaffung ohne
Unterstützung durchgebracht hat und dass er insbesondere z. Zt. nicht
unterstützungsbedürftig ist.»
B. - Gegen diesen Entscheid hat Schaffner die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag, der Regierungsrat sei zu verpflichten, ihm die
Niederlassung zu bewilligen.
Der Rekurrent legt ein Zeugnis des Armensekretariates des Kantons Baselland
vom 17. Januar 1936 vor, wonach er keine Unterstützung bezogen hat, seitdem
ihm die Niederlassung in Basel entzogen worden ist. Er erklärt: Der
Regierungsrat habe ihn nicht aufgefordert, den Nachweis zu leisten, dass er
nicht mehr unterstützungsbedürftig gewesen sei. Er habe bei Fröhlich einen
Wochenlohn von 15 Fr. nebst Kost und Logis erhalten, womit er ausgekommen sei.
Jetzt bedürfe er allerdings der Unterstützung, wenn er nicht wieder bei
Fröhlich arbeiten könne. Auf Grund des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV müsse ihm die Niederlassung
in Basel wieder gewährt werden, wenn er ausreichenden Verdienst gefunden habe.
Der Rekurrent bestreitet, dass er an früheren Stellen wegen ungenügender
Arbeitsleistungen entlassen worden sei. Er legt verschiedene Zeugnisse vor, in
denen ihm die Zufriedenheit mit seiner Arbeit ausgesprochen wird.
C. - Der Regierungsrat hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV kann die Niederlassungsbewilligung demjenigen entzogen
werden, der dauernd der

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öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt und dessen Heimatgemeinde oder
Heimatkanton trotz amtlicher Aufforderung keine angemessene Unterstützung
gewährt. Dagegen bildet dauernde Unterstützungsbedürftigkeit nach Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV
im allgemeinen keinen Grund zur Verweigerung der Niederlassung (BGE 48 I S.
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; 60 I S. 86). In Abs. 4 von Art. 45 wird nur den Kantonen mit
wohnörtlicher Armenpflege gestattet, von diesem Grundsatz eine Ausnahme für
ihre Angehörigen zu machen. Bloss wegen Unterstützungsbedürftigkeit an und für
sich dürfte daher dem Rekurrenten die Niederlassung in Basel nicht verweigert
werden. Es kann sich lediglich fragen, ob der angefochtene Entscheid mit
Rücksicht auf den frühern Niederlassungsentzug vor Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV standhalte. Wird
die Niederlassung in einem Kanton wegen wiederholter Bestrafung für schwere
Vergehen entzogen, so braucht der Kanton sie nach der Praxis des
Bundesgerichtes nicht mehr zu gewähren, wenn er nicht nach seiner eigenen
Gesetzgebung dazu verpflichtet ist (BGE 60 I S. 421 ff.). Dass die Kantone die
Niederlassung wegen schwerer Vergehen entziehen dürfen, hat seinen Grand
darin, dass man ihnen nicht zumuten will, einen Niedergelassenen zu behalten,
wenn dieser durch seine Handlungen während der Niederlassungszeit eine
Gesinnung oder einen Charakter offenbart, der die öffentliche Ordnung oder die
Sicherheit der Mitmenschen dauernd schwer gefährdet. Daraus ist allerdings an
und für sich zu schliessen, dass ein Kanton verpflichtet sei, denjenigen, dem
er wegen schwerer Vergehen die Niederlassung entzogen hat, wieder aufzunehmen,
wenn die erwähnte Gefährdung nicht mehr besteht. Allein es dürfte in der Regel
schwierig, wenn nicht unmöglich, sein, mit Sicherheit festzustellen, dass
diese Voraussetzung zutrifft, und zwar selbst dann, wenn seit dem letzten
Vergehen viele Jahre verflossen sind. Es würde kaum angehen, nach freiem
Ermessen im einzelnen Falle zu entscheiden, ob die ausgewiesene Person die
öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr dauernd gefährde: sondern es
müsste eine bestimmte Frist bestehen,

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nach deren Ablauf die Gefährdung nicht mehr anzunehmen wäre. Deshalb hat das
Bundesgericht gefunden, die Pflicht eines Kantons zur Wiederaufnahme einer
wegen schwerer Vergehen ausgewiesenen Person lasse sich mangels einer
Bestimmung, die ausdrücklich eine solche Pflicht und deren Voraussetzungen
festsetzt nicht aus Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV ableiten. In Beziehung auf den Entzug der
Niederlassung wegen Verarmung gilt nicht das gleiche. Hier bildet die dauernde
Unterstützungsbedürftigkeit den Hauptgrund des Entzuges und es lässt sich
verhältnismässig leicht feststellen, ob die Unterstützungsbedürftigkeit nicht
mehr besteht. Es liegt daher im Sinn und Geist des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV, dass ein Kanton
verpflichtet ist, eine wegen Armut ausgewiesene Person auf ihr Gesuch wieder
aufzunehmen, wenn sich ergibt, dass sie dauernder Unterstützung nicht mehr
bedarf. Man mutet damit einem Kanton nicht zu viel zu, da er ja wieder die
Heimschaffung anordnen kann, sobald die Unterstützungsbedürftigkeit von neuem
dauernd eintritt (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV, 3. Aufl. S. 405). Wäre es ins
Belieben der Kantone gestellt, wegen Verarmung ausgewiesene Personen wieder
aufzunehmen oder nicht, so bestünde die Gefahr, dass sie nur diejenigen wieder
zulassen, die ein erhebliches Vermögen erworben haben, und damit Arm und Reich
verschieden behandeln.
Auf Grund der Akten ist anzunehmen, dass der Rekurrent zur Zeit nicht mehr
dauernd unterstützungsbedürftig ist. Nach Art. 186 OG können im vorliegenden
Fall auch die erst dem Bundesgericht vorgelegten Beweismittel berücksichtigt
werden, zumal da es sich um eine Beschwerde handelt, die ohne Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges zulässig ist, und das Niederlassungsgesuch jederzeit
erneuert werden kann (BGE 1 S. 372 Erw. 2; 11 S. 172; 46 I S. 221 und 248; 48
I S. 194). Aus der Bescheinigung des Armensekretariates von Baselland vom 17.
Januar 1936 ergibt sich, dass der Rekurrent seit der Ausweisung aus Basel,
also während fast zwei Jahren, sich selbst durchbringen konnte, und es ist ihm
auch sein Auskommen für den Fall der Niederlassung in Basel durch die Stelle
bei

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Schuhmacher Fröhlich gesichert. Dass er zur Zeit, solange er diese Stelle
nicht versehen kann, der Unterstützung bedarf, ist unerheblich. Wenn der
Rekurrent erfahrungsgemäss seine Arbeitsplätze jeweilen wegen mangelnder
Arbeits- oder Leistungsfähigkeit bald verlöre, so könnte es sich allerdings
fragen, ob er nicht doch noch als dauernd unterstützungsbedürftig anzusehen
sei. Allein es liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Rekurrent sich an einem Arbeitsplatz in der Regel nicht halten kann.......
Dass der Rekurrent zur Zeit nicht dauernd der Unterstützung bedarf, ist um so
eher anzunehmen, als das Polizeidepartement das erneuerte Niederlassungsgesuch
nicht wegen Unterstützungsbedürftigkeit, sondern lediglich mit dem Hinweis
darauf abgewiesen hat, dass die dem Rekurrenten zugesicherte Stelle von Basler
Arbeitslosen versehen werden könne. Dieser Grund konnte die Verweigerung der
Niederlassung nach Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV nicht rechtfertigen.
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates ist somit aufzuheben. Dem
Rekurrenten muss die Niederlassung in Basel gewährt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 1936 aufgehoben und diese Behörde
eingeladen, dem Rekurrenten die Niederlassung zu bewilligen.