S. 54 / Nr. 13 Markenschutz (d)

BGE 61 II 54

13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Januar 1935 i. S. American Cable
Company und Kabelwerke Brugg A.-G. gegen Schweiz. Seilindustrie vorm. C,
Oechslin zum Mandelbaum.

Regeste:
Verwechselbarkeit der Warenzeichen Tru-Lay und Ox Lay für Drahtseile? MSchG
Art. 6.

(Tatbestand gekürzt.)
A. - Die American Cable Company und die Felten- & Guilleaume-Carlswerke A.-G.
in Köln-Mülheim sind Inhaber einer Anzahl von Patenten zur Herstellung von

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spannungsfreien und drallarmen Drahtseilen (d. h. von Seilen, die nur in
geringem Masse dazu neigen, sich aufzudrehen); die Kabelwerke Brugg A.-G. sind
Lizenznehmer dieser - Patente für die Schweiz. Sie vertreiben diese
Drahtseilspezialität unter der Marke «Tru-Lay», die seit dem 23. September
1925 unter Nr. 59999 im schweizerischen Markenregister eingetragen ist. Die
markenmässige Verwendung des Zeichens erfolgt dadurch, dass ein
Metallschildchen mit dem eingeprägten Zeichen an der Ware befestigt wird.
Die Schweiz. Seilindustrie vorm. C. Oechslin zum Mandelbaum in Schaffhausen
bringt seit dem Jahre 1930 ebenfalls spannungsfreie und drallarme Drahtseile
auf den Markt. Sie verwendet für diese das nichteingetragene Zeichen «Ox-Lay»
in der Weise, dass sie kleine, runde, in Metall gefasste Kartonscheibchen mit
dem aufgedruckten Zeichen an der Ware anbringt.
B. - Die American Cable Company und die Kabelwerke Brugg A.-G., die in dem
Warenzeichen «Ox-Lay» eine zu Verwechslungen Anlass gebende und daher
unerlaubte Nachahmung ihrer Marke «Tru-Lay» erblicken, haben mit Klage vom 8.
März 1934 verlangt, die Verwendung des Warenzeichens «Ox-Lay» sei den
Beklagten zu untersagen, der Vorrat an Markenschildchen sei zu beschlagnahmen
und zu vernichten, die Beklagten seien zur Bezahlung einer Schadenersatzsumme
von 25000 Fr. zu verurteilen und das Urteil sei auf Kosten der Beklagten in
verschiedenen Zeitungen zu publizieren.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt, da keine
Verwechslungsgefahr bestehe; eventuell haben sie die Einrede der mangelnden
Schutzfähigkeit der klägerischen Marke, sowie die Einrede der Verjährung
erhoben.
C. - Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat mit Urteil vom 21. September
1934 die Klage abgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen
bestehe.
D. - Gegen die Abweisung der Klage haben die Klägerinnen

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rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen unter Wiederholung ihrer vor der kantonalen Instanz gestellten
Begehren. Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Da die Frage der Schutzfähigkeit der Marke der Klagerinnen - deren Fehlen
die Beklagten nicht widerklage-, sondern nur einredeweise geltend machen -,
sowie die Verjährungseinrede der Beklagten nicht geprüft werden müssen, wenn
die Klage in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Vorinstanz schon wegen
Fehlens der Verwechslungsgefahr der beiden Marken abgewiesen werden muss, so
ist in erster Linie diese letztere Frage zu untersuchen.
2.- Es steht fest, dass die beiden fraglichen Zeichen für durchaus
gleichartige Waren, nämlich für Drahtseile, und überdies für solche mit
denselben, besondern Eigenschaften, verwendet werden. Unter diesen Umständen
muss sich das Zeichen «Ox-Lay» daher, um zulässig zu sein, von der Marie der
Klägerinnen, «Tru-Lay», in wesentlichen Merkmalen derart unterscheiden, dass
es, als Ganzes betrachtet, nicht zu Verwechslungen Anlass gibt. Und zwar muss
die Zulässigkeit nicht erst dann verneint werden, wenn wegen der Ähnlichkeit
der beiden Zeichen die Käuferschaft das eine Produkt für das andere ansieht,
d. h. «Ox-Lay» -Seile kauft im Glauben, «Tru-Lay»-Seile zu erwerben, wie dies
die Vorinstanz annimmt. Eine Verwechslung im Sinne des Gesetzes liegt vielmehr
schon dann vor, wenn durch die Ähnlichkeit der Zeichen der Eindruck erweckt
wird, es handle sich um Waren derselben Herkunft, also zwar um verschiedene,
aber von derselben Fabrik hergestellte Artikel. Die Richtigkeit dieser
Auffassung, die das Bundesgericht in seiner Praxis von jeher vertreten hat
(BGE 58 II S. 459; 47 II S. 357;

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39 II S. 356), ergibt sich einwandfrei aus dem Wortlaut von Art. 1 Ziffer 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.

MSchG, wo von Zeichen zur Unterscheidung und Feststellung der Herkunft von
Waren die Rede ist.
Ob die Gefahr der Verwechslung vorliegt, ist zu entscheiden unter
Berücksichtigung von Wortklang und Wortbild, eventuell auch des Wortsinnes,
einerseits, und anderseits unter Berücksichtigung des Masses an
Aufmerksamkeit, das je nach der Art der geschützten Ware und dem hauptsächlich
in Frage kommenden Kundenkreis erwartet werden kann.
3.- Der Kundenkreis besteht nun nach den Feststellungen der Vorinstanz
vorwiegend aus Bahnen, sowie industriellen und gewerblichen Unternehmungen,
also aus Fachkreisen, die vermöge ihrer Vorbildung genau zu prüfen pflegen, so
dass schon verhältnismässig geringe Abweichungen der beiden Zeichen eine
Verwechselbarkeit ausschliessen können (PINZGER & HEINEMANN, Kommentar zum
deutschen Warenzeichengesetz, S. 339 f.; HAGENS, Warenzeichenrecht § 20 Anm.
8, S. 280). Nun haben die Klägerinnen allerdings geltend gemacht, dass gemäss
der von ihnen vorgelegten Liste auch Kleinhandwerker, Landwirte, Viehhändler,
Tierärzte, Wirte usw. zu ihren Abnehmern gehören. Allein wenn auch diesem
weitern wohl unbedeutenderem Teil der Abnehmerschaft nicht das gleiche Mass
von Fachkenntnis zukommen wird, wie der zuerst genannten Gruppe, so darf doch
auch für ihn im Hinblick auf die Art der Ware ein weitgehendes
Unterscheidungsvermögen vorausgesetzt werden. Denn wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, handelt es sich bei diesen Drahtseilen nicht um Artikel
des täglichen Gebrauchs, die ohne grosse Aufmerksamkeit gekauft werden, so
dass schon eine entfernte Ähnlichkeit zu Verwechslungen führen kann (BGE 58 II
S. 457
f.). Die Anschaffung eines solchen Seils wird vielmehr gerade für die
Abnehmer aus den Kreisen der Kleinhandwerker und Landwirte eine einmalige,
grössere Ausgabe bedeuten, bei der eine entsprechende Sorgfalt

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in der Auswahl aufgewendet wird, womit die Gefahr der Verwechslung bedeutend
vermindert ist. Hiezu kommt im weiteren, dass die Seile nicht im Laden gekauft
werden, sondern dass nach den Akten die meisten Abnehmer sich direkt an die
Fabriken, die Klägerinnen einerseits, die Beklagten anderseits, zu wenden
scheinen, und von diesen Offerten einholen. Aus diesen werden die Käufer dann
in der Regel genau wissen, dass «Ox-Lay» und «Tru-Lay» von verschiedenen
Herstellern stammen. Eine allenfalls vor der Offerteinholung bestehende
irrtümliche Auffassung über die Herkunft der beiden Produkte, wie sie in dem
von den Klägerinnen angeführten Fall des Landwirtes Studer in Maschwanden
gewaltet zu haben scheint, würde auf diese Weise ohne weiteres aufgeklärt.
Damit ist dem Hauptargument der Klägerinnen der Boden entzogen, nämlich der
Behauptung, es könnte bei den Abnehmern die Meinung aufkommen, dass es sich
bei den «Ox-Lay»Seilen um eine besondere Qualität der «Tru-Lay» -Produkte
handle.
4.- Aber abgesehen hievon ist mit der Vorinstanz die Verwechselbarkeit auch im
Hinblick auf den Wortklang, das Wortbild, sowie den Wortsinn, sofern ein
solcher überhaupt angenommen werden will, zu verneinen. Wenn auch den beiden
Zeichen das Wort «Lay», gemeinsam ist, so ist doch der Gesamteindruck, den sie
hervorrufen, völlig verschieden, da nicht etwa das Wort «Lay» als der
Hauptbestandteil angesprochen werden kann, der dominierend im Vordergrund
stünde. Diese Verschiedenheit ist so bedeutend, dass sich der Interessent
ihrer nicht etwa nur bewusst wird, wenn die beiden Marken gleichzeitig vor ihm
liegen, sondern auch dann, wenn sie ihm zeitlich nacheinander entgegentreten
(BGE 58 II S. 455; 48 II S. 140, S. 299 u.a.m.). Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist die Behauptung der Klägerinnen, «Ox-Lay» könnte als eine
besondere Qualität von «Tru-Lay» betrachtet werden, unstichhaltig; diese
Vermutung liegt deshalb ganz fern, weil «Ox-Lay» nicht eine Ableitung von
«Tru-Lay» ist, nicht

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eine Abwandlung eines Stammwortes, wie dies in dem von den Klägerinnen
herangezogenen Fall bezüglich der Marken «Solo» und «Solofin» vom
Handelsgericht des Kantons Bern mit Recht gesagt werden konnte. Das Wort «Ox»,
das offenbar einen Anklang an die frühere Firma und den Namen des Gründers der
Beklagten, Oechslin, hat, und wohl deshalb auch andern Erzeugnissen der Firma
beigegeben wird, hat sogar geradezu eine besondere Unterscheidungskraft mit
Hinweis auf die Beklagten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 21. September 1934 wird bestätigt.